Tracking pixel Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erstes Änderungsgesetz zum EEG 2014 auf dem Weg

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG 2014) ist noch keine vier Monate in Kraft, schon legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 17.11.2014 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor. Doch handelt es sich genau genommen schon um die zweite Änderung des EEG 2014. Die erste Änderung des EEG 2014 erfolgte bereits einen Tag nach Verabschiedung des Gesetzes und noch vor seinem Inkrafttreten am 01.08.2014. Im Rahmen des Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – einer Art „Lumpensammler“-Gesetz – hat der Gesetzgeber die in der Eile des Gesetzgebungsverfahren aufgetretenen redaktionellen Fehler behoben.

Nunmehr besteht erneut Anlass für eine weitere Änderung des EEG 2014 – die „erste“ nach Inkrafttreten. Aber auch hier ist Eile geboten. Den Ländern und Verbänden wurde lediglich eine Frist von 17 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das ist wohl ein Rekord. Scheinbar verfolgt die Bundesregierung nicht nur ambitionierte Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, sondern auch für die Beschleunigung der parlamentarischen Verfahren.

Hintergrund der Änderung ist das noch laufende Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission bezüglich der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen. Zwar hat die Europäische Kommission das novellierte EEG 2014 bereits am 23.07.2014 beihilferechtlich genehmigt, allerdings war die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen davon ausgenommen. Diese Regelung wird aktuell in einem gesonderten Verfahren geprüft. Dabei äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der derzeitigen Regelung des EEG 2014 mit dem europäischen Wettbewerbsrecht: Die Besondere Ausgleichsregelung könne eine Markteintrittsbarriere für neue Schienenbahnen darstellen. Daher sieht der Entwurf zum EEG-Änderungsgesetz entsprechende Änderung der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen vor, um so das Notifizierungsverfahren noch in diesem Jahr erfolgreich abzuschließen. Andernfalls müssten die Schienenbahnen ab 01.01.2015 wohl die volle EEG-Umlage zahlen, was sich unter anderem bei den Fahrpreisen niederschlagen würde. Entsprechend dem Gesetzesentwurf sollen künftig daher auch neu in den Markt eintretende Schienenbahnen auf Basis prognostizierter Stromverbrauchsmengen bereits für das Jahr der Aufnahme des Fahrbetriebes den Antrag auf Befreiung von der EEG-Umlage stellen können. Bisher hatten diese zumindest für das erste Rumpfgeschäftsjahr die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Ferner nutzt der Gesetzgeber das EEG-Änderungsgesetz, um weitere handwerkliche Fehler im EEG 2014 auszubessern. Nach dem vorliegenden Änderungsentwurf soll zum einen der derzeit bestehende Widerspruch bezüglich der Zulässigkeit der anteiligen Direktvermarktung mehrerer Anlagen über eine Messeinrichtung aufgelöst werden, indem § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 gestrichen wird und die Sanktionierung somit entfällt. Zum andern soll in den Übergangsbestimmungen klargestellt werden, dass § 33c Abs. 3 EEG 2012 auch auf Biomasseanlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen worden, weiterhin entsprechend anwendbar beleibt. Hieraus folgt, dass die Marktprämie auch beansprucht werden kann, wenn gerade die installierte Leistung der Anlage 750 kW überschreitet oder keine Wärmenutzung im Sinne des EEG besteht. Zudem soll für Anlagen, die unter dem EEG 2009 oder früher in Betrieb genommen wurden statt der Definition der Bemessungsleistung des § 5 Nr. 4 EEG 2014 der § 18 Abs. 2 EEG 2009 gelten. 

Sofern das EEG-Änderungsgesetz in der vorliegenden Fassung verabschiedet werden sollte, treten die Regelungen bezüglich der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen am Tag nach der Verkündung in Kraft und alle anderen, klarstellenden Regelungen treten rückwirkend zum 01.08.2014 in Kraft. Wir werden Sie über den weiteren Verfahrensgang informieren und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail:herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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