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EEG 2014 – Arbeitsentwurf – was kommt?

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Allgemeines:

Die Große Koalition legt bei der von ihr angekündigten Novelle des EEG noch im Laufe dieses Jahres ein im wahrsten Sinne des Wortes atemberaubendes Tempo vor. Nachdem Energieminister Gabriel bereits am 21.01.2014 auf der Klausurtagung der Bundesregierung in Meseberg die ersten Eckpunkte für ein EEG 2014 vorgestellt hatte, weiß das für die Energiewende federführend zuständige Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) bereits einen halben Monat später mit einem immerhin 187 Seiten umfassenden ersten für das kommende EEG aufzuwarten.

Die im Januar lediglich angedeuteten massiven Änderungen am EEG, das sich in den letzten 12 Jahren durchaus bewährt hatte und zu einem international geachteten Vorbild für den Ausbau des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung geworden ist, hatten die Branche in eine große Verunsicherung gestürzt, die durch den nun vorliegenden ersten Arbeitsentwurf noch größer werden dürfte.

Verfahrensgang:

Zum Arbeitsentwurf selber ist in terminlicher Hinsicht anzumerken, dass er im Laufe dieser Woche im BMWi hausintern besprochen werden und in der kommenden Woche in die Ressortabstimmung gehen soll. Nach gegenwärtiger Planung soll der Gesetzesentwurf dann wohl am 08.04.2014 von der Bundesregierung beschlossen und anschließend in die parlamentarische Beratung gegeben werden. Es ist beabsichtigt, das Gesetz noch vor der Sommerpause im Bundestag zu verabschieden, damit es zum 01.08.2014 in Kraft treten kann.

Inhalte:

Inhaltlich haben sich die Beamten des BMWi ordentlich „ausgetobt“. Zahlreiche Regelungen, die aus den alten EEGs bekannt gewesen sind, sind kaum wiederzuerkennen. Insgesamt soll das EEG 2014 nach jetzigem Stand über ca. 100 Paragraphen nebst vier Anlagen verfügen. Darüber hinaus sind, wie bisher auch, zahlreiche Verordnungsermächtigungen vorgesehen. Das ursprünglich in § 1 festgelegte Gesetzesziel soll im EEG 2014 nunmehr auf drei Paragraphen aufgeteilt werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Detaillierung der bisherigen gesetzlichen Regelungen. Auffällig ist allerdings, dass der Gesetzgeber die früher relativ festen Ausbauziele nunmehr etwas aufgeweicht und dem Grunde nach zu einer reinen Wunschvorstellung degradiert hat. So „sollen“ die Ausbauziele nur noch erreicht werden; sie sind offensichtlich nicht mehr zwingend zu erreichen. Im Übrigen wird gleich am Anfang des potentiellen neuen EEG 2014 klar, dass das BMWi mit dem „spürbaren Einbremsen“ des Ausbaus der Erneuerbaren Energien durch das Festlegen ziemlich restriktive Ausbaukorridore ernst macht. In Umsetzung dieser Absicht wird ein Anlagenregister eingeführt, das die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen soll, den tatsächlichen Anlagenzubau genauestens zu überwachen.

Im Übrigen fällt auf, dass der Gesetzgeber nicht nur die Anzahl der Paragraphen des EEG 2012 auf 88 auf ca. 100 erhöht hat, sondern dass auch der in § 3 vorhandene Definitionskatalog von 14 auf 30 Definitionen angewachsen ist.

Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen und Klarstellungen in den bisher bekannten Regelungen zum Netzanschluss und zur Abnahmepflicht der Netzbetreiber findet sich die wohl gravierenste Änderung des Gesetzes in den §§ 15ff. Demnach nimmt das EEG Abschied von der alt bewehrten Vergütungspflicht für den aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom und setzt an seiner Stelle ausdrücklich lediglich noch eine „finanzielle Förderung“ dieses Stroms. Maßgebliches Instrument dieses Fördersystems soll nach § 15 a die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie sein. Nur untergeordnet besteht noch die Möglichkeit, jenseits der Direktvermarktung eine gesetzlich garantierte Vergütung vom Netzbetreiber zu bekommen. Entsprechend der herausgehobenen Stellung der Direktvermarktung sind die bisher in den §§ 33 a ff. normierten Vorgabenzur Direktvermarktung nun im Gesetz weiter nach vorn in die §§ 22ff. verlagert worden.

