Tracking pixel Emissionshandel: Antragsfrist zur Befreiung von Abgabepflicht für Kleinemittenten läuft am 29.6.2019 ab · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Emissionshandel: Antragsfrist zur Befreiung von Abgabepflicht für Kleinemittenten läuft am 29.6.2019 ab

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Kleinemittenten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq) kommt gemäß § 16 Abs. 1 Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030 für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 eine Befreiungsmöglichkeit von der Abgabeplicht des § 7 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zu Gute. Eine materielle Ausschlussfrist für die erforderlichen Anträge läuft bis zum 29. Juni 2019, 24:00 Uhr. Die Anträge sind nur über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt zu stellen.

Hintergrund:

Eckpfeiler dieser Privilegierungsregelung war die Umsetzung des Art. 27 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL). Hiernach erhielten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Legitimation, Kleinemittenten von einzelnen Pflichten des Emissionshandels befreien zu können, wenn diese stattdessen gleichwertige Maßnahmen durchführen. Diese Gelegenheit wollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht entgehen lassen und normierte in den §§ 16ff. der EHV 2030 die Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung von Kleinemittenten. Diese Befreiung betrifft in erster Linie die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen für Emissionen für die vierte Handelsperiode (2021-2030).

Im Einzelnen kann die Befreiung nach § 16 Abs. 1 EHV 2030 dann erteilt werde, wenn

• in jedem der Jahre 2016, 2017 und 2018 nachweislich der eingereichten verifizierten Emissionsberichte weniger als 15.000 Tonnen CO2-Äq emittiert wurden,

• der Kleinemittent sich entweder zu einer Ausgleichszahlung oder zu einer anlagenspezifischen Emissionsminderung verpflichtet und

• im Fall von Anlagen, die eine Verbrennungstätigkeit durchführen (Tätigkeiten Nr. 1 bis 6 in Anhang I Teil 2 TEHG), die Anlage über eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 Megawatt verfügt.

Die Gegenleistung für die Befreiung von § 7 Abs. 1 TEHG stellt also insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme gem. § 18 EHV dar. Der Anlagenbetreiber muss sich daher bereits im Zeitpunkt der Antragstellung darüber im Klaren sein, für welche Handlungsoption er sich entscheidet. Zur Disposition steht einerseits eine Kompensationszahlung für die ersparten Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen auf Grundlage von § 26 der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (ZuV 2020). Andererseits kann sich der Kleinemittent auch eine Selbstverpflichtung zur Emissionsminderung von – 2,2 % auferlegen.

Ausblick:

Inwiefern die angestrebte Harmonisierung der Durchführungsregeln für den Emissionshandel sich positiv auf die Praxis niederschlägt, bleibt abzuwarten. Auf der Basis vorhandener Emissionsberichte und der Angaben zur Feuerungswärmeleistung für Verbrennungstätigkeiten aus der laufenden Handelsperiode erfüllen etwa 425 Anlagen die Voraussetzungen für die Befreiung. Insgesamt wird nur ein Teil dieser Kleinanlagen einen Befreiungsantrag stellen. Dies beruht zum einen auf dem aus der laufenden Handelsperiode bekannten Umstand, dass einige Unternehmen die Privilegierungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, da unternehmensintern einheitliche Verfahrensanweisungen für alle am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen gelten sollen. Zum anderen gibt es besondere Fallkonstellationen, bei denen eine Befreiung der Kleinanlagen für die betroffenen Unternehmen nicht von Vorteil ist (z.B. bei erwarteter Produktionsausweitung).