Tracking pixel Die eichrechtliche Nachvollziehbarkeit · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die eichrechtliche Nachvollziehbarkeit

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Eichrechtskonformität war von Beginn an nicht die große Stärke der Ladesäulen für Elektrofahrzeuge. Seit dem vergangenen Jahr widmen sich die Eichämter verstärkt diesem Problem. In der Landeshauptstadt herrschte aus diesem Grund vor einigen Ladesäulen eines Anbieters sogar gähnende Leere, als ein Netzanschluss aus rechtlichen Gründen verwehrt blieb. Das Eichamt Berlin hatte die erforderliche Konformitätsbewertung schlichtweg abgelehnt. Wenngleich nicht in jedem Bundesland seitens der Eichämter mit derselben Härte agiert wird, so bleibt doch ein generelles rechtliches Problem im Verhältnis zwischen Ladesäulen und dem Mess- und Eichgesetz.

Regelmäßige Folge der Verwendung nicht eichrechtskonformer Messgeräte, namentlich eines solchen Stromzählers, ist die Bindung des Anbieters an eine pauschalisierte Abrechnung des Ladevorgangs (d.h. ein Pauschalpreis je Ladung, unabhängig von der gezapften Menge). Grund dafür ist, dass im Falle einer an die Stromabgabe gekoppelten Abrechnung die Überprüfbarkeit dieser nicht hinreichend gewährleistet wäre.

Während bei einigen Ladesäulen anfangs schlicht eine Ausrüstung mit eichrechtskonformen Messgeräten unterblieb, ergab und ergibt sich gerade in Hinblick auf Schnellladepunkte ein ebenso einfaches wie schwerwiegendes Problem – für den hier zwingend erforderlichen Gleichstrom existieren am deutschen Markt derzeit noch keine Stromzähler, die mit dem Eichrecht im Einklang stehen.

Dieser Missstand könnte nun Besserung erleben.

Im Wege stand bislang nicht die technische Umsetzbarkeit, sondern der Umstand, dass sich wegen zu geringer Stückzahlen kein Hersteller fand, der sich des Problems annahm. Jetzt könnte das an der Schweizer Börse notierte Unternehmen LEM endlich für einen Fortschritt sorgen. Auf einer Sitzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt kündigte LEM die Produktion von (eichrechtskonformen) Gleichstromzählern an.

Im Rahmen der Ankündigung rechnen die Ladepunktbetreiber bis zum Ende des dritten Quartals dieses Jahres mit ersten Angeboten seitens LEM, so dass eine Umrüstung der Ladepunkte mitunter noch innerhalb des ersten Quartals 2019 stattfinden kann. Auch die preisliche Dimension soll sich dabei in Grenzen halten. So soll die Umrüstung eines Ladepunkts mit etwa 600 EUR zu Buche schlagen.

Durch eine eichrechtskonforme Ausgestaltung der Ladepunkte könnte dann auch an den Schnellladepunkten eine mengenbasierte Abrechnung erfolgen, die in vielen Fällen – insbesondere in Hinblick auf Teilladungen und Differenzen in Fahrzeuggröße respektive Akkukapazität – zugleich die „gerechtere“ Abrechnung darstellt.