EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Gewährleistungsansprüchen oder: Der Verbraucher ist König!
« NewsübersichtDer EuGH hat in seinem aktuellen Urteil vom 16.06.2011 entschieden, dass ein Verkäufer nicht nur Ersatz für die mangelhafte Ware leisten muss, sondern auch für die Montage und die Kosten für die Lieferung der Ersatzware einzustehen hat.
Dem EuGH wurden zwei Fälle vorgelegt - der BGH legte den „Bodenfliesenfall“ vor, das Amtsgericht Schorndorf den „Spülmaschinenfall“; der EuGH hat die Rechtssachen verbunden.
Im vom BGH vorgelegten Fall schloss der Kläger einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 € und bemerkte, nach dem er rund 2/3 der Fliesen in seinem Haus hat verlegen lassen, auf der Oberfläche Schattierungen, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Da die Schattierungen nicht beseitigt werden konnten, war nur ein kompletter Austausch der Fliesen möglich; die Kosten bezifferte ein Sachverständiger auf 5.830,57 €. Das OLG Frankfurt verurteilte den Verkäufer zur Lieferung mangelfreier Fliesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von ca.
2.100,00 € für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Fliesen, wies die Klage im Übrigen jedoch ab, sodass die Revision beim BGH anhängig wurde. Dieser legte sodann die vorgenannte Frage vor.
Das Amtsgericht Schorndorf hatte sich mit einer mangelhaften Spülmaschine zu befassen. Die Klägerin kaufte im Internet eine Spülmaschine zum Preis von 367,00 € zzgl. Nachnahmekosten in Höhe von 9,52 €. Nachdem die Spülmaschine in der Wohnung der Klägerin montiert wurde, stellte sie fest, dass die Maschine nicht zu beseitigende Mängel aufwies, die auch nicht durch die Montage entstanden sein konnten. Daher einigten sich die Parteien auf den Austausch der Spülmaschine; der Verkäufer erklärte sich jedoch nicht bereit, die mangelhafte Maschine auszubauen und die Ersatzmaschine einzubauen und die dafür erforderlichen Kosten zu tragen.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die Rechte der deutschen Verbraucher enorm gestärkt. Nach dem europäischen Verbraucherschutzrecht darf dem Käufer keinerlei Schaden durch mangelhafte Ware entstehen, sodass der Verkäufer auch verpflichtet ist, die Ware zu ersetzen und auch die für die Lieferung entstandenen Kosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau zu tragen. Sofern der Käufer selbst die Kosten zu tragen hätte, würde es ihn davon abhalten, seine Gewährleistungsrechte geltend machen, was letztlich mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht nicht zu vereinbaren sei. Dem Gericht sei es allenfalls möglich, die Kosten zu begrenzen, sofern sie für den Verkäufer
unverhältnismäßig hoch ausfallen würden.
Da die Angelegenheit zurückverwiesen wurde, bleibt nunmehr die Entscheidung des nationalen Gerichts abzuwarten.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09.
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