Energiesteuerprivilegien erhalten!
« NewsübersichtSpitzenausgleich – Implementierung von Energiemanagementsystemen (§ 55 EnergieStG; § 10 StromStG)
Seit der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 sind die Steuersätze für Energie und Strom kontinuierlich gestiegen.
Durch die Erhöhung der umweltbezogenen Steuern – und damit einhergehend der Energiepreise – sollte ein Anreiz für die Verbraucher geschaffen werden, Energie einzusparen und vorhandene Einsparpotentiale zu nutzen.
Tatsächlich ging der Energieverbrauch nach der Einführung der Strom- und Mineralölsteuer, später Energiesteuer, erheblich zurück, nachdem er zuvor kontinuierlich gestiegen war. Die hierdurch entstehenden Steuermehreinnahmen flossen in die Rentenversicherung und ermöglichten somit eine Senkung bzw. Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge.
Bereits im Rahmen der ökologischen Steuerreform war für Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Steuerermäßigung vorgesehen, um die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender Unternehmen zu erhalten.
Seit 2007 wurde diese Steuerbegünstigung auf die gesamten Energiesteuersätze ausgedehnt. Zusätzlich besteht für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG die Möglichkeit, einen Spitzenausgleich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen, wenn die Steuermehrbelastung die reduzierten Rentenversicherungsbeträge übersteigt.
Diese Steuervergünstigung der deutschen Wirtschaft war bis zum 31.12.2012 begrenzt. Die Bundesregierung hat bereits im Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vom 28.09.2010 deutlich gemacht, dass auch nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Spitzenausgleichs erhalten bleiben soll.
Allerdings wies die Bundesregierung schon in dem Energiekonzept darauf hin, dass der Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 nur noch gewährt wird, wenn die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten.
Im Rahmen der Novellierung des Energie- und Stromsteuergesetzes wurde der Spitzenausgleich –wie angekündigt – an die Implementierung von Energiemanagementsystemen geknüpft.
Erleichterte Voraussetzungen gelten nach § 55 EnergieStG für die Jahre 2013 und 2014. Sofern der Spitzenausgleich für diesen Zeitraum geltend gemacht werden soll, muss das Unternehmen nachweisen, dass es im Antragsjahr oder früher mit der Einführung eines solchen Energiemanagementsystems begonnen hat.
Ab dem Jahr 2015 muss nachgewiesen werden, dass die Einführung des Energiemanagementsystems abgeschlossen ist oder das Unternehmen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert wurde. Der Nachweis ist über eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder Umweltgutachterorganisation zu führen.
Außerdem setzt die Steuerentlastung voraus, dass die Bundesregierung festgestellt hat, dass mindestens der für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht und diese Feststellung im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde.
Die Zielwerte ergeben sich aus dem Anhang (zu § 55) des EnergieStG. Für eine Steuerentlastung von 90 Prozent muss der Zielwert vollständig erreicht werden.
Wird der Zielwert nicht erreicht, legen § 55 Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2 fest, dass die Steuerentlastung zu 60 Prozent gewährt wird, wenn der Zielwert zu mindestens 92 Prozent erreicht wurde, und zu 80 Prozent gewährt wird, wenn der Zielwert zu 96 Prozent erreicht wurde.
Besonders ausgestaltet sind die Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen mit maximal 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 50 Mio. Euro.
Um eine Überforderung dieser Unternehmen zu vermeiden und dennoch die Verbesserungschancen offenzulegen, können diese Unternehmen anstelle der Implementierung eines Energiemanagementsystems ein kostengünstigeres Energieaudit-Verfahren betreiben, um ebenfalls in den Genuss des Spitzenausgleichs zu kommen. Welche Nachweise für die Durchführung dieses Energieaudit-Verfahrens im Einzelnen zu erbringen sind, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Rückfragen & weitere Informationen: Rechtsanwalt Christian Frohberg, Tel.: 0341/149500
E-Mail: frohberg@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de