Tracking pixel EEG – BGH entscheidet zugunsten des „weiten“ Anlagenbegriffs · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

EEG – BGH entscheidet zugunsten des „weiten“ Anlagenbegriffs

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Am heutigen Tage hat der BGH – von der Praxis lang erwartet – zur Auslegung des Anlagenbegriffs nach dem EEG 2009 mündlich verhandelt und dabei zu erkennen gegeben, dass er sich in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung Oberlandesgerichte Brandenburg, Stuttgart, Düsseldorf und Naumburg anschließen wird.

Bereits seit Inkrafttreten des EEG 2009 ist die Frage, wie der Anlagenbegriff im EEG auszulegen ist und insbesondere wie weit er in umfänglicher Hinsicht reicht, in Literatur und Rechtsprechung heftigst umstritten. Hintergrund für diesen Meinungsstreit, der je nach vertretener Auffassung massive Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb in der Praxis haben kann, sind insbesondere recht häufig anzutreffende und vor allem typische Anlagenkonstellationen bei Biogasanlagen, in denen an nur eine Biogaserzeugungseinrichtung mehrere BHWK angeschlossen sind. Zum einen wird hier vor allem von den bislang mit dieser Frage befassten Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass alle an die Biogaserzeugungseinrichtungen angeschlossenen BHKW zu einer gemeinsamen Anlage verklammert würden, ohne dass es hierbei auf die speziellen Zusammenfassungsvorschriften des § 19 Abs. 1 EEG ankäme, mit der Folge, dass alle betroffenen BHKW nicht nur zu Vergütungszwecken, sondern auch mit Blick auf die Vergütungsvoraussetzungen zusammengefasst würden.

Zum anderen wird von der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur ein eher enges Verständnis vom Anlagenbegriff vertreten. Demnach sind mehrere BHKW, auch wenn sie ein und dieselbe Biogaserzeugungserzeugungseinrichtung gemeinsam nutzen, durchaus als eigenständige Anlagen einzustufen. Eine Addition der Anlagen kommt nach dieser Auffassung lediglich nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 in Betracht.

Der BGH hat nun am heutigen Tage über einen – mit Blick auf den vorstehend dargestellten Meinungsstreit – gerade zu idealtypischen Fall entschieden, in dem die Anlagenbetreiberin an ein und demselben Standort zwei Blockheizkraftwerke an eine Biogaserzeugungsanlage angeschlossen hatte. Dabei war das zuletzt in Betrieb genommene BHKW mehr als zwölf Monate nach Inbetriebnahme des ersten BHKW an die Biogasanlagen angeschlossen worden. Die Klägerin vertrat im Einklang mit der Clearingstelle EEG sowie auch der herrschenden Literatur die Auffassung, dass die beiden betreffenden BHKW als separate Anlagen jeweils eigenständig zu vergüten seien. Die Beklagte, der örtlich zuständige Netzbetreiber, bestand hingegen darauf, dass die beiden Blockheizkraftwerke als eine gemeinsame Anlage nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu behandeln sein müssen. Sowohl das Landgericht Frankfurt (Oder) als auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Brandenburg, hatten die Klage abgewiesen. Auch der BGH hat nunmehr angekündigt, zugunsten des Netzbetreibers zu entscheiden und die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte der BGH in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus: Es bestehe ein logischer Vorrang des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 vor der Vorschrift zur Anlagenaddition in § 19 Abs. 1 EEG 2009. Nur wenn nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 mehrere Anlagen vorlägen, kämen überhaupt die Voraussetzungen für eine Anlagenaddition zu Vergütungszwecken zum Tragen. Für die Bestimmung des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 sei eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen, mit der Folge, dass alle Komponenten, die miteinander verbunden sind, eine Anlage im Sinne des Gesetzes darstellten. Dies entspreche auch der Zielsetzung des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden.

