Tracking pixel EEG-Dialog „Ausnahmeregelungen im EEG“ · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

EEG-Dialog „Ausnahmeregelungen im EEG“

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Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der derzeitigen Diskussion um die Novellierung des EEG und der damit einhergehenden Strompreisdiskussion fand am vergangenen Donnerstag, den 14.03.2013, der EEG-Dialog zum Thema der Ausnahmeregelungen im EEG im Haus des Bundesumweltministeriums statt. Die Veranstaltung war in zwei Themenkomplexe gegliedert, wobei zunächst die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen im Sinne der §§ 40 ff. EEG 2012 im Focus der Diskussion stand und im Anschluss das Eigenstromprivileg nach § 37 EEG 2012 besprochen wurde.

Im Rahmen der Diskussion um die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen begann zunächst mit der Klarstellung, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine bewilligten Ausnahmen für Golfplätze bekannt seien. Weiterhin wurde konstatiert, dass Einstimmigkeit darüber bestehe, dass eine entsprechende Förderung aufgrund des internationalen Wettbewerbs für diese Unternehmen erfolgen müsse, wobei häufig auf die Anzahl der in diesem Bereich angestellte Arbeitnehmer abgestellt wurde. Der sog. Merit-Order-Effekt, der dazu führt, dass aufgrund der Erneuerbaren Energien die Strompreis an der Strombörse EEX am Spotmarkt sinkt, habe keine positiven Auswirkungen auf die Industrie, da diese langfristig den Strombezug sicherstellen müsse. Gleichsam konnte die vertretene Industrie auf Nachfrage nicht darstellen, zu welchen Zugeständnissen zugunsten der Allgemeinheit, die die EEG-Umlage zu tragen hat, sie bereit wäre. Ein Ergebnis konnte für diesen Themenkomplex nicht gefunden werden, sodass abzuwarten bleibt, wie diese Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen sich weiter entwickelt.

Im zweiten Themenkomplex wurde das Eigenstromprivileg diskutiert, welches derzeit noch als Randerscheinung auf dem Podium dargestellt wurde, jedoch mit ca. einem Drittel der Strommengen, die von der EEG-Umlage befreit sind, zu Buche schlägt. Zunächst wurde auf dem Podium gerade nicht die EEG-Umlage als solches diskutiert, sondern dass durch die Eigenversorgung mit Strom bei bestehenden Redundanzanschluss auch gerade die Berechnung der Netzentgelte einer Neuregelung zugeführt werden müssten. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass z.B. Konzessionsabgaben somit eingespart werden könnten, obwohl die Netzinfrastruktur zur Verfügung gestellt wurde.
Weiterhin wurden Vorschläge in Bezug auf die Erzeugungsform diskutiert, wobei hiergegen insbesondere eingebracht wurde, dass Ausnahmeregelung für besondere Erzeugungsformen zu einer unnötigen Komplexität und Einzelfallungerechtigkeit führen könnten.

Das seitens des BMU ausgearbeitete Thesenpapier hingegen ist kritisch zu würdigen. Im Hinblick auf das Eigenverbrauchsprivileg wird beispielsweise von einer „massiven Verzerrung der Preise“ und „ineffizienten Produktionsstrukturen“ gesprochen. Diese als polemisch zu bezeichnende Darstellung wird dezentralen Strom- und Wärmekonzepten nicht gerecht, die einerseits einen wichtigen Bestandteil des neuen Marktdesigns ausmachen und andererseits gerade die Ihnen zugedachte, effiziente Nutzung von Wärme- und Strom ohne teure Leitungsverluste ermöglichen. Wenn es zudem heißt, dass im Ergebnis bei Inanspruchnahme des Eigenstromprivilegs ein privater Haushalt etwas zwei Drittel des Strombezugspreises sparen kann, und dies nun dafür herhalten muss, um eine EEG-Umlage auf diesen Strom zu rechtfertigen, so verzerrt diese Darstellungsweise gerade die eigentlichen Preistreiber. Gleichzeitig verkennt die Stellungnahme, dass der Eigenstromversorger auch erhebliche Investitionen tätigen muss, um sich selbst überhaupt mit Erneuerbaren Energien Strom versorgen zu können, und gerade nicht mehr dafür verantwortlich ist, dass Braunkohlekraftwerke CO2 emittieren.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Podiumsredner insgesamt darüber einig waren, dass sich in diesem Themengebiet Schnellschüsse aufgrund der Sensibilität der Industrie verbieten und eine Neuregelung der beiden Komplexe wohl erst nach der Bundestagswahl durchgeführt werden solle. Für diskussionswürdig halten wir, dass beim Eigenstromprivileg gerade für Erneuerbare Energie- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erhebliche Potenziale einer dezentralen Stromversorgung bestehen, die bei anhaltender Diskussion und Auferlegen zumindest eines Teils der EEG-Umlage nicht weiter verfolgt werden. Es ist gerade nicht nachvollziehbar, dass derjenige, der bereits hohe Investitionskosten für sein Energiekonzept übernommen hat, seinen Strom mit der EEG-Umlage belegt sieht, zumal gerade der eigenverbrauchte Strom nach dem derzeitige EEG gerade nicht vergütet und mithin die EEG-Umlage nicht belastet. Die begrüßenswerte Demokratisierung der Stromerzeugung durch viele mittelständische Unternehmen wird hierdurch infrage gestellt und so die alten, zentralen Strukturen in der Energieversorgung zementiert.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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