Tracking pixel Erneuerbare Energien Branche atmet nach Urteil des EuGH auf: Ausländischer Ökostrom muss nicht gefördert werden · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erneuerbare Energien Branche atmet nach Urteil des EuGH auf: Ausländischer Ökostrom muss nicht gefördert werden

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verpflichtet sind, die in anderen EU-Ländern erzeugte erneuerbare Energie finanziell zu fördern.

Rechtliche Grundlage einer solchen Förderbeschränkung auf inländische Erzeugungsanlagen bildet die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL 2009/28/EG). Gemäß Art. 3 Abs. 3 der EE-RL steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, in welchem Umfang er Strom aus anderen Mitgliedstaaten fördert. Folglich ist hiernach eine Beschränkung des Fördersystems auf inländische Anlagen zulässig.

In der vom EuGH zu entscheidenden Sache Ålands (C-573/12) war die Frage aufgeworfen worden, ob die Erneuerbare-Energien-Richtlinie gegen die Warenverkehrsfreiheit und damit gegen EU-Primärrecht verstößt. Vorliegend war einer in Finnland gelegenen Windenergieanlage die Zulassung zum schwedischen Ökostrom-Fördersystem mit der Begründung verweigert worden, dass nur auf schwedischem Hoheitsgebiet befindliche Erzeugungsanlagen in den Genuss der schwedischen Ökostrom-Förderung kommen könnten.

Der französische Generalstaatsanwalt Yves Bot argumentierte zugunsten der finnischen Windkraftanlagenbetreiber. Er vertrat in seinen Schlussanträgen vom 28.01.2014 ganz klar die Auffassung, dass Art. 3 Abs. 3 der EE-RL nicht mit der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV vereinbar sei, soweit er den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, ausländischen Erzeugern den Zugang zum inländischen Fördersystem zu versagen oder zu beschränken. Daher plädierte er dafür, die Richtlinie insoweit für ungültig zu erklären.

Eine teilweise Ungültigkeit der Richtlinie hätte für die auf dieser Richtlinie gegründeten nationalen Fördersysteme, die ihre Förderung – wie das deutsche EEG – auf inländische Erzeugungsanlagen beschränken, bedeutende Auswirkungen gehabt.In Deutschland gab es bereits Befürchtungen, die Energiewende könnte gefährdet sein, wenn Ökostrom-Produzenten aus den angrenzenden EU-Ländern versuchen, Ansprüche auf die vergleichsweise hohe EE-Förderung der Bundesrepublik geltend zu machen. Dies hätte ferner eine höhere EEG-Umlage und somit höhere Stromkosten für die Verbraucher bedeuten und unter Umständen sogar das Inkrafttreten des EEG 2014 zum derzeit geplanten 01.08.2014 gefährden können.

Nach dem nunmehr ergangenen Urteil des EuGH dürften sich dahingehende Befürchtungen in Luft aufgelöst haben. Eine Beschränkung der nationalen Fördersysteme auf inländische EE-Erzeugungsanlagen bleibt weiterhin zulässig. Die als eher ungewöhnlich zu bezeichnende Abweichung des EuGH von dem Schlussantrag des Generalstaatsanwaltes mag aus einem Fallspezifikum resultieren: Die streitgegenständliche Windenergieanlage liegt zwar in Finnland. Die Anlage ist aber auf das schwedische Netz angewiesen. Dieses – scheinbare – Detail dürfte „spielentscheidend“ gewesen
sein.

Damit dürften in dieser Hinsicht auch keine europarechtlichen Bedenken mehr gegen das novellierte EEG 2014 bestehen.

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