Mit diesem Richterspruch ist ein seit über vier Jahren heftig geführter Meinungsstreit nunmehr durch den BGH endgültig entschieden. Demnach ist in Konstellationen, in denen mehrere Blockheizkraftwerke bestimmte Einrichtungen einer Biogasanlage (wie etwa den Fermenter) gemeinsam nutzen, davon auszugehen, dass diese stets und dies ohne Rücksicht auf die Zusammenfassungsvoraussetzungen in § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 zusammenzufassen sind.

Es bleibt aber abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung diese Vorgaben des BGH in der Einzelfallrechtsprechung umsetzen wird. Insbesondere stellt sich hier die Frage, ob auch dem eigentlichen Stromerzeugungsprozess nachgelagerte Einrichtungen – wie etwa ein Nachgärer – oder der Stromerzeugung weit vorgelagerte Einrichtungen – wie etwa eine Silagefläche oder die Eintragstechnik – zur Verklammerung einer Anlage im Sinne der Rechtsprechung des BGH führen können. Hier wird die weitere Rechtsprechung der Instanzgerichte abzuwarten sein.

Ungeachtet dessen wird sich der Richterspruch des BGH aber nicht allein darauf beschränken, ob Anlagenbetreiber künftig mehr oder weniger Vergütung für den von Ihnen erzeugten Strom beanspruchen können. Das Urteil – und insofern zeigt sich die grundlegende Bedeutung der Entscheidung des BGH – wird auch massive Auswirkungen darauf haben, in welches Regelungsregime künftig zu einer bereits bestehende Anlage hinzu gebaute Blockheizkraftwerke fallen werden: Denn geht man mit dem BGH nämlich davon aus, dass mehrere Blockheizkraftwerke bei gemeinsamer Nutzung einer Biogaserzeugungseinrichtung stets eine Anlage bilden, so muss das neu hinzu gebaute Aggregat stets auch das Schicksal der alten Anlage teilten. Das bedeutet also insbesondere auch, dass der Strom aus dem hinzu gebauten Aggregat nach den rechtlichen Rahmenbedingungen zu behandeln ist, die galten, als die ursprüngliche Bestandsanlage in Betrieb gegangen ist. Weil das EEG 2012 nicht an die Stelle des EEG 2009, sondern bekanntlich vielmehr daneben getreten ist, besteht damit auch die Möglichkeit, neu errichtete Blockheizkraftwerke nach wie vor dem „alten“ Regelungsregime des EEG 2009 zu unterstellen. Damit ist es auch künftig für Anlagenbetreiber möglich, für an sich neue Blockheizkraftwerke, ohne die restriktiven Vergütungsvoraussetzungen des EEG 2012 beachten zu müssen, sämtliche Boni des EEG 2009 geltend zu machen und überdies die hohen Vergütungssätze der Inbetriebnahme der Altanlage zu beanspruchen.

Vor diesem Hintergrund bieten sich Anlagenbetreibern, die über eine Erweiterung ihrer Anlage nachdenken, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus lukrative Möglichkeiten, ihre Anlagen zu den in Teilen sehr viel günstigeren Vergütungsvoraussetzungen des EEG 2009 erweitern zu können. Anlagenbetreiber sollten also gut überlegen und vor allem durchrechnen, ob sie eine gänzlich neue Anlage errichten, die dann dem Regelungsregime des EEG 2012 unterworfen ist, oder ob sie die anstehenden Investitionen lieber in eine ältere Anlage fließen lassen; dafür aber die für sie günstigeren Vergütungsvoraussetzungen des EEG 2009 (kein Maisdeckel, Verstromung von flüssiger Biomasse, keine Mindestwärmenutzung) in Anspruch nehmen können. Ob dies dem vom BGH vorgebrachten gesetzgeberischen Ziel einer Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten tatsächlich gerecht wird, ist allerdings mehr als fraglich.

Die entsprechende Investitionsentscheidung sollte gut überlegt werden. Für diesbezügliche Fragen
und insbesondere für eine intensive Beratung eines geplanten Erweiterungsvorhabens stehen wir
Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, E-Mail: martin@maslaton.de und Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de, Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de