Tracking pixel EEG-Umlagebelastung der Eigenversorgung: Zwar verbessert, aber nach wie vor verfassungsrechtlich bedenklich · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

EEG-Umlagebelastung der Eigenversorgung: Zwar verbessert, aber nach wie vor verfassungsrechtlich bedenklich

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Im Rahmen der EEG-Novelle 2014 soll unter anderem die EEG-Umlagebefreiung stark eingeschränkt werden. Davon betroffen ist insbesondere der bisher von der EEG-Umlage gänzlich befreite Eigenverbrauch. Dem Gesetzesentwurf der großen Koalition zufolge soll die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen künftig grundsätzlich – abgesehen von einigen Ausnahmen – zu 100 % mit der EEG-Umlage belastet werden.

Die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD haben am 24.06.2014 einen Antrag zur Änderung des bisherigen Gesetzesentwurfes zum EEG 2014 vorgelegt, welcher am 26./27.06.2014 in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten und verabschiedet werden soll.

Die nunmehr vorgesehene Regelung zum Eigenverbrauch unterscheidet sich in einem zentralen Punkt vom bisherigen Regierungsentwurf. Entgegen dem Regierungsentwurf soll die künftige Umlagepflicht für alle neuen Eigenversorger aus EEG- und KWK-Anlagen im Grundsatz 40 % betragen. Für alle übrigen Anlagen erhöht sich die zu erhebende EEG-Umlage auf 100 %.

Um einen gleitenden Einstieg in die neue Regelung zu ermöglichen, sieht der Änderungsantrag eine zeitliche Staffelung vor. So soll der Umlagesatz zunächst bis Ende 2015 30 % und im Jahr 2016 35 % betragen. Diese Prozentsätze sollen nur in dem jeweiligen Jahr gelten. Ab 2017 fiele die EEG-Umlage dann für alle neuen EEG- und KWK-Anlagen in Hohe von 40 % an.

An dieser Stelle ist besonders darauf aufmerksam zu machen, dass die Verringerung der EEG-Umlage an eine Meldepflicht gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber gekoppelt ist. Unterlässt der Anlagenbetreiber die Meldung innerhalb der vorgesehenen Frist bis zum 31. Mai des Folgejahres, erhöht sich seine Umlagepflicht auf 100 %.

Trotz zwischenzeitlich geführter Debatten über den Wegfall der Bagatellgrenze sollen, wie schon im Regierungsentwurf vorgesehen, Kleinanlagen mit einer maximal installierten Leistung von 10 kW el und nicht mehr als 10 MWh selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr weiterhin von der EEG-Umlage befreit sein.
Eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage ist ebenfalls vorgesehen für den Kraftwerkseigenverbrauch, für Inselanlagen sowie für Eigenversorger, die sich vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen und keinerlei finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 in Anspruch nehmen.

Ferner sollen Bestandanlagen zur Eigenversorgung nach wie vor von der EEG-Umlage befreit bleiben. Allerdings ist vorgesehen, diese Regelung im Jahr 2017 zu evaluieren und auf dieser Grundlage einen Vorschlag für eine künftige Regelung vorzulegen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, eine Verordnungsermächtigung in das KWK-Gesetz aufzunehmen, um eine kurzfristige Anpassung der KWK-Förderung zu ermöglichen, soweit es die anteilige Belastung mit der EEG-Umlage erfordert. 

Die nun angedachten Änderungen des Gesetzesentwurfes sind mit Blick auf die ursprünglich geplanten Regelungen zwar weitestgehend zu begrüßen. Die Belastung des Eigenstromverbrauchs mit einer (anteiligen) EEG-Umlage bleibt aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nach wie vor höchst bedenklich.


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