Finanzielle Förderung:

Die finanzielle Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien nach dem alt bekannten Muster einer Einspeisevergütung wird ab dem 01.08.2014 zunächst generell auf Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 500 kW begrenzt. Alle Anlagen mit einer höheren Leistung sind zwingend auf die Direktvermarktung angewiesen. Bis zum Jahr 2017 soll die zwingende Direktvermarktung für alle Anlagen mit einer Leistung von über 100 kW durchgesetzt sein. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitsentwurf auch die Ankündigung aus dem Eckpunktepapier umgesetzt und zum ersten Mal detaillierter niedergelegt, dass spätestens ab dem Jahr 2017 die vorgesehene „finanzielle Förderung“ ohnehin nur noch über ein Ausschreibungsmodell laufen soll. Wie dieses letztlich konkret ausgestaltet sein wird, darüber waren sich die Beamten im BMWi offensichtlich bislang auch noch nicht im Klaren. Hier enthält der Arbeitsentwurf gegenwärtig lediglich mit einer Verordnungsermächtigung. Details sollen noch folgen.

Degression:

Auch eine weitere Ankündigung aus dem Eckpunktepapier hat das BMWi wahr werden lassen: Der Ausbau der Windenergie und der Biomasse wird künftig durch sehr strikt ausgestaltete Degressionsvorschriften spürbar eingebremst werden. Zur Umsetzung dieser Absicht bedient sich der Arbeitsentwurf dem bereits aus dem bisherigen EEG für die PV bekannten Prinzip des sogenannten „atmenden Deckels“. Für die Windenergie an Land soll demzufolge ein Zubau von 2400 bis 2600 MW pro Jahr erreicht werden. Der Zubau im Biomassebereich soll auf 100 MW pro Jahr begrenzt werden. Sollten diese Zubauvorgaben in den Arbeitsentwurf durchaus kompliziert umschriebenen Bemessungszeiträumen überschritten werden, so droht jeweils eine zum Teil empfindliche Erhöhung der Degression. Bei der Biomassevergütung, die wie die Windenergievergütung auch im vierteljährlichen Rhythmus abgesenkt werden soll, kann sich die Degression pro Jahr dabei bis auf 5 % summieren.

Biomasse:

Im Rahmen der Biomassevergütung selbst hat das BMWi auch für einen Kahlschlag gesorgt. So sollen – wie bereits im Eckpunktepapier angekündigt – sämtliche Boni ausnahmslos gestrichen werden. Auch die im Rahmen der Novellierung des EEG erst zum 01.01.2012 in das Gesetz aufgenommenen Einsatzstoffvergütungsklassen sollen ersatzlos abgeschafft werden. Hiermit soll die finanzielle Förderung für neue Biomasseanlagen auf kostengünstige Substrate, insbesondere auf Rest- und Abfallstoffe konzentriert werden. Im Übrigen bleibt aber sämtliche in der Biomasseverordnung aufgeführte Biomasse wohl vergütungsfähig. Rein faktisch wird der Vergütungsanspruch für Strom aus Biomasse aber durch ein weiteres Instrument erheblich beschnitten, weil die Biomasse in Zukunft besonders flexibel verfügbare Erzeugungskapazitäten bereitstellen soll, wird der Anspruch auf die finanzielle Förderung für neue Biomasseanlagen auf die Hälfte der in einem Kalenderjahr in der Anlage theoretisch erzeugbaren Strommenge begrenzt. Einem im Arbeitsentwurf beigefügten Beispiel zufolge besteht z. B. für eine Biogasanlage mit einer installierten elektrischen Leistung von 1 MW ein Anspruch auf die finanzielle Förderung lediglich für die Strommenge, die in 8760 Stunden eines Jahres mit einer elektrischen Erzeugungsleistung von 500 kW erzeugt werden könnte.

