Tracking pixel Einigung mit der EU-Kommission wird umgesetzt – Referentenentwurf zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes veröffentlicht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Einigung mit der EU-Kommission wird umgesetzt – Referentenentwurf zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes veröffentlicht

« Newsübersicht

Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (nachfolgend: KWKG 2016) novelliert. Bislang konnten Betreiber von neuen KWK-Anlagen jedoch noch keine Förderung nach dem KWKG 2016 in Anspruch nehmen. Grund dafür ist die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung des Gesetzes durch die Europäische Kommission. Nach der Anfang September zwischen Bundeswirtschaftsministerium und Europäischer Kommission getroffenen Verständigung ist klar, dass es die beihilferechtliche Genehmigung erst geben wird, wenn auch im Rahmen des KWKG die Förderung ab 2017 per Ausschreibung ermittelt und hinsichtlich der KWK-Umlagebegrenzung für stromintensive Unternehmen nachgesteuert wird. Dementsprechend legte das Bundeswirtschaftsministerium am 26.09.2016 einen ersten offiziellen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ vor.

Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen

Mittels des Änderungsgesetzes sollen die Grundlagen für eine Ausschreibung der KWK-Förderung geschaffen werden. Ausweislich des Referentenentwurfs sind von der Ausschreibungspflicht neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von über einem Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt betroffen, die nach dem 31.12.2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt bzw. erst nach diesem Stichtag verbindlich bestellt werden. Erste Ausschreibungen sollen Ende 2017 für ein Ausschreibungsvolumen von insgesamt 100 Megawatt erfolgen. Ab 2018 beträgt das jährliche Ausschreibungsvolumen dann insgesamt 200 Megawatt. Über die Ausschreibungen sollen zum einen der Förderberechtigte und zum anderen die Höhe des KWK-Zuschlags wettbewerblich ermittelt werden. Die Regelung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen wird durch eine entsprechende Verordnung erfolgen; ein Entwurf liegt gegenwärtig jedoch noch nicht vor. Für diese Anlagen gilt dann auch das schon für Anlagen nach Erneuerbare-Energien-Gesetz geltende Doppelförderungsverbot. D.h. der Anspruch auf die Zuschlagszahlung nach KWKG soll künftig nur noch bestehen, wenn für den Strom weder ein vermiedenes Netzentgelt noch für den durch ein Netz durchgeleiteten Strom eine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wird.

Ferner soll es künftig Ausschreibungen für sog. „innovative KWK-Systeme“ geben. Dabei soll es sich um energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme handeln, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln. Die Ausschreibungsmodalitäten werden ebenfalls durch Rechtsverordnung festgelegt werden.

Förderung von Wärme-/Kältenetzen und Wärme- und Kältespeichern

Für die Förderung von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern wird es keine Ausschreibungen geben, vielmehr sollen die Fördervoraussetzungen des bisherigen KWKG 2016 weitestgehend beibehalten werden. Allerdings soll der verpflichtende Anteil von KWK-Wärme in Wärmenetzen von bisher 60 auf 75 Prozent angehoben werden; entsprechendes gilt für Kältenetzte. Zudem muss jeder Betreiber eines Wärme-/Kältenetzes oder Wärme-/Kältespeichers künftig bei Beantragung der Zulassung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) die Fördernotwendigkeit durch Beibringung geeigneter Unterlagen plausibilisieren.

KWK-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

Auch die bisherige Regelung zur Begrenzung der KWK-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen stößt auf den Unmut der Europäischen Kommission. Daher soll im Rahmen des Änderungsgesetzes eine entsprechende Anpassung an die europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission erfolgen und zwecks Gleichlaufs die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das KWKG übertragen werden. Mithin soll sich für Letztverbraucher die KWK-Umlage verringern, wenn sie die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 EEG 2017 erfüllen und über einen dies bestätigenden Begrenzungsbescheid des BAFA verfügen. Die Begrenzung der KWK-Umlage erfolgt nur an den vom Begrenzungsbescheid erfassten Abnahmestellen und nur für die Strommengen, die das jeweilige Unternehmen selbst verbraucht. Die KWK-Umlage verringert sich dabei nur für den Stromverbrauch, der über eine Gigawattstunde hinausgeht, wobei die begrenzte KWK-Umlage den Wert von 0,03 Cent je Kilowattstunde nicht unterschreiten darf. Für den Stromanteil bis einschließlich einer Gigawattstunde ist – wie bisher auch – die volle KWK-Umlage zu zahlen. Die Neuregelung soll grundsätzlich rückwirkend ab 01.01.2016 gelten, etwaige Ausnahmen und die Modalitäten für etwaige Nachzahlungen der KWK-Umlage werden durch Übergangsbestimmungen geregelt.

Die Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 04.10.2016 zu dem vorstehenden Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Ende Oktober soll der Gesetzesentwurf vom Kabinett beschlossen werden. Die förmliche Beihilfegenehmigung des KWKG 2016 wird nunmehr für Oktober erwartet. Wir halten sie selbstverständlich darüber auf dem Laufenden und stehen Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:

Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de