Tracking pixel Eigenerzeugung und Netzentgelte · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Eigenerzeugung und Netzentgelte

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Bundesregierung nennt die Eigenerzeugung unsolidarisch, widerspricht sich dabei aber selbst!

Am 14. Juni 2013 konnte der Leser unter der Überschrift „Haushalte und Betriebe erzeugen ihren Strom selbst“ in der FAZ lesen, dass die Bundesregierung die Eigenstromerzeugung im Hinblick auf die Netzentgelte für unsolidarisch hält. Gegenstand des Artikels war die Sorge der Bundesregierung, dass aufgrund der erhöhten Eigenstromnutzung weniger Netzentgelte zum erforderlichen Netzausbau zur Verfügung stehen. 

„Unter Eigenstromerzeugung wird die gleichzeitige Erzeugung sowie der Verbrauch von Strom an einem Standort ohne Inanspruchnahme des allgemeinen Versorgungsnetzes verstanden“, erläutert der Vizepräsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), Prof. Dr. Martin Maslaton. Hierbei kann der Betreiber von unterschiedlichen Ausnahmeregelungen profitieren, die vom Gesetzgeber geschaffen wurden, um dezentrale Erzeugungsanlagen zu fördern. Prof. Dr. Maslaton, Direktor der Forschungsstelle Neue Energien und Recht an der TU Chemnitz und der Bergakademie Freiberg, führt weiter aus: „Fest steht, dass Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen keine Förderung für den Strom erhalten, wenn sie diesen selber verbrauchen.“

Das Eigenstromprivileg, welches bei der EEG-Umlage circa ein Drittel der gesamten Befreiung gegenüber der Befreiung von stromintensiven Unternehmen ausmacht, wird auch deshalb kritisch gesehen, weil durch den jeweiligen Anschluss weniger Strom bezogen wird. Netzentgelte werden nach der Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV) erhoben und grundsätzlich durch die Bundesnetzagentur geprüft. Hierbei ist es möglich, dass Arbeitsentgelt und Leistungsentgelte nach der StromNEV durch den Netzbetreiber erhoben werden. Wenn nun weniger Strom bezogen wird, fallen auch weniger Arbeitsentgelte an. Leistungsentgelte werden jährlich für die Bereitstellung der Netzinfrastruktur erhoben, während sich Arbeitsentgelte je Kilowattstunde der Nutzung des Netzanschlusses berechnen. Gewünschter Effekt dieser Aufteilung – wie auch bei allen anderen Umlagen – ist, dass der Nutzer zum Stromsparen angehalten wird.

Einerseits kann die Befürchtung der Bundesregierung bereits deshalb nicht nachvollzogen werden, weil allein der Netzbetreiber die Höhe der Netzentgelte in seinem Netzbereich bestimmt, und andererseits er auch die Möglichkeit hat, diese entsprechend anzupassen. Außerdem entlasten dezentrale KWK-Anlagen die Netze durch ihre Flexibilität, das heißt, sie reduzieren den notwendigen Netzausbau und sparen damit Kosten für die Netzbetreiber. Die derzeit diskutierte „Flatrate“ für Netzentgelte ist bereits im Jahresleistungsentgelt enthalten. „Im Übrigen würde eine Flatrate den Anreiz nehmen, mit Energie effizient umzugehen. Die StromNEV hat ja gerade ein System etabliert, in dem ausschließlich der Bezug von Strom Netzentgelte auslöst und sich eine Diskussion über einen eventuellen Solidarbeitrag daher erst gar nicht stellt“, so Maslaton.

Die Bundesregierung hat zudem selbst einen unsolidarischen Beitrag geleistet, in dem sie durch eine Änderung der StromNEV stromintensive Unternehmen von den Netzentgelten komplett ausnahm. Diese Regelung hat das OLG Düsseldorf jüngst für rechtswidrig erklärt, weil gerade eine vollständige Befreiung durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht vorgesehen ist. „Hier hat die Bundesregierung eindeutig ihre Kompetenzen überschritten“, so Prof. Dr. Martin Maslaton „und wenn sie nun mit dem Finger auf die Eigenstromnutzung zeigt, so wird die Widersprüchlichkeit ihrer Politik vollends deutlich!“

Rückfragen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341 / 14 95 00, Mail: martin@maslaton.de
Stephan Trutschler (MEDIENKONTOR), Tel. 0177 / 31 60 515
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