Tracking pixel Energieerzeugung aus Biomasse ist keine Landwirtschaft · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Energieerzeugung aus Biomasse ist keine Landwirtschaft

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In diesem Newsletter wollen wir Ihnen ein jüngst ergangenes Urteil vom Bundesfinanzhof vom 06.03.2013 (AZ: II R 55/11) vorstellen.

In diesem hatte ein Landwirt, der eine Biomasseanlage betreibt, den Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) gestellt. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte befanden, dass der Befreiungstatbestand für eine Zugmaschine, welche ausschließlich in Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, nicht von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen werden können, wenn der land- und der forstwirtschaftliche Betrieb hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, Strom aus Biomasse zu erzeugen.

Der Bundesfinanzhof definierte im Rahmen seines Urteils den Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes als eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereit zu stellen. Da insoweit diese Begriffsvorsetzungen auch im Rahmen der Biomasseerzeugung zur Stromproduktion erfüllt sind, suchte der Bundesfinanzhof eine Abgrenzung mit dem Begriff des einheitlichen Gewerbebetriebes, der sozusagen dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gesamtgepräge gäbe. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb läge nach Auffassung des Bundesfinanzhofes dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung den Betrieb das Gepräge gibt.

Nunmehr subsumiert der Bundesfinanzhof, dass gerade die Stromerzeugung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb derart im Vordergrund stehe, dass nicht mehr von einem ausschließlich landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden könne. Es handele sich damit um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, der nicht mehr als von der Kraftfahrzeugsteuer befreit angesehen werden kann.

Einerseits ist das Urteil begrüßenswert, da hierdurch Rechtssicherheit entstehen könnte. Jedoch lässt das Urteil weiterhin viele rechtliche Fragen offen, die auch insbesondere im Zusammenhang mit anderen Anlagenkonstellationen von wesentlicher Bedeutung sein können. So kann beispielsweise bei einer Biomethananlage, die lediglich Biomethan in das Erdgasnetz einspeist wohl ebenso davon ausgegangen werden, dass der Bundesfinanzhof davon ausgeht, dass die Biomethanerzeugung als solches im Vordergrund des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes steht. Mithin wäre wohl auch in diesem Fall davon auszugehen, dass die Zugmaschinen nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Jedoch ist das Urteil dann nicht ausreichend bestimmt, wenn z. B. ein landwirtschaftlicher Betrieb seine gesamte Ernte an eine Biomasseanlage verkauft. In konsequenter Anwendung des Urteils müsste in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass der eigentliche landwirtschaftliche Betrieb nicht durch den Verkauf an die Biomasseanlage geprägt wird.

Kritikwürdig ist das Urteil insgesamt deswegen, weil juristische Auslegungsmethoden nicht konsequent angewendet wurden. So wurde lediglich durch Abgrenzungskriterien versucht, hier ein Ergebnis zu erzielen, ohne jedoch auf den Sinn und Zweck der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung einzugehen. Auch können wir diesseitig nicht erkennen, warum im vorgenannten Beispiel ein Unterschied bestehen soll zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb, der lediglich seine Ernte verkauft und dem landwirtschaftlichen Betrieb, der gleichzeitig den Strom aus Biomasse herstellt. Hierin könnte
auch eine Ungleichbehandlung gesehen werden, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. Art. 3 GG).

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341 – 149500
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