Direktvermarktungsunternehmen meldet Insolvenz an – was nun?
« NewsübersichtDie Möglichkeit der Insolvenz eines Direktvermarkters hat schon der Gesetzgeber zum EEG 2014 gesehen und dafür die besondere Vergütungsform der Ausfallvermarktung eingeführt. Nun könnte der erste Fall tatsächlich eintreten:
Wie nun jüngst bekannt wurde, haben die Innowatio GmbH / Clean Energy Sourcing (CLENS) sowie deren Tochtergesellschaften Clean Energy Markets Access GmbH, Ecomac GmbH, Clean Energy Direkt GmbH und SP Energy Control GmbH am 14.11.2017 beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz angemeldet. Die Unternehmen der CLENS Gruppe erbringen Energiedienstleistungen im Bereich der Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, der Vermarktung von Flexibilitätsoptionen steuerbarer Stromerzeuger und Verbraucher sowie der Belieferung von Stromkunden mit Grünstrom.
Das Insolvenzeröffnungsverfahren läuft und ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bestellt. Derzeit ist man auf der Suche nach Investoren für eine Sanierung des Unternehmens. Nach eigener Verlautbarung der Unternehmensgruppe auf ihrer Internetseite wird der Geschäftsbetrieb, d.h. die Strombelieferung sowie die Erbringung von Direktvermarktungs- und Flexibilitätsdienstleistungen, bis auf weiteres unverändert fortgeführt.
Dennoch sollten betroffene Anlagenbetreiber vorsorglich prüfen, ob und inwieweit ihre Forderungen aus der Stromvermarktung durch Bürgschaften abgesichert sind, und einen Wechsel des Direktvermarkters vorbereiten. Insofern sollten die Möglichkeiten einer Kündigung des mit dem Unternehmen der CLENS Gruppe bestehenden Vertrags geprüft werden. Die Konditionen, zu denen einzelne Direktvermarktungsverträge abgeschlossen wurden, sind dabei häufig von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.
Welche Wechseloptionen konkret bestehen, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. So können Anlagenbetreiber, die sich in der optionalen Direktvermarktung befinden, in die Einspeisevergütung zurückwechseln. Allerdings sollten Betreiber von Biomasseanlagen, die zugleich die Flexibilitätsprämie beanspruchen, beachten, dass dadurch das Risiko besteht, den Anspruch auf die Prämie für die Zukunft zu verlieren.
Betreiber, für die die Direktvermarktung verpflichtend ist, können neben einem Wechsel des Direktvermarkter auch vorübergehend in die Ausfallvergütung wechseln, wobei sich der anzulegende Wert jedoch um 20 % verringert. In jedem Fall sind bei einem Wechsel des Direktvermarkters bzw. der Vermarktungsform die gesetzlichen Maßgaben sowie die von der Bundesnetzagentur festgelegten Marktprozesse, insbesondere die geltenden Wechselfristen und Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber, zu beachten. Gerne beraten wir Sie hierzu und stehen Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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