Tracking pixel Entwicklungen in Schleswig-Holstein - Neues Klimaschutzgesetz und Verlängerung des Moratoriums für die Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Entwicklungen in Schleswig-Holstein - Neues Klimaschutzgesetz und Verlängerung des Moratoriums für die Windenergie

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In Schleswig Holstein hat es im Februar in Sachen Erneuerbare Energien wichtige Entwicklungen gegeben:

So hat der Landtag nun am 24.02.17 das neue Klimaschutzgesetz beschlossen. Anknüpfend an das Ziel der Pariser Klimakonferenz die Erderwärmung auf 2° C zu begrenzen, sollen neue Regelungen in Schleswig-Holstein eingeführt werden, um den CO2- und Treibhausgasausstoß stark zu verringern, konkret um 80-95% bis 2050 gegenüber den Werten von 1990. Hierzu soll die Stromerzeugung durch Erneuerbare Energien bis 2025 auf 37 Terrawattstunden ausgebaut und bis 2030 auf 44 Terrawattstunden erhöht werden. Um eine nachhaltigere Energieversorgung auf den Weg zu bringen werden u.a. die Wärmeenergieunternehmen dazu verpflichtet, genaue Angaben über Preis und Erzeugung der Fernwärme im Internet öffentlich zu machen. Bis 2050 soll der Anteil der Erneuerbaren Energien in der Wärmeerzeugung mindestens 22% betragen.

Zuvor hatte die Landesregierung eine erneute Änderung des Landesplanungsgesetzes eingebracht. Dabei geht es allein um die Verlängerung der in § 18a Abs. 1 des Landesplanungsgesetz bisher bis 05. Juni 2017 vorgesehenen vorläufigen Unzulässigkeit von Windenergieanlagen, welche nun bis 01. Oktober 2018 gelten soll. Hintergrund dessen ist schlicht, dass die erste Anhörungsphase zu dem neubearbeiteten Raumordnungsplan soll erst Juni 2017 enden soll und daher mit einem Inkrafttreten der neuen Raumordnungspläne nicht vor Herbst 2018 zu rechnen ist. Diese Verlängerung dient also wie gehabt allein der Absicherung der Regionalplanung. Es bleibt daher abzuwarten, ob auch in diesem Zeitraum der befürchtete Stillstand der Windenergie in Schleswig-Holstein allein aufgrund von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen - wonach Vorhaben, die die (künftigen!) Ziele der Raumordnung nicht beeinträchtigen, im Einzelfall zugelassen werden können - noch verhindert werden kann und die mit dem Klimaschutzgesetz angestrebten Ziele erreichbar werden.