Tracking pixel Erneuerbare Energien – Kabinett beschließt RED III: Der nächste Turbo für den Ausbau? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erneuerbare Energien – Kabinett beschließt RED III: Der nächste Turbo für den Ausbau?

« Newsübersicht

Der Gesetzesentwurf zur RED III sieht Beschleunigungsgebiete und verkürzte Genehmigungsverfahren für Wind- und Solarenergie sowie Elektrolyseure vor – wir geben einen Überblick.

Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) beschlossen. Im Vergleich zum vorangegangenen Referentenentwurf des BMWK (hier geht es zu unserem Beitrag) gab es noch einige kleinere und größere Anpassungen, doch zentrales Element ist nach wie vor die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und Solarenergieanlagen sowie zugehörige Energiespeicheranlagen am selben Standort. Diese Gebiete sollen vereinfachte und beschleunigte Genehmigungsverfahren ermöglichen.

Der Gesetzesentwurf soll die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land sowie Solarenergie umsetzen. Für einen Überblick erstreckt sich der Beitrag im Wesentlichen auf folgende Bereiche:

  • Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Wind und Solar (I)
  • Erleichterungen im Genehmigungsverfahren für Wind (II) und Solar (III)
  • Erleichterungen für Energiespeicher am selben Standort (IV)
  • Widerspruch beim Repowering (V)

I. Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land und Solar

Beschleunigungsgebiete sollen sowohl für die Windenergie als auch für die Solarenergie entstehen. Die Gebiete können dabei nach verschiedenen Regelungen ausgewiesen bzw. festgesetzt werden, § 2 Nr. 4, 5.

1. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land:

Als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land können Gebiete nach § 249a BauGB (Entwurf), nach § 28 ROG (Entwurf) oder nach § 6a WindBG ausgewiesen werden.

a) Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG 

Insbesondere mit dem seit Mai geltenden § 6a WindBG wurden bereits bestehende Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land erklärt, soweit diese

1. bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung im Sinne des § 8 ROG oder des § 2 Absatz 4 BauGB und, soweit erforderlich, eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 7 Absatz 6 ROG oder § 1a Absatz 4 BauGB durchgeführt wurde und

2. das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet, einem Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegt.

b) Beschleunigungsgebiete nach § 249a BauGB 

Des Weiteren sollen (kein Muss) nach dem neuen § 249a BauGB (Entwurf) Windenergiegebiete, die unter § 2 Nr. 1 WindBG fallen, als Beschleunigungsgebiete im Flächennutzugsplan ausgewiesen werden, wenn diese nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:

1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder 

2. Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nr. 12 oder Nr. 14 BNatSchG, die auf der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden können.

c) Beschleunigungsgebiete nach § 28 ROG 

Neben den Gemeinden sollen auch die Raumordnungsbehörden dazu verpflichtet werden, Windvorranggebiete als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, soweit sie nicht einen der oben genannten Ausschlussgründe erfüllen, § 28 ROG (Entwurf).

2. Beschleunigungsgebiete für die Solarenergie: 

Für die Photovoltaik bestehen bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten gewisse Besonderheiten:

a) Solarenergiegebiete nach § 249b BauGB 

Der Entwurf sieht neben den Beschleunigungsgebieten für Solar (§ 249c BauGB, Entwurf) auch Solarenergiegebiete vor, § 249b BauGB (Entwurf). Solarenergiegebiete gehen ähnlich den Windenergiegebieten mit einigen Verfahrenserleichterungen einher. Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um die genannten Beschleunigungsgebiete, sondern um eine Art Vorstufe. Anders als bei den Windenergiegebieten sieht der Entwurf keine automatische Festsetzung der Solarenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete vor. Vielmehr wird den Gemeinden lediglich die Möglichkeit („können“) eröffnet im Flächennutzungsplan Solarenergiegebiete darzustellen, § 249b Absatz 1 BauGB (Entwurf).

Zu Erleichterungen soll es in den Solarenergiegebieten insbesondere dadurch kommen, dass im Regelfall öffentliche Belange bereits bei der Darstellung des Solarenergiegebiete umfassend abgewogen werden, § 249b Absatz 3 BauGB (Entwurf). Darunter fallen insbesondere:

  • die Belange des Denkmalschutzes sowie die in § 35 Absatz 3 S. 1 Nr. 4 und 7 BauGB genannten Belange,
  • eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes und
  • die Belange des Bodenschutzes, wobei durch Vorgaben im Plan sicherzustellen ist, dass die natürlichen Funktionen des Bodens durch die Verwirklichung des Vorhabens voraussichtlich nicht beeinträchtigt werden oder Beeinträchtigungen durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen am Standort des Vorhabens kompensiert werden.

Gemäß § 249b Absatz 5 BauGB (Entwurf) sollen die Länder zudem bestimmen können, dass die Regelungen für Solargenergiegebiete nach dem BauGB unmittelbar bei entsprechenden Vorranggebiete nach dem ROG gelten.

Im Falle, dass sich ein Solarenergiegebiet und ein Windenergiegebiet überschneiden, ist jedoch der Windenergie immer der Vorrang einzuräumen, § 259b Absatz 6 BauGB (Entwurf). Dies führt dazu, dass bereits im Genehmigungsverfahren einer Solaranlage eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist, das Vorhaben in diesem Falle zurückzubauen bzw. den Rückbau zu dulden, soweit dies für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer vorrangigen WEA erforderlich ist.

b) Beschleunigungsgebiete nach § 249c BauGB 

Als Beschleunigungsgebiete können dann diese Solarenergiegebiete, sowie Gebiete nach § 30 BauGB und im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB, in denen Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zulässig sind, im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden.

Sind davon Flächen in

  • Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder,
  • Gebieten mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 12 oder 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, die das Gebiet regelmäßig nutzt und bei der ein dauerhafter Verlust des Lebensraums durch den Ausbau der Solarenergie wahrscheinlich ist. wenn diese Gebiete,

gelten diese Flächen nur als Beschleunigungsgebiete und profitieren von den Verfahrenserleichterungen, soweit sie künstlich oder bereits bebaut sind und als nicht ökologisch sensibel eingeschätzt werden.

c) Beschleunigungsgebiete nach § 29 ROG

Nach dem vorgesehenen §29 Absatz 2 ROG (Entwurf) können Vorranggebiete für Solarenergie ebenfalls als Beschleunigungsgebiete im Raumordnungsplan ausgewiesen werden. Auch hier müssen bereits mögliche Auswirkungen auf bestimmte Aspekte der Umwelt geprüft und Minderungsmaßnahmen festgesetzt werden.

II. Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land

Das WindBG hält im aktuellen § 6 bereits Vereinfachungen für Anlagen in Windenergiegebieten bereit. Mit dem geplanten § 6b WindBG sollen diese Verfahrensvereinfachungen für Anlagen in den Beschleunigungsgebieten noch weiter verstärkt werden. Dies geschieht insbesondere durch den Wegfall:

  • der Umweltverträglichkeitsprüfung,
  • der Prüfung in Bezug auf Natura 2000-Gebiete,
  • der artenschutzrechtlichen Prüfung und
  • der Prüfung der Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetzes.

Das stattdessen durchzuführende Überprüfungsverfahren ist mit den vorhandenen Daten durchzuführen, wobei nur Daten berücksichtigt werden dürfen, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Für die Prüfung hat die Behörde, ab Vollständigkeit der Unterlagen, 45 Tage Zeit. Bei Repoweringmaßnahmen nach §16b Absatz 1 BImSchG beträgt die Frist 30 Tage. 

Im Falle möglicher negativer Umweltauswirkungen sind jedoch vom Projektierer Maßnahmen vorzulegen. geeignete wirksame Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, um diese Auswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. 

Minderungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen oder pauschale Einmalzahlung?

Die Zulassungsbehörde prüft dabei, ob auch bei Anwendung der vom Anlagenträger vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen von der Anlage für das Gebiet ausgehen.

Je nach Ausgang des Überprüfungsverfahrens kann es damit zu verschiedenen Ergebnissen kommen:

1. Es werden keine eindeutigen tatsächlichen Anhaltspunkte für nachteilige Umweltauswirkungen festgestellt: 

  • Die Öffentlichkeit wird (jedoch ohne Erörterungstermin) beteiligt, entsprechend § 10 Absätze 3,4 und 8 BImSchG. Im Zulassungsbescheid werden neben den vom Träger vorgeschlagenen Maßnahmen, weitere geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen angeordnet, Absatz 6. Falls Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen angeordnet.

2. Es werden eindeutige tatsächlichen Anhaltspunkte für nachteilige Umweltauswirkungen festgestellt:

  • Soweit weder erforderliche Minderungs- noch Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz verfügbar oder hinreichende Daten nicht vorhanden sind, hat der Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten, welche für Artenschutzprogramme nach §45d BNatSchG verwendet werden sollen. Die pauschale Einmalzahlung bemisst sich nach der installierten Leistung in Megawatt, Absatz 7.

3. Es sind keine Soweit weder erforderliche Minderungs- noch Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz verfügbar:

  • Soweit weder erforderliche Minderungs- noch Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz verfügbar oder hinreichende Daten nicht vorhanden sind, hat der Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten, welche für Artenschutzprogramme nach §45d BNatSchG verwendet werden sollen. Die pauschale Einmalzahlung bemisst sich nach der installierten Leistung in Megawatt, Absatz 7.

Der Gesetzesentwurf sieht speziell zum Schutz von Fledermäusen vor Tötung und Verletzung beim Betrieb der Windenergieanlage an Land stets das Erfordernis, geeignete Minderungsmaßnahmen in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, Absatz 5. Die Zulassungsbehörde kann die angeordnete Abregelung auf Verlangen des Trägers des Vorhabens auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich der Windenergieanlage anpassen.

Sind in einem Zulassungsverfahren sowohl die Erleichterungen der Windenergiegebiete (§ 6 WindBG) sowie die der Beschleunigungsgebiete (§ 6b WindBG) anwendbar, ist grundsätzlich § 6 WindBG anzuwenden. Vorhabenträger sollen jedoch auch das Verfahren nach § 6b WindBG (Entwurf) verlangen können, Absatz 9.

III. Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie

Die Regelungen für Solaranlagen in Beschleunigungsgebieten nach § 6c WindBG sind nahezu identisch mit denen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land.

Als Besonderheit regelt § 6c Absatz 6 WindBG (Entwurf) für PV-Anlagen, die auf entwässerten Moorböden errichtet werden sollen, dass diese nur zulässig sind, wenn diese ab Beginn der Errichtung wieder dauerhaft wiedervernässt werden. Dies hat der Betreiber der Anlage vor Inbetriebnahme und dem Netzanschluss dem Netzbetreiber nachzuweisen.

IV. Energiespeicheranlagen: Elektrolyseure 

Der Systemwechsel von bisheriger Umweltverträglichkeits-, Natura 2000 - und artenschutzrechtlichen Prüfungen hin zu einer vorgelagerten Überprüfung von Umweltauswirkungen auf Planungsebene gilt nicht nur für Windenergieanlagen und Solaranlagen, sondern auch für Neben- und Speicheranlagen. Erfasst sind folglich insbesondere Elektrolyseure.

1. Energiespeicher am selben Standort, § 2 Nr. 7 WindBG

Der Gesetzesentwurf spricht dabei von Energiespeichern am selben Standort und definiert diese in § 2 Nummer 7 WindBG (Entwurf) wie folgt:

„Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch plangenehmigungsbedürftig sind, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage an Land oder einer Solarenergieanlage stehen und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweisen;“

Ausgenommen hiervon sind zwar Groß- und Pumpspeicher, jedoch sind die Speicher rechtlich nicht auf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt. Die Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion sollen laut Gesetzesentwurfsbegründung nicht mehr erfüllt sein, wenn die Flächenausdehnung des Batteriespeichers zwei Hektar oder einer Höhe von acht Metern erreicht. Spätestens dann handle es sich um eine eigenständige Speicherinfrastruktur.

2. Erleichterungen für Energiespeicheranlagen 

Für die erfassten Energiespeicheranlagen am selben Standort gelten ebenfalls die Erleichterungen nach § 6b WindBG (Entwurf) im Zusammenhang mit Windenergeianlagen bzw. § 6c WindBG (Entwurf) im Zusammenhang mit Solarenergieanlagen. Dies gilt sowohl für die Verfahrenserleichterungen, als auch das Erfordernis von minderungsmaßnahmen und ggf. Ausgleichszahlungen.

V. Widerspruch beim Repowering

Nachdem bereits im Juli die BImSchG-Novelle in Kraft getreten ist (hier geht es zu unserem Newsbeitrag) und damit auch die erweiterten Abstandsvorgaben (statt 2H jetzt 5H) sowie die verlängerte Frist zur Errichtung (statt 24 jetzt 48 Monate) beim Repowering (vgl. § 16b BImSchG), macht ein Blick in den Kabinettsbeschluss stutzig:

In der geplanten Änderung des § 245e Absatz 3 Satz 1 BauGB (n.F.) soll der bisherige Verweis auf § 16b BImSchG durch eine eigenständige Regelung im BauGB ersetzt werden. Hierbei verwendet die Regierung jedoch die veralteten engeren Kriterien. Ob dies eine gewollte Änderung ist, oder ob die Unstimmigkeit im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch ausgebügelt wird, bleibt abzuwarten.

Für die Fälle in denen sich eine Altanlage in einer Region befindet, die ihre Flächenziele bereits erreicht hat, soll mit § 249 Absatz 3 BauGB (n.F.) dennoch das Repowering der Anlage auch außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete vollziehen.

Fazit: Beschleunigungspotenzial weiterhin ausbaufähig

Die Einführung von Beschleunigungsgebieten und die damit verbundenen Erleichterungen für Energiespeicher am selben Standort sind sehr zu begrüßen. Bei der Gesamtschau der Regelungen zum Überprüfungsverfahren wird auch deutlich, dass der Gesetzgeber hier nicht mehr über die Frage entscheiden will, ob die Genehmigung in Beschleunigungsgebieten erteilt werden kann, sondern lediglich wie. Eine Prämisse, die insgesamt zu begrüßen ist, die jedoch je nach Projektstandort eine Vielzahl an Minderungsmaßnahmen zu befürchten lässt, die im Endeffekt die Wirtschaftlichkeit der Anlagen in Frage stellen kann.

Deutliche Unterschiede zwischen Wind- und Solarenergie sind besonders bei der Ausweisung und Festlegung der Beschleunigungsgebiete zu sehen. Während die Einführung von Solarenergiegebieten und Beschleunigungsgebieten für Solar der Photovoltaik-Branche insgesamt Erleichterungen bringt, bleibt die Attraktivität der Regelungen hinter denen für die Windenergie zurück. Dies mag eine bewusste Entscheidung sein, führt jedoch zu einem erhöhten Planungsaufwand für Planungsbehörden und Gemeinden, der möglicherweise nicht den erwarteten Nutzen bringt.

Gerade in den Gebieten, die als Beschleunigungsgebiete für Wind und Solar ausgewiesen sind und PV-Projektierer gezwungen sind die Verpflichtungserklärung abzugeben, bleibt abzuwarten, inwieweit Kommunen und Projektierer den verbundenen zeitlichen Aufwand und die hohen Kosten eingehen um schließlich den Solarpark Rückbauen zu müssen.


Weiterlesen:

WINDENERGIE – DIE LANGERSEHNTE BIMSCHG-NOVELLE IST DA! - 08.07.2024

WINDENERGIE – BESCHLEUNIGUNGSPOTENZIAL DES SOLARPAKET I UND RED III MUSS GENUTZT WERDEN - 29.04.2024


Sie wollen keine News-Updates mehr verpassen? Kein Problem - wir sind auch auf LinkedIn!