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Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 14.02.2012

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„Erleichterung der Zulässigkeit von Solaranlagen auf Dach- oder Außenflächen von Gebäuden“

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat am 14.02.2012 den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vorgelegt. 

Zur Beschleunigung der Energiewende ist der energie- und klimapolitische Teil der Bauplanungsrechtsnovelle vorgezogen und mit dem am 30.07.2011 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ die Privilegierung von Solaranlagen auf Dach- oder Außenwandflächen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB eingeführt worden. Mit dem hier vorliegenden Gesetzesentwurf soll nun die Zulässigkeit derartiger Solaranlagen auch innerhalb von Baugebieten erleichtert werden.

Nach der aktuell geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind Solaranlagen in Baugebieten nur als baulich untergeordnete Nebenanlagen zulässig und nur dann, wenn sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Folglich waren bislang Solarenergieanlagen - auch wenn sie sich baulich unterordneten - unzulässig, wenn die erzeugte Energie ausschließlich oder überwiegend in das Netz eingespeist wurde. Diesem Umstand tritt die geplante Neuregelung des § 14 Abs. 3
BauNVO entgegen: Danach sollen baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen (Solarthermie- und Photovoltaikanlagen) auch dann als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO zulässig sein, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Grundsätzlich nicht erfasst sind jedoch weiterhin - mangels baulicher Unterordnung - z.B. Anlagen, deren Fläche über die Größe der Dachfläche bzw. die Wandfläche des Gebäudes hinausgeht.

Für andere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Windenergieanlagen, gelten hingegen weiter die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO, also dass die Anlage überwiegend dem Eigenbedarf dienen und zudem sich baulich unterordnen muss. Diese Differenzierung zwischen Solar- und Windenergieanlagen ist - gerade mit Blick auf den Energiebedarf innerhalb von Industriegebieten - nicht gerechtfertigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung von Solaranlagen zwar bauplanungsrechtlich erleichtert wird. Entgegen dieser bauplanungsrechtlichen Entwicklungen plant jedoch die Bunderegierung die Kürzung der Förderung für Solaranlagen ab März 2012. Diese Kürzungspläne konterkarieren den Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


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