Tracking pixel Fachverband Biogas verhindert Beschränkung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Biogasanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fachverband Biogas verhindert Beschränkung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Biogasanlagen

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Ursprüngliche Empfehlung des Umweltausschusses des Bundesrats wurde nach Appell an Landesregierungen nicht übernommen.

Im Rahmen der anstehenden 2. Stufe der BauGB-Novelle legte die Bundesregierung dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Stellungnahme vor, der zwar auch Änderungen an den bauplanungsrechtlichen Privilegierungstatbeständen des § 35 BauGB vorsah, aber die 2011 neu eingeführte Privilegierung von Biogasanlagen im Außenbereich nicht berührt. Dennoch empfahl der Umweltausschuss des Bundesrats, der Bundesregierung in der zu beschließenden Stellungnahme auch eine Änderung des Privilegierungstatbestands für Biogasanlagen in Form einer Reduzierung der zulässigen jährlichen Rohgasproduktion einer Anlage von 2,3 Mio. Nm3 auf 1,2 Mio. Nm3 vorzuschlagen. Begründet wurde diese Empfehlung mit der vermeintlichen Angleichung der Anlagenzulassung im Bauplanungsrecht an das Immissionsschutzrecht und die Regelungen der 4. BImSchV. Auch habe die Neueinführung der Privilegierung von Biomasseanlagen 2011 zu einem ungebremsten, unkontrollierten Zuwachs an Anlagen im Außenbereich geführt, was umweltpolitisch nicht wünschenswert wäre.

Nachdem der Fachverband Biogas e.V. von dieser fragwürdigen Empfehlung Kenntnis erlangte, wandte er sich im Vorfeld der Beschlussfassung über die Stellungnahme des Bundesrats an die Ministerpräsidenten der Länder sowie die zuständigen Stellen der Landesregierungen. In einem Schreiben wies der Fachverband Biogas auf die massiven negativen Folgen einer Einschränkung des Privilegierungstatbestands für Biogasanlagen sowie die fehlerhaften Begründungsansätze des Umweltausschusses des Bundesrats für diesen Änderungsvorschlag hin. So wären nicht nur zukünftige sondern auch bereits bestehende Biogasanlagen von einem Wegfall der Privilegierung betroffen. Auch widerspräche eine solche Gesetzesänderung den Reformbeschlüssen von Bundesrat und Bundestag im Rahmen der „Energiewende“ 2011. Die Änderung des erst 2011 neu eingefügten Privilegierungstatbestands für Biomasseanlage stelle ein fatales Signal an die betroffenen Wirtschaftskreise dar. Denn Voraussetzung für eine hohe Investitionsbereitschaft in Vorhaben der Erneuerbaren Energien sei eine kontinuierliche und damit Vertrauen schaffende Gesetzgebung. Auch benötige die Landwirtschaft für die Umgestaltung der Energieerzeugung hin zu mehr Erneuerbaren Energien Planungssicherheit. Diese ginge verloren, wenn auch Anlagen kleiner 2,3 Mio. Nm3 Jahresgasproduktion, dem Planungsvorbehalt der Kommunen unterstellt würden. Auch würden Bestandsanlagen
Entwicklungsmöglichkeiten genommen. Dem vom Umweltausschuss des Bundesrats angeführten, angeblichen unkontrollierten Zuwachs von Biogasanlagen könne hinreichend durch den konsequenten Vollzug der aktuellen Gesetzeslage begegnet werden. Schließlich bestünden noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen für die Privilegierung von Biomasseanlagen. Es gebe somit keinen Anlass für eine so rigorose Änderung der derzeitigen Privilegierung.

Seine Ausführungen verband der Fachverband Biogas e.V. mit dem dringlichen Ersuchen an die Landesregierungen, die Empfehlungen des Umweltausschusses bei der Beschlussfassung zur Stellungnahme des Bundesrats abzulehnen. Mit diesem Appell hatte der Fachverband Biogas Erfolg. Die Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 474/12 (B)) vom 21.09.2012 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung greift die Empfehlung des Umweltausschusses zur Änderung von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht auf. Allerdings gilt es im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass
eine Einschränkung der Privilegierung nicht erneut zum Diskussionspunkt wird. 

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwältin Dr. Dana Kupke
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