Tracking pixel EU-Kommission kommt zu Ergebnis: Vollständige Netzentgeltbefreiung war unzulässige Beihilfe · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

EU-Kommission kommt zu Ergebnis: Vollständige Netzentgeltbefreiung war unzulässige Beihilfe

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Ein langjähriges Beihilfeverfahren fand jüngst seinen Abschluss. Das Verfahren war bereits im März 2013 aufgrund mehrerer bei der Kommission eingegangener Drittbeschwerden eingeleitet wurden. Gegenstand war die im Zeitraum von 2012 bis 2013 nach dem damals geltenden § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (nachfolgend: StromNEV) vollständige Netzentgeltbefreiung, die Stromverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und sehr konstantem Stromverbrauch gewährt worden war.

Die Befreiungsmöglichkeit war 2011 eingeführt worden. Seit dem 01.01.2012 wurden die den Netzbetreibern dadurch entgangenen Netzerlöse über die sog. „§ 19 StromNEV-Umlage“ auf die übrigen Stromverbraucher umgelegt. Bereits im Jahr 2013 befand das OLG Düsseldorf (inzwischen durch den BGH bestätigt) die vollständige Befreiung von den Netzentgelten jedoch mangels gesetzlicher Grundlage für nichtig, woraufhin die Vorschrift novelliert wurde. Seit 2014 können stromintensive Verbraucher mit konstantem Verbrauch (sog. Bandlastnutzung) statt einer vollständigen Netzentgeltbefreiung nur noch eine anteilige Netzentgeltreduzierung unter Berücksichtigung der Auswirkungen ihres Abnahmeverhaltens auf die Netzkosten beantragen. Aufwendige Rückabwicklungen wurden damals durch eine entsprechende Übergangsvorschrift vermieden.

Nunmehr stehen den Industrieunternehmen, die damals von der vollständigen Befreiung profitierten doch noch Nachforderungen ins Haus. Denn die Europäische Kommission kam jetzt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der damals gewährten vollständigen Netzentgeltbefreiung aus europarechtlicher Sicht um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelte, da die Kosten über den gesetzlichen Umlagemechanismus aus staatlichen Mitteln gedeckt wurden. Für eine vollständige Netzentgeltbefreiung bestehe nach Auffassung der Kommission keine objektive Rechtfertigung, denn auch große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme verursachten Netzkosten und nutzten Netzdienste, für deren Kosten sie aufkommen müssten. Deutschland ist daher verpflichtet, die illegalen Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern, also die Netzentgelte nachzufordern – jedoch wohl nicht in voller Höhe. Denn der Pressemeldung der Kommission war zu entnehmen, dass für Großverbraucher, die aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten als andere Verbraucher verursacht hätten, eine teilweise Verringerung der Netzentgelte auch für die Jahre 2012 und 2013 gerechtfertigt sei. Die Veröffentlichung der Beihilfeentscheidung steht jedoch noch aus.

Das Bundeswirtschaftsministerium bezifferte bisher weder die konkrete Rückforderungsbelastung noch die Zahl der betroffenen Unternehmen. In seiner Pressemeldung vom 28.05.2018 teilte das Ministerium zum weiteren Vorgehen nur mit, dass der konkrete Rückforderungsbetrag für den Zeitraum 2012 bis 2013 sich im Einzelfall in Abhängigkeit vom Verbrauchsverhalten, von der Höhe des jeweiligen Netzentgeltes und den Netzentgelten, die die Unternehmen hypothetisch nach dem sog. physikalischen Pfad hätten zahlen müssen, bestimme. Die Bundesnetzagentur werde danach die jeweils zu wenig gezahlten Netzentgelte berechnen und von den betroffenen Unternehmen nachfordern. Wann die Bundesnetzagentur an die einzelnen Unternehmen herantreten wird und vor allem bis wann etwaige Nachzahlungen zu leisten sind, ist bisher nicht bekannt. Selbstverständlich halten wir Sie auf dem Laufenden und stehen gerne für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung.