Die „neue“ Bemessungsleistung - Vergütungskürzung für Bestandsanlagen vom Tisch
« NewsübersichtGute Nachrichten für Betreiber von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind:
Am 04.12.2014 hat der Bundestag bereits die zweite Änderung des EEG 2014 beschlossen und durch eine Klarstellung des geltenden Rechts erreicht, dass Betreiber von Bestandsanlagen keine Vergütungskürzungen „durch die Hintertür“ befürchten müssen.
Hintergrund war die Ermittlung der Bemessungsleistung, die für die Aufteilung der Strommengen auf die jeweiligen Vergütungsschwellen maßgeblich ist und die im EEG 2009 einerseits sowie im EEG 2012 und 2014 andererseits unterschiedlich geregelt ist. Für Anlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, bestimmte sich bisher die Bemessungsleistung aus der in das Netz eingespeisten Strommenge dividiert durch die Jahresstunden. Seit dem EEG 2012 war dies für Neuanlagen dahingehend geändert worden, dass nunmehr die insgesamt erzeugte Strommenge Ausgangspunkt für die Berechnung ist. Hiernach werden also auch selbst verbrauchte Strommengen, aber auch Leitungs- und Umspannverluste vor dem Netzverknüpfungspunkt bei der Berechnung berücksichtigt, was im Einzelfall zu einer deutlich höheren Bemessungsleistung und damit unter dem Strich zu einer geringeren Vergütung führen kann.
Für Betreiber von Bestandsanlagen aus der Zeit vor dem 01.01.2012 war diese Neuregelung bislang nicht von Interesse, da das EEG 2012 vorgesehen hatte, dass für diese Anlagen das EEG 2009 vollumfänglich weiter gilt. Diese generelle Fortgeltung hat das EEG 2014 jedoch im Rahmen seiner Übergangsvorschriften aufgehoben und nur noch einzelne Vorschriften aus dem EEG 2009 für weiterhin anwendbar erklärt. Die Regelung zur Errechnung der Bemessungsleistung fand sich nicht hierunter, was im Ergebnis dazu geführt hätte, dass auch bei Bestandsanlagen künftig auf die insgesamt erzeugte (anstelle lediglich der eingespeisten) Strommenge hätte abgestellt werden müssen. Neben den Einschränkungen, die die Höchstbemessungsleistung mit sich bringt, hätte dies im Einzelfall zu weiteren empfindlichen Vergütungskürzungen führen können. Durch das zweite Änderungsgesetz zum EEG 2014 ist nun rückwirkend zum 01.08.2014 klargestellt, dass Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012 weiterhin die Bemessungsleistung nach den bisherigen Vorschriften berechnen können. Anlagenbetreiber sollten daher insbesondere im Rahmen der Jahresabrechnung des Netzbetreibers darauf achten, dass hier korrekte Zahlen zugrundegelegt werden. Im Zweifel empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung der Jahresabrechnung, um keine Vergütungsansprüche zu verschenken.
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