Tracking pixel Direktvermarktung von Windstrom an der EEX - Darauf müssen Sie achten! · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Direktvermarktung von Windstrom an der EEX - Darauf müssen Sie achten!

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Bei dem Begriff Direktvermarktung von Windenergie geht es um den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der EEX, der Strombörse in Leipzig sowie an Großabnehmer. Außerhalb der Direktvermarktung erfolgt die Vermarktung des Stroms durch dessen Abgabe an den aufnehmenden Netzbetreiber.

Dieser zahlt dem Stromproduzenten eine EEG-Vergütung. Der Strom selbst wird dann nach mehrfacher Übertragung an der Strombörse durch den klassischen Übertragungsnetzbetreiber oder -gesellschaft vermarktet.

Bei Betreibern von erneuerbaren Energieanlagen, wie beispielsweise Windenergieanlagenbetreibern handelt es sich um Kraftwerksbetreiber. Dieser vermarktet den Strom an der EEX im Prinzip selbst. Von gesetzlicher Seite dieser Vorgang umfangreich im EEG 2012 in einem eigenen, großen Kapitel festgehalten. Durch die Direktvermarktung soll den erneuerbaren Kraftwerksbetreiber die Möglichkeit gegeben werden,  überhaupt marktfähig zu werden, indem sie selbst am Markt teilnehmen können. Zur Stromvermarktung sind sogenannte Bilanzkreisläufe zu bilden, die nach einer bestimmten Art und Weise gehandelt werden. Durchschnittlichen Kraftwerksbetreibern in der Windenergiebranche ist dies in der Regel nicht möglich. Allerdings bietet es sich hierbei an, auf eine Vielzahl von Händlern zurückzugreifen. Der Kraftwerksbetreiber selbst vermarktet seinen Strom dann nicht an der EEX, sondern überlässt ihn den Stromhändlern zum Handel. Dies birgt jedoch einige Risiken und Schwierigkeiten. 

Im EEG ist ein gesetzliches Schuldverhältnis fest geregelt. Der Kraftwerksbetreiber gibt den Strom ab und hat somit einen garantierten Anspruch auf die Vergütung. Schließt man jedoch einen Direktvermarktungsvertrag mit einem Dritten, also einem Händler ab, so ist allein der Vertragsinhalt maßgeblich. Vielfach ist es nötig, derlei Verträge mit einem Händler zu schließen, da dieser die nötigen Bilanzkreisläufe bilden und schließlich auch vermarkten kann. Bei der Vertragsgestaltung sollte vom Kraftwerksbetreiber jedoch bedacht werden, dass sich das Risiko nun auf ihn selbst verlagert hat. Etwaige Schadensersatzansprüche können unter Umständen schwierig geltend gemacht werden, vor allem, wenn der Vertragspartner Liquiditätsprobleme hat. Der Strom ist dann zwar verkauft, jedoch bleibt die finanzielle Forderung an den Händler offen und der Kraftwerksbetreiber selbst kann somit unter Druck geraten. Daher sollte zuvor geprüft werden, ob mindestens drei Monate lang die Einspeisung in dem entsprechenden Stromäquivalent überhaupt vergütet und somit abgesichert ist. 

Die Meldung von Leistung an der EEX ist im EEG an strenge, absolute Fristen gekoppelt. Die Strommenge muss vor einen Monat vor Vermarktung an der Strombörse durch den Händler angemeldet sein. Diese Monatsfrist gilt auch für den Ausstieg aus der EEX. Sollte die Anmeldung oder Abmeldung an der Strombörse durch den Händler beispielsweise durch einen Fehler ausbleiben, so sind finanzielle Schäden möglich, die anschließend nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Zwar kann pro gehandelter Kilowattstunde 0,3 Cent eingenommen werden, jedoch nur dann, wenn auch die Meldefristen durch den Händler eingehalten werden. Ansonsten ist der Strom an der EEX bereits verkauft und der Kraftwerksbetreiber erhält dann keinerlei Einnahmen.

Mit freundlicher Unterstützung von www.wind-turbine.tv