EEG-Zahlungsberechtigungen und die neue Innovationsauschreibungsverordnung: Kein „Umzug“ von PV-Anlagen mehr möglich?
« NewsübersichtIm Schatten der Reform zum EEG 2021 hat der Bundesgesetzgeber auch eine Novellierung der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) vorgenommen. Beachtenswert ist hierbei insbesondere, dass das Zahlungsberechtigungsverfahren für innovative PV-Anlagen gestrichen wurde.
Als unmittelbare Rechtsfolge leitet die Bundesnetzagentur hieraus ab, dass ein Umzug von PV-Anlagen nicht mehr möglich sein soll. Damit führt die Novellierung der InnAusV zwangsläufig zu Unsicherheiten für Projektierer*Innen, wie mit Zuschlägen bei erfolgreicher Ausschreibungsteilnahme umzugehen ist.
Konkret ist zweifelhaft, ob die bislang praktizierten Standortwechsel nach Zuschlagserhalt weiterhin möglich sind. Denn nicht nur die Bundesnetzagentur scheint dies abzulehnen, auch die Begründung der jetzt vorgenommenen Änderung der InnAusV liest sich zunächst so, als habe der Gesetzgeber schon im Rahmen der alten Fassung die Standortverschiebung von PV-Speicher-Kombinationen tatsächlich ausschließen wollen.
Der Hintergrund:
Bekanntermaßen bestanden bisher für Freiflächen-PV-Anlagen bei Ausschreibungsteilnahme lediglich geringe Präqualifikationsanforderungen. Die Anlage musste weder physisch existent noch genehmigungsrechtlich konkretisiert sein. Es erfolgte eine „frühe Ausschreibungsteilnahme“. Da die Ausschreibung in einem frühen Planungsstadium erfolgte, war eine Zuordnung zu einer konkreten Anlage noch nicht möglich. Um Missbrauch zu verhindern, musste der Zuschlag in einem zweiten Schritt einer spezifischen Anlage zugeordnet werden. Diese Funktion erfüllte die Zahlungsberechtigung.
Gleichzeitig konnten Zuschlagsmengen auch auf mehrere Anlagen aufgeteilt, oder aber an anderen Standorten errichtet werden. Dies minimierte das Risiko, dass Zuschläge nicht realisiert werden. Vielmehr konnten erfolgreiche Bieter die Zuschlagsmengen einer anderen Anlage in ihrem Portfolio zuordnen, sofern diese ebenfalls förderfähig war. Hierdurch wurde das Risiko der frühen Ausschreibungsteilnahme aufgefangen, wodurch die Realisierungswahrscheinlichkeit stieg und die Ausbauziele eher erreicht wurden.
Auswirkungen für Altanlagen
Hieran dürfte sich für Anlagen, die noch vor der Novellierung der InnAusV bezuschlagt wurden, nichts ändern. Aufgrund von Vertrauensschutzaspekten gilt die alte Rechtslage hinsichtlich der Förderung fort (vgl. § 19 InnAusV, § 100 EEG). Die InnAusV n.F. kommt somit nicht zur Anwendung. Ein Standortwechsel dürfte folglich weiterhin möglich sein – dies gilt insbesondere auch für PV-Speicher-Kombinationen.
Dagegen kann auch nicht die Begründung der jetzt vorgenommenen Änderung der InnAusV angeführt werden (vlg. BGH, Urt. v. 21.12.2005, VIII ZR 108/04). In juristischer Hinsicht kein eine solche nachteilige rückwirkende Gesetzesauslegung der § 3 Abs. 4 InnAusV a.F. und § 38a Abs. 4 EEG 2017 mit guten Argumenten abgelehnt werden.
Die Rechtsfolge ist also eindeutig: Ein „Umzug“ von Zuschlägen, die nach den Regelungen der InnAusV a.F. erteilt wurden (also alle Zuschläge bis einschließlich der Ausschreibung im September 2020) bleibt weiterhin möglich.
Auswirkung für Neuanlagen
Größere Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit von Standortwechseln sind bzgl. der Anlagen angebracht, die erst nach der Novellierung der InnAusV bezuschlagt werden. Denn: in der zum 01.01.2021 neu gefassten InnAusV wurden sämtliche Verweise auf das Zahlungsberechtigungsverfahren gestrichen; auch die Gesetzesbegründung ist insoweit eindeutig.
Einzigen Anhaltspunkt für die Ermittlung des Anlagenstandorts bieten damit die Gebotsangaben bei der frühen Ausschreibungsteilnahme. Mangels Anwendbarkeit des Zahlungsberechtigungsverfahrens soll hieraus eine Bindung bereits des Zuschlags an den Standort der PV-Anlage erfolgen, so jedenfalls die Intention des Gesetzgebers. Überzeugend ist dies jedoch nicht.
Während bei Altanlagen die Rechtslage recht eindeutig pro Standortwechsel spricht, bleibt bei Neuanlagen also die Frage, ob auch eine Übertragung des Zuschlags auf andere Anlagen desselben Bieters damit ausgeschlossen sind, vermeintlich offen – Rechtsstreitigkeiten sind somit vorprogrammiert.
Interessantes Detail in diesem Zusammenhang: Nach Auskunft des im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständigen Referats gelte seit jeher eine strikte Projektbezogenheit für alle Kombinations-Gebote. Als Begründung wird die Bindung von Solaranlagen durch den Speicher an dessen Netzverknüpfungspunkt angeführt. Die Streichung der Zahlungsberechtigung solle den Prozess der Innovationsausschreibung „entbürokratisieren“. Überzeugend ist dies jedoch nicht – es erschließt sich nicht, weshalb der Speicher (der nach dem Design der InnAusV ja der Erzeugungsanlage nach- und untergeordnet ist) einer strikten Bindung an einen Netzverknüpfungspunkt unterliegen sollte.
Festzuhalten bleibt: Die Anforderungen für die Bieterinnen und Bieter – insbesondere für PV-Speicher-Kombinationen – wurden erheblich erhöht und so der Kreis potentieller Ausschreibungsteilnehmer*Innen eingegrenzt. Ob der Gesetzgeber aber diese Schwierigkeiten überhaupt gesehen hat, dürfte zumindest in Frage gestellt werden. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf die neu hinzukommenden innovativen Kategorien Floating-PV, Agri-PV und Parkplatz PV sowie auf Kombinationen solcher Anlagen mit Speichertechnologien. Ob dieser gesetzgeberische Streich zu einer Entbürokratisierung und einer damit vermeintlich gewollten Beschleunigung der Energiewende führt darf mit Fug und Recht bezweifelt werden.