Düngeverordnung 2020: Mit dem Frühling kommen auch die Bußgelder…
« NewsübersichtSeit 2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft, ab dem Frühjahr 2021 folgen nun auch die geänderten Bußgeldvorschriften. Diese fallen teils drastisch aus. Die möglichen Verstöße können künftig von den Behörden mit bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Über die Einstufung wollen wir hiermit einen kleinen Überblick geben.
Hierzu bereits:
- Die neue DüngeVO - Eine ausreichende Antwort auf die Nitratklage der EU
- Verfassungsbeschwerde gegen umstrittene Düngeverordnung erhoben
Schon seit Januar 2021 können in den sogenannten „Roten Gebieten“ (Gebiete, die als belastet eingestuft wurden) Verstöße mit bis zu 50.000 Euro Geldbußen belangt werden. Mögliche Verstöße dieser Art sind:
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das Überschreiten des Düngebedarfs
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die Überschreitung der ausgebrachten Menge an Dünger
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das Aufbringen von mehr als 60 kg Stickstoff im festgelegten Zeitraum
Bei fehlerhaftem Umgang mit den Aufzeichnungen zur Düngung drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Mit Geldstrafen von sogar bis zu 150.000 Euro sind unter anderem die folgenden Verstöße belegt:
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Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngern und Nährstoffträger auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind
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Aufbringen in den Sperrzeiten, in belasteten Gebieten Aufbringen von Düngern mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff vom 1. Oktober bis 31. Januar oder in dem durch die Behörde festgelegtem Verbotszeitraum
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In belasteten Gebieten: Aufbringen von Hühnertrockenkot, Festmist oder Kompost vom 1. November bis 31. Januar oder in durch die Behörde festgelegtem Verbotszeitraum
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In belasteten Gebieten: Herbstapplikation von Düngern mit wesentlichem Stickstoffgehalt zu Wintergerste und Zwischenfruchten ohne Futternutzung; Herbstapplikation zu Winterraps außer bei Nmin-Herbstwert vor Aufbringen < 45 kg/ha
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kein Nachweis von ausreichendem Lagerraum für Wirtschaftsdünger, Gärruckstände oder Hühnertrockenkot-Festmist oder Kompost
Weiterhin ist auch eine weitere Dimension dieser Sanktionsvorschrift mit zu berücksichtigen: Da die Düngeverordnung die EU-Nitratrichtlinie auf nationaler Ebene umsetzt, ist sie auch Teil der Cross Compliance. Das heißt, zu den Bußgeldern gesellt sich in der Regel auch noch eine Kürzung der Betriebsprämien um drei Prozent. Hiervon kann sowohl nach unten, aber auch nach oben abgewichen werden. Bei Eintritt des Worst-Case-Szenario können die EU-Zahlungen sogar komplett gestrichen werden. In Kombination mit einem hohen Bußgeld kann somit durch einzelne Vergehen die gesamte finanzielle Existenzgrundlage des Betriebes entzogen werden. Dass behördlicherseits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Bußgeldern beachten werden wird, ist aus der Erfahrung heraus tendenziell anzuzweifeln.
Im Ergebnis wird die Linie einer harten Durchsetzung der Düngevorschriften weiter fortgeführt. Die Bußgeldtatbestände sind teils hoch angesetzt und man kann nur hoffen, dass diese „scharfen Schwerter“ nur in Ausnahmefällen den vorgegebenen Rahmen ausreizen werden. Rechtlich und vor allem tatsächlich kann man nur helfen, wenn sehr frühzeitig nämlich schon vor der Ausbringung die landwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen genau beachtet werden.