Tracking pixel Fehlende Adresse der Aufsichtsbehörde im Impressum stellt einen Wettbewerbsverstoß dar · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fehlende Adresse der Aufsichtsbehörde im Impressum stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

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Im Raum Leipzig werden derzeit Immobilienmakler von einem süddeutschen Immobilienunternehmen abgemahnt, da im Impressum die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde (z. B. die Anschrift) nicht angegeben sind. In der lediglich eine Seite umfassenden Abmahnung wird auf ein Urteil des LG Leipzig vom 12. Juni 2014 (Az.: 05 O 848/13) verwiesen.

Beide Parteien des Rechtsstreites waren als Immobilienmakler tätig. Die Beklagte war Inhaberin eines Immobilienunternehmens und unterhält seit August 2012 eine Domain. Zu ihrem beruflichen Werdegang gab die Beklagte an, dass sie im Abendstudium die Qualifikation zur Betriebswirtin für Marketing erwarb und bei der IHK eine Grundausbildung zur „Immobilienmaklerin“ durchlief. Seit Mitte Januar 2014 verfügt sie über eine Gewerbeerlaubnis.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom Februar 2013 wegen fehlender Gewerbeerlaubnis und Mangel im Anbieterverzeichnis erfolglos ab. Sie bemängelte insbesondere, die Klägerin sei bereits 2013 ohne Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin tätig gewesen. Des Weiteren fehlen nach ihrer Auffassung gem. Telemediengesetz (TMG) auf der Internetseite der Beklagten vorgeschriebene Angaben wie Auskünfte über den Inhaber der Domain sowie die zuständige Aufsichtsbehörde. Außerdem seien die Angaben über ihre berufliche Qualifikation sowie das Alter des eigenen Unternehmens auf der Webpräsenz und im Portal „LinkedIn“ falsch.

Das Gericht gab der Klägerin zum Teil Recht und begründete dies u.a. damit, dass die Beklagte unzweifelhaft im Zeitraum Januar bis März 2013 gewerbliche Grundstücke und Wohnungen vermittelte und Verträge abschloss, ohne dafür die erforderliche Gewerbeerlaubnis zu besitzen. Es besteht hier weiterhin die Gefahr, dass die Beklagte die Handlung wiederholt, da sie der ersten Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkam. Auch den Einwand der Klägerin, sie würde schon deshalb die Handlung unterlassen, da sie nun über die erforderliche Gewerbeerlaubnis verfüge, lehnten die Richter ab, denn eine solche Erlaubnis kann widerrufen oder zurückgenommen werden, sodass eine Wiederholung der Handlung als möglich erscheint.

Die fehlenden Angaben im Impressum stellen nach Auffassung des Gerichts keinen Bagatellfall dar. Unvollständige Angaben sind nach TMG geeignet, den Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer in ihren Interessen zu beeinträchtigen. Auch hier sieht das Gericht das Risiko einer Wiederholung.

Bezüglich der angegebenen Qualifikation der Berufsbezeichnung wurde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zuerkannt, da die Angaben „Diplom Betriebswirtin“ und „gepr. Immobilienmaklerin“ irreführend seien. Sie suggerieren auf der einen Seite ein abgeschlossenes Hochschulstudium und auf der anderen Seite eine bestandene Abschlussprüfung, wobei beides von der Beklagten nicht vorgewiesen werden kann.

Kein Unterlassungsanspruch besteht hingegen bezