Tracking pixel Enteignung zugunsten von Erneuerbaren-Projekten · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Enteignung zugunsten von Erneuerbaren-Projekten

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Nicht gleich die Flinte ins Korn werfen

62 Prozent der Bundesbürger befürworten die Energiewende – nur kaum jemand möchte sie vor der eigenen Haustür haben. Dies bekommen potenzielle Anlagenbetreiber im Planungsstadium ihrer Erzeugungsanlage nicht selten dadurch zu spüren, dass ihnen die notwendigen Grundstücksrechte für Kabel und Wege verweigert werden. Das Thüringer Oberlandesgericht hat nun erstmals die Voraussetzungen einer Enteignung unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten konkretisiert.

1. Ausgangslage und Handlungsalternativen

Die zentrale Frage, mit der sich eine Vielzahl von Betreibern insbesondere von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien regelmäßig konfrontiert sieht, ist mit den einleitenden Worten gleichsam bereits vorgezeichnet. Nämlich: Wie lässt sich ein Zugriff auf fremdes Grundeigentum rechtlich bewerkstelligen? Eine vertragliche Grundlage oder gar die einvernehmliche Einräumung von dinglichen Rechten an den benötigten Grundstücken scheidet aufgrund der Weigerungshaltung der jeweiligen Eigentümer oftmals von vornherein aus. Vielfach wird aber auch von den Berechtigten – nicht selten sind dies Gemeinden – ein maßlos überzogenes Nutzungsentgelt verlangt.

Dies vor Augen stellt sich der vom Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 30.12.2013 entschiedene Fall (Az. Bl U 299/12) geradezu als idealtypisch dar. Eine Betreiberin von insgesamt acht Windenergieanlagen hatte sich jahrelang erfolglos bemüht, mit dem Eigentümer der ihre Anlagenstandorte umgebenden Grundstücke, einer Gemeinde, eine einvernehmliche Lösung über die Nutzung benötigten Flächen für Kabel und Wege zu erzielen. Es handelte sich hier im Wesentlichen um bereits vorhandene, gemeindliche Wege. Selbst das Angebot, die benötigten Wege auf Kosten der Anlagenbetreiberin auszubauen, schlug die Gemeinde aus.

Nicht selten führen Situationen wie diese im Ergebnis dazu, dass ein potentieller Investor – ob der vermeintlichen Ausweglosigkeit seiner rechtlichen Situation – Abstand von seinem ursprünglichen Energieerzeugungsvorhaben nimmt. Den wenigsten ist aber bekannt, dass die Rechtslage so aussichtslos gar nicht sein muss. Unter gewissen Voraussetzungen besteht durchaus die Möglichkeit, auch gegen den Willen der Berechtigten auf deren Grundeigentum zuzugreifen. Gerade wenn es um die Umsetzung von Vorhaben geht, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie dienen, lohnt es sich, die Möglichkeit einer Enteignung rechtlich genau zu prüfen. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Enteignung keinesfalls immer mit dem vollständigen Entzug des Eigentums an einem bestimmten Grundstück verbunden sein muss. Vielfach lässt sich den Interessen des potentiellen Energieanlagenbetreibers schon durch die (zwangsweise) Bestellung von Grunddienstbarkeiten Rechnung tragen.

Die Anlagenbetreiberin in dem von Thüringer Oberlandesgericht (im Folgenden: OLG Jena) entschiedenen Fall hatte bereits im Jahr 2007 eben diesen Weg gewählt und beim zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamt die Enteignung der ihre Vorhaben blockierenden Gemeinde beantragt. Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt noch im Jahr 2007 die Anlagenbetreiberin vorzeitig in den Besitz an den benötigten Grundstücken eingewiesen hatte, enteignete sie die Gemeinde schließlich im Jahr 2011 antragsgemäß durch Eintragung von Dienstbarkeiten. Die Gemeinde wehrte sich hiergegen erstinstanzlich zunächst ohne Erfolg im Wege des Antrags auf gerichtliche Überprüfung des Enteignungsbeschlusses. Das OLG Jena hat mit seinem Urteil vom 30.12.2013 den Eignungsbeschluss teilweise aufrechterhalten, teilweise aber auch aufgehoben und dabei die Voraussetzungen einer Enteignung zu Gunsten von Erneuerbaren Energien-Anlagen erstmals näher beleuchtet.

2. Rechtsgrundlage einer Enteignung

Den rechtlichen Anknüpfungspunkt einer solchen Enteignung – schon das ist den Wenigsten bekannt – bietet hier das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). In § 45 EnWG ist insoweit geregelt, dass unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit einer Enteignung sowohl für Großleitungsvorhaben als auch zu Gunsten sogenannter sonstiger Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung enteignet werden kann. Insbesondere die zweite hier genannte Variante ist für Betreiber von EE-Anlagen interessant. Das OLG Jena hat in seinem Urteil vom 30.12.2013 als – soweit ersichtlich – erstes deutsches Obergericht geurteilt, dass jedenfalls die für die Ableitung des etwa in einer Windenergieanlage erzeugten Stroms benötigten Kabel ein solches sonstiges Vorhaben darstellen können. Die Frage, ob auch die für die Errichtung und den Betrieb von EE-Anlagen benötigten Zuwegungen von der Enteignungsgrundlage des § 45 EnWG erfasst sind, verneinte das OLG Jena jedoch. Auf den ersten Blick scheint vielen Anlagenbetreibern damit nicht wirklich weitergeholfen zu sein, weil ohne die entsprechenden Zuwegungen im Regelfall auch die bauplanungsrechtlich notwendige Erschließung nicht gesichert ist und damit bereits die Genehmigung des Vorhabens zu Disposition steht. Im vorliegend entschiedenen Fall hat das Thüringer Oberlandesgericht eine Enteignung auch zu Gunsten der benötigten Wege aber im Ergebnis nicht für notwendig gehalten, weil – und dies dürfte jedenfalls für Windenergieanlagen regelmäßig gelten – aufgrund der sehr wenigen erforderlichen Wartungsfahrten im Jahr gegen die von der Enteignung betroffene Gemeinde ohnehin einen Duldungsanspruch auf Nutzung der am Standort des Vorhabens bereits vorhandenen (Feld-)Wege nach § 242 BGB bestand.

3. Voraussetzungen einer Enteignung

Besteht damit zunächst zwar Klarheit darüber, auf welche Rechtsgrundlage sich eine Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz stützen kann, so stellt sich als nächstes jedoch die Frage, welche Voraussetzungen für eine Enteignung überhaupt vorliegen müssen.

a) Energiewirtschaftlicher Bedarf

Dem Gesetz lässt sich in § 45 Abs. 1 EnWG insoweit nur entnehmen, dass die Enteignung im Sinne der grundgesetzlich verlangten Verhältnismäßigkeit „erforderlich“ sein muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der insoweit erforderliche energiewirtschaftliche Bedarf dann vor, wenn das Vorhaben, zu dessen Gunsten enteignet werden soll, dazu beiträgt, eine gegenwärtige oder absehbare Versorgungslücke zu schließen. Dieses wohl wichtigste Tatbestandsmerkmal war freilich zwischen den Parteien im Fall des OLG Jena heftigst umstritten. Das Gericht entschied jedoch, und dies durchaus im Einklang mit der Vorinstanz, dem LG Meiningen, dass an dem energiewirtschaftlichen Bedarf von Erneuerbaren-Energien-Anlagen mit Blick auf die anstehende Energiewende sowie auf die unbestreitbare Endlichkeit fossiler bzw. atomarer Energieträger im Ergebnis kein Zweifel bestehen könne und bejahte damit das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Enteignung.

b) Weitere Voraussetzungen nach Landesrecht

Nach § 45 Abs. 3 EnWG wird das Enteignungsverfahren durch Landesrecht geregelt. Die weit überwiegende Zahl der Bundesländer hat in diesem Zusammenhang konkretisierende Landesenteignungsgesetze erlassen, aus denen sich die weiteren Einzelheiten und Voraussetzungen einer Enteignung ergeben. Im Regelfall muss dabei das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung erfordern und der Enteignungszweck darf auf andere Weise nicht erreichbar sein. Diese sehr restriktiven Voraussetzungen machen deutlich, dass die Enteignung stets ultima ratio sein muss, weshalb sich derjenige, der zu seinen Gunsten eine Enteignung begehrt, vorab auch ernsthaft um den freihändigen Erwerb der benötigten Grundstücke bemühen muss. Das Wohl der Allgemeinheit sah das Thüringer Oberlandesgericht im entschiedenen Fall schon allein dadurch gegeben, dass die von der Anlagenbetreiberin errichteten Windenergieanlagen der gesellschaftlich wie politisch unumstrittenen Energiewende und zudem dem Schließen einer absehbaren Versorgungslücke dienten.

c) Verfahren

Anlagenbetreiber, die eine Enteignung von Grundstückseigentümern in Betracht ziehen, müssen sich auf ein mehrstufiges und durchaus recht langwieriges Verfahren einstellen. Parallel zum Enteignungsantrag an die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde bedarf es eines Antrags an die Energieaufsichtsbehörde (in der Regel auf Ebene der Landes-/Staatsministerien) auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung. Im Rahmen dieser gesonderten Zulässigkeitsfeststellung muss das Ministerium nach den Anforderungen des OLG Jena die bestehende oder künftige Versorgungslücke unter Nennung konkreter Zahlen und unter räumlicher Eingrenzung auf den Versorgungsraum (z.B. Bundesland) dartun. Das Vorliegen einer solchen Zulässigkeitsfeststellung, die inhaltlich diesen Anforderungen genügt, ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Enteignungsverfahrens. Die Enteignungsbehörde selbst prüft im Verfahren dann im Wesentlichen nur noch, ob die konkret in Anspruch genommenen Grundstücke für das Vorhaben erforderlich sind und welche Entschädigung hierfür zu zahlen ist. Hier erleben die betroffenen Grundstückseigentümer häufig eine böse Überraschung, da der nach den gesetzlichen Entschädigungsvorschriften geschuldete finanzielle Ausgleich weit unter ihren Vorstellungen liegt.

4. Zusammenfassung

Das Urteil des Thüringer OLG konkretisiert erstmals die Anforderungen an eine Enteignung zugunsten von Erneuerbare-Energien-Anlagen und sieht jedenfalls die zwangsweise Eintragung von Dienstbarkeiten für die Stromkabel als zulässig an. Hinsichtlich der benötigten Wege hat das Gericht dem Enteignungsantrag zwar eine Absage erteilt, aber gleichzeitig festgestellt, dass die Gemeinde ohnehin nach Treu und Glauben zur Duldung der Nutzung der bereits vorhandenen Wege verpflichtet ist. Insbesondere für die Windbranche sind diese Feststellungen von erheblicher Bedeutung. So wird man mit Spannung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragestellungen abwarten dürfen – beide Parteien haben gegen das Urteil des OLG Jena Revision zum BGH eingelegt.

Für Anlagenbetreiber bleibt festzuhalten, dass es sich durchaus lohnen kann, ein Enteignungsverfahren in die Wege zu leiten, sollten Grundstückseigentümer die Nutzung ihrer Grundstücke für die Verlegung von Kabeln verweigern. Dennoch darf an dieser Stelle auch nicht verschwiegen werden, dass man hierfür einen langen Atem benötigt: Ein Enteignungsverfahren kann sich über Jahre hinziehen, gerade wenn nach Erlass des Enteignungsbeschlusses durch die Enteignungsbehörde die Gerichte durch alle Instanzen bemüht werden. Die Kosten des Enteignungsverfahrens selbst trägt allein der Anlagenbetreiber.

 

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Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de
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