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Direktvermarktung

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In den vorangegangenen Monaten hat sich gezeigt, dass die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie eine der wesentlichen neuen Säulen des EEG 2012 ist. Eine Vielzahl von erneuerbaren Energieanlagen ist bereits von der festen Mindestvergütung nach dem EEG in die Direktvermarktung nach §§ 33 a ff. EEG 2012 gewechselt.

Nunmehr reagierte die Bundesregierung auf den Umstand, dass gerade fluktuierende erneuerbare Energien, das heißt Windenergie und Solarenergie, im großen Umfang die Marktprämie im Sinne des § 33 b Nr. 1 EEG 2012 in Anspruch genommen haben. Entgegen der ursprünglichen Berechnung bei Einführung der Marktprämie hat sich gezeigt, dass in sehr viel größerem Umfang der Wechsel in die Direktvermarktung erfolgt ist. Diese grundsätzliche Wechselwilligkeit, die insgesamt begrüßenswert ist, nimmt der Verordnungsgeber nunmehr zum Anlass, die Managementprämienverordnung einzuführen, die am 07.11.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die Managementprämienverordnung hat insgesamt zwei Regelungsgegenstände:

Zum einen wird die Managementprämie bei Solar- und Windenergie stufenweise ab dem Jahr 2013 verringert. Das heißt gegenüber der bisherigen Höhe der Managementprämie, die in der Anlage 4 zum EEG 2012 geregelt war, dass im Jahr 2013 mit 0,35 ct weniger und mithin mit 0,65 ct/kWh gerechnet werden muss. Im Jahr 2014 werden nunmehr nur noch 0,45 ct/kWh und ab dem Jahr 2015 nur noch 0,30 ct/kWh gewährt.

Sinn und Zweck der sogenannten Managementprämie ist es, die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktion, für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen für die Erstellung derPrognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose auszugleichen. In den unterschiedlichen Vertragsmodellen der Direktvermarkter wurde die sogenannte Managementprämie zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Direktvermarkter aufgeteilt. Es verbleibt
mithin nur noch ein kleinerer Kuchen, der zwischen den Akteuren aufgeteilt werden kann. Wir weisen darauf hin, dass die Managementprämienverordnung auf alle Anlagen, die sich in der Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie befinden, Anwendung findet. Es werden mithin auch solche Anlagen erfasst, die bereits vor dem 01.01.2013 die Marktprämie gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht haben.

Neu aufgenommen hat der Verordnungsgeber eine Möglichkeit der Erhöhung der Managementprämie. Die Erhöhung beträgt im Jahr 2013 0,1 ct/kWh. Diese zusätzliche Managementprämie kann in Anspruch genommen werden, wenn die erneuerbare Energieanlage fernsteuerbar ist. Hierzu muss der Anlagenbetreiber eine technische Einrichtung vorhalten, mit der der Direktvermarkter oder eine andere Person, an die dieser Strom weiter veräußert wird, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Weiterhin ist erforderlich, dass dem Dritten oder der anderen Person die Befugnis eingeräumt wird, jederzeit die jeweilige Ist-
Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung in einem Umfang ferngesteuert zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stromes erforderlich ist. Dies müsste unter Umständen auch vertraglich zugesichert werden und gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden. 

Gerade bei bereits abgeschlossenen Direktvermarktungsverträgen ist darauf zu achten, wie sich nunmehr die Änderung der Höhe der Managementprämie auf die durch den Direktvermarkter an den Anlagenbetreiber zu zahlende Vergütung auswirkt. Der Anlagenbetreiber ist daran gehalten, zu prüfen, ob eine entsprechende Klausel zur Anpassung der Vergütungsregelung innerhalb des Vertrages vorgesehen sind und ob ggf. sich aufgrund der Managementprämienverordnung nachteilige Folgen ergeben, die ihm einen Wechsel zurück in die feste Einspeisevergütung nahelegen.


Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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