Windenergie:

Auch die Regelungen zur Vergütung von Strom aus Windenergie sollen in Teilen gravierend geändert werden. Neben der ersatzlosen Streichung des Systemdienstleistungsbonus und des Repoweringbonus ist das Vergütungssystem für Windenergieanlagen an Land ordentlich gestrafft worden. Nach wie vor wird zwar zwischen einer niedrigeren Grundvergütung und einer erhöhten Anfangsvergütung unterschieden. Die Möglichkeiten diese Anfangsvergütung zu verlängern, sind aber durch eine Straffung des Referenzertragsmodells erheblich eingeschränkt worden.

Übergangsvorschriften-(chaos) / Vertrauensschutz:

Soweit es um die Frage geht, auf welche Anlagen das EEG 2014 überhaupt anwendbar sein soll, enthält der Arbeitsentwurf sehr umfangreiche Übergangsvorschriften. Statt der bisher in § 66 geführten Übergangsvorschriften weist der Entwurf nunmehr vier separaten Paragraphen auf, die sich damit befassen, auf welche Anlagen das EEG 2014 angewandt werden soll. Grundsätzlich – so viel lässt sich an dieser Stelle bereits sagen – soll das EEG 2014 für alle Anlagen und damit auch für Bestandsanlagen gelten. Hierdurch soll eine Fehlentwicklung der letzten Novelle eingefangen werden, die dazu führte, dass zwei Fassungen des EEG nebeneinander Geltung beanspruchten. Für Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 gelten allerdings die in den §§ 66 – 69 geregelten Besonderheiten. Besondere Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang eine Übergangsvorschrift, die auf Anlagen zugeschnitten ist, die wie etwa Windenergieanlagen einem besonders zeitintensiven Planungs- und Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Sofern solche Anlagen zwar ab dem 01.08.2014 aber noch vor dem 01.01.2015 in Betrieb genommen werden und sie zum einen nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind und zum anderen die erforderliche Genehmigung bereits zum 22.01.2014 vorlag, werden diese Anlagen noch nach dem EEG 2012 behandelt und vergütet. Die Wahl des Stichtags 22.01.2014 fällt auf den Tag nach Bekanntmachung des Eckpunktepapiers. Nach Auffassung des BMWi bestand ab diesem Tag kein Vertrauensschutz mehr in den Fortbestand des EEG 2012, weshalb Anlagen, die bis zu diesem Datum nicht genehmigt gewesen sind, keine gesteigerten Vertrauensschutz verdienen würden.

Interessant ist auch eine ausschließlich auf Biogasanlagen zugeschnitte Übergangsvorschrift, die dem kürzlich ergangenen Urteil des BGH zum Anlagenbegriff Rechnung trägt. Demnach soll – nachdem sich der BGH dem weiteren Anlagenbegriff angeschlossen und somit rein theoretisch die Möglichkeit geschaffen hat, durch den Zubau von BHKW zu einer bereits bestehenden Biogasanlage die Anwendbarkeit des alten Rechts aufrecht zu erhalten – eine Flucht in das EEG 2009 bzw. EEG 2012 verhindert werden. Dies versuchen die Beamten des BMWi mit einer kaum verständlichen Regelung in § 67 EEG 2014 zu erreichen. Demnach erhalten Anlagen, die ab dem 01.08.2014 um zusätzliche Generatoren erweitert werden, nur bis zu der bisherigen Höchstjahresstrommengenerzeugung die volle Einspeisevergütung bzw. Marktprämie. Wird diese Schwelle durch den Zubauin einem Kalenderjahr überschritten, so besteht für jede darüber hinausgehende kwh nur ein Anspruch auf den Monatsmittelwert. Damit soll ein wirtschaftlicher Anreiz zur Erweiterung von Bestandsbiogasanlagen faktisch abgeschnitten werden. Dies dürfte aber, jedenfalls volkswirtschaftlich gesehen, völlig sinnfrei sein.

Neben den hier nur kurz dargestellten Eckpfeilern des kürzlich bekanntgewordenen ersten Arbeitsentwurf eines EEG 2014 enthält das Papier aus dem BMWi noch zahlreiche weitere „Überraschungen“, über die wir Sie in den folgenden Tagen und Wochen selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich Ihnen zwischenzeitlich jederzeit gern zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Dr. Manuela Herms, Dr. Christoph Richter, Tel.: 0341/149500
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