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ElektroG erfasst nunmehr auch PV-Module

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Neues Elektro- und Elektronikgesetz am 24.10.2015 in Kraft getreten

Am 24.10.2015 ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) in Kraft getreten. Wie der Gesetzestitel schon verrät, regelt das ElektroG die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebenszyklus der Geräte - vom Inverkehrbringen über die Rücknahme bis hin zur umweltgerechten Entsorgung.

Zunächst einmal sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Anwendungsbereich des ElektroG verpflichtet sich mit der Geräteart und Marke bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Darüber hinaus muss kalenderjährlich eine Finanzierungsgarantie nachgewiesen werden, die die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellen soll. Zudem sind die Elektro- und Elektronikgeräte nach den Maßgaben des ElektroG zu kennzeichnen. Für den Zweck der Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet entsprechende Sammelstellen einzurichten, von wo die Hersteller die Geräte abholen. Jedoch können Hersteller auch eigen Rücknahmesysteme bereithalten. Hinsichtlich Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalten ist grundsätzlich der jeweilige Hersteller zur unmittelbaren Rücknahme verpflichtet, etwas anderes gilt für Geräte die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Auch Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind nach ElektroG verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät gleicher Geräteart zurückzunehmen. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimetersind, sind in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, ohne dass ein neues Elektro- oder Elektronikgerät gekauft werden muss.

Aber auch Verbraucher werden verpflichtet, ihre Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen, indem sie entweder die kommunalen Sammelstellen oder die Rücknahmesysteme des Herstellers oder Händlers nutzen.

Vom Anwendungsbereich des ElektroG sind nunmehr auch Photovoltaikmodule (kurz: PV-Module) erfasst. Insofern enthält das ElektroG eigens eine Definition des Begriffs „Phtovoltaikmodule“. Entsprechend den Übergangsvorschriften in § 46 ElektroG gelten die Vorschriften, sprich die Pflichten der Hersteller und Vertreiber nach ElektroG für PV-Module erst ab 01.02.2016. Bis dahin müssen sich die Hersteller von PV-Modulen bei der zuständigen Stelle registrieren lassen. Ausländische Hersteller die nach den bisherigen Vorgaben des ElektroG auch ohne Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes registriert waren, haben bis zum 24.04.2016 Zeit, eine Niederlassung in Deutschland einzurichten oder einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen, der in eigenem Namen den Herstellerpflichten nach ElektroG nachkommt. Nach ElektroG verpflichtete Vertreiber müssen bis zum 24.07.2016 entsprechende kostenlose Rücknahmemöglichkeiten einrichten. Sofern gegen die Pflichten nach dem ElektroG verstoßen wird, steht dem Umweltbundesamt als zuständige Stelle ein umfangreicher Katalog an Ordnungswidrigkeiten und anderen Maßnahmen zu Verfügung. Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung des ElektroG und den damit verbundenen Rechtsfragen.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
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