Entschädigung auch bei automatischer Abschaltung wegen Spannungsüberschreitung
« NewsübersichtMit Urteil vom 16.01.2015 entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 7 U 42/14) zum EEG 2012, dass der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraussetze. Auch eine automatische Drosslung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegeben Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen – wie dem Wechselrichter oder dem Q/U-Schutzschalter – der Anlage, stelle eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG 2012 dar und sei damit entschädigungspflichtig.
Dies dürfte auch auf das zum 01.08.2014 in Kraft getretene, novellierte EEG 2014 übertragbar sein, welches die Regelungen zum Engpass- und Einspeisemanagement des EEG 2012 im Wesentlichen unverändert in § 14 und § 15 überführt.
Entsprechend der Vorschriften zum Engpass- und Einspeisemanagement sowohl im EEG 2012 wie auch im EEG 2014 sind Netzbetreiber berechtigt, im Falle eines Netzengpasses an ihr Netz angeschlossene EE-Anlagen und KWK-Anlagen abzuregeln. Dem Anlagenbetreiber steht dann ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 95 % der aufgrund der Abregelung entgangenen Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Sobald die infolge von Abschaltungen entgangenen Einnahmen im Kalenderjahr 1 % der Jahreseinnahmen überschreiten, erfolgt ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung zu 100 %.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm setzt der Anspruch auf Entschädigung – zumindest seit dem EEG 2012 – lediglich eine Einspeisereduzierung aufgrund eines vorliegenden oder drohenden Netzengpasses voraus. Unerheblich ist, ob diese Reduzierung im Wege der Fernsteuerung oder aufgrund von durch den Netzbetreiber verbindlich vorgegebener Sicherheitseinstellungen automatisch bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte erfolgt. Ferner erfordert der Entschädigungsanspruch bzw. die Anwendung des Einspeisemanagements nach Auffassung des Gerichts nicht, dass der Netzbetreiber auch zur Kapazitätserweiterung des Netzes verpflichtet ist. Zudem kann sich der Netzbetreiber einer etwaigen Entschädigungspflicht – aufgrund des Verbots nachteiliger Abweichungen vom Gesetz zu Lasten des Anlagenbetreibers – nicht durch Hinweis oder die vertragliche Vereinbarung eines Haftungsausschlusses entziehen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.
Das Urteil dürfte insbesondere für Betreiber von Photovoltaikanlagen interessant sein, deren Anlage häufiger bei Spannungsschwankungen im Netz automatisch abgeschaltet wurde bzw. wird. Hier könnten erhebliche Entschädigungsforderungen auf die Netzbetreiber zukommen. Betreiber, die auf dieser Grundlage Nachforderungen an die Netzbetreiber stellen möchten, sollten die mögliche Verjährung ihrer Ansprüche beachten.
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