EuGH: Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
« NewsübersichtDer EuGH hat ihm Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: C-348/13) entschieden, dass die Einbindung von Links zu Videos der Plattform YouTube in den eigenen Internetauftritt als sogenanntes „Framing“ grundsätzlich keinen Urheberrechtsverstoß darstellt und somit erlaubt ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren waren alle Beteiligten im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Wasserfiltersystemen geschäftlich tätig. Die Klägerin ließ zu Werbezwecken einen kurzen Film zur Wasserverschmutzung drehen, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Ohne Zustimmung der Klägerin wurde das Video auf Youtube gezeigt und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Beklagten betreiben als selbstständige Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens eine eigene Internetpräsenz, auf der sie das streitgegenständliche Video mittels Framing den Besuchern ihres Internetauftritts im Jahr 2010 zugänglich machten.
Auf Facebook, in Internetblogs oder auch auf anderen Homepages werden beim „Framing“ fremde Videos in die eigene Internetseite integriert. Das Video kann dann von dort aus direkt betrachtet werden, ohne dass der Nutzer auf die Internetseite von Youtube wechseln muss. Hierdurch kann bei dem Zuschauer der Eindruck entstehen, das Video stamme direkt von der Webseite, in die es eingebettet wurde. Die Klägerin sah hierin einen durch die Beklagten verwirklichten Urheberrechtsverstoß, da diese das Video nach Auffassung der Klägerin ohne ihre Zustimmung entsprechend öffentlich zugänglich gemacht hatten. Sie machte daher einen Anspruch auf Unterlassung und Leistung von Schadensersatz gegen die Beklagten geltend.
Das Verfahren landete letztendlich vor den Bundesgerichtshof, der das Vorliegen einer verbotenen Vervielfältigung nach § 16 UrhG oder einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG vorliegend verneinte. Den Karlsruher Richtern zufolge könnte es sich jedoch um eine im Gesetz unbenannte verbotene Nutzungsform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/ 29/EG handeln. Demnach hätten sich die Beklagten durch den Einsatz des Framings das Video des klagenden Unternehmens zu Eigen gemacht, ohne dieses gleichzeitig zu kopieren und sich damit nach dem Vervielfältigungsrecht haftbar zu machen. Durch den Einsatz des Framings sei es möglicherweise gerechtfertigt, die Einbettung des Videos als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG zu interpretieren. Zur notwendigen Interpretation des EU-Rechts legte der BGH die Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.
Dieser entschied nunmehr, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs.1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn die Wiedergabe des Werkes gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Es gebe jedoch beim „Framing“ kein „neues Publikum“, da das Video weiterhin auf Youtube öffentlich zugänglich sei. Ein Verstoß gegen das EU-Urheberrecht liege auch dann nicht vor, wenn der Nutzer der Internetseite nicht merkt, dass es sich bei einem gezeigten Video um einen eingebetteten Film von einer fremden Seite handelt.
Der BGH muss nun formal über die Anwendung der deutschen Urheberrechtsregelungen entscheiden.
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