Empfehlung „Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 für EEG-Anlagen“ veröffentlicht
« NewsübersichtIn einem zunehmend auf fluktuierenden Energieträgern beruhenden Energiesystem kommt Speichertechnologien zunehmend Bedeutung zu. Bisher fehlt es noch an einem einheitlichen Rechtsrahmen. Vielmehr hat sich in den letzten Jahren ein regelrechter Flickenteppich an Einzelregelungen entwickelt, die es beim Betrieb von Speichern zu beachten gilt. Dazu gehört auch der mit der letzten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes neu eingeführte § 61k EEG 2017. Dieser soll eine Doppelbelastung des ein- und ausgespeicherten Stroms mit der EEG-Umlage vermeiden. Dabei finden neben rein netzgekoppelten Speicheranwendungen und rein zur Eigenversorgung genutzten Speichern erstmals auch gemischte Betriebsmodelle, bei denen der Speicher sowohl netzgekoppelt als auch im Rahmen der Eigenversorgung genutzt wird, Berücksichtigung. Dementsprechend komplex ist die Regelung geraten.
Mit der am 28.03.2018 beschlossenen Empfehlung hat sich die Clearingstelle EEG|KWKG einigen Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 angenommen. Die Empfehlung „Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 für EEG-Anlagen –Teil 1“ geht insbesondere auf die Fragen ein, welche Anforderungen sich hinsichtlich der mess- und eichrechtskonformen Messung aus § 61k Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 ergeben und wie die grundsätzlich von der EEG-Umlage befreiten Speicherverluste sowie die für bivalent genutzte Speicher auf 500 kWh je kWh Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzte Umlageprivilegierung gemäß § 61k EEG 2017 zu ermitteln bzw. anzuwenden sind. Diese Fragen sind für Speicherbetreiber von maßgeblicher Bedeutung, da die (teilweise) Umlagebefreiung nur bei ordnungsgemäßer Erfassung und Darlegung der einzelnen Strommengen gewährt wird.
Dabei kann die Clearingstelle EEG|KWKG – auch wenn sie auf verschiedene Anwendungsfälle eingeht – die vorstehenden Fragen im Rahmen der Empfehlung letztlich nur allgemein und nicht abschließend beantworten. Nichts desto trotz können die Ausführungen als Erkenntnisquelle und Anwendungshilfe für den Einzelfall herangezogen werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Empfehlungen der Clearingstelle EEG|KWKG keinerlei rechtlich bindende Wirkung entfalten, insbesondere binden sie nicht die Gerichte bei der Rechtsfindung. Eine individuelle Prüfung des konkreten Einzelfalls bleibt somit auch weiterhin erforderlich. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
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