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Elektromobilität: Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zum Abbau von „Ladehemmungen“

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Neuer Gesetzentwurf sieht Anspruch auf Errichtung einer Ladesäule für Wohnungseigentümer und Mieter vor

Der Bundesrat hat am 23.09.2016 ein „Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität“ beschlossen (Br.-Drs. 340/16) – damit ist der Weg frei für ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren. Ausgewiesenes Ziel des Entwurfes ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im privaten Raum zu fördern. Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig Ladesäulen für das privat genutzte Elektrofahrzeug errichten dürfen – auch ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters.

Geltende Rechtslage

Bis heute ist in der unterinstanzlichen Rechtsprechung umstritten, wie die Errichtung von Ladeinfrastruktur wohnungseigentumsrechtlich einzuordnen ist und inwieweit die Wohnungseigentümer zu einer Errichtung zustimmen müssen (vgl. etwa AG Berlin-Schöneberg, Urt. v. 09.04.2015, Az. 771 C 87/14; AG München, Urt. v. 17.12.2014, Az. 482 C 12592/14). Zuletzt hatte das LG München I entschieden, dass der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes keinen Anspruch auf die erstmalige Herstellung einer Ladestation hat (LG München I, Urt. v. 21.01.2016, Az. 36 S 2041/15 WEG).

Auch im Mietrecht besteht bisher grundsätzlich kein Anspruch des Mieters, die erforderlichen Einrichtungen – ggf. gegen den Willen des Vermieters – einzubauen, da der hierfür erforderliche Eingriff in die Bausubstanz nach der geltenden Rechtslage nicht mehr von dem vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist.

Vorgesehene Änderungen im Wohnungseigentumsrecht

Gem. § 22 Abs. 1 S. 3 WEG-Entwurf soll die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu baulichen Veränderungen nicht mehr länger erforderlich sein, wenn diese baulichen Veränderungen für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug erforderlich sind. Gemäß S. 2 wird jedoch vorausgesetzt, dass ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert – beides dürfte in dem Regelfall, bei dem der Halter eines Elektrofahrzeuges in der Tiefgarage oder auf einem Stellplatz eine Ladestation errichten will, gegeben sein.

Vorgesehene Änderungen im Mietrecht

Gem. § 554b BGB-Entwurf soll die Regelung des § 554 a BGB nunmehr auch für die Errichtung von Ladesäulen gelten und der Mieter  somit künftig auch für solche Einrichtungen die Zustimmung des Vermieters verlangen können, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug erforderlich sind.

Fazit

In der Politik scheint sich inzwischen endlich die Erkenntnis durchzusetzen, dass die im Rahmen des von der Bundesregierung erklärten ambitionierten Ausbauziels zwingend notwendige Schaffung einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur nicht ohne den privaten Sektor möglich ist. Nachdem die Förderung der Elektromobilität inzwischen als allseitiger, parteipolitischer Konsens angesehen werden kann, ist davon auszugehen, dass sich an der Fassung des Entwurfes nicht mehr viel ändern wird. Da auch nach dem Gesetzentwurf die nicht unerheblichen Kosten für die Errichtung der Ladesäulen allein die errichtenden Fahrzeughalter treffen sollen, wird sich die praktische Relevanz des „Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität“ noch beweisen müssen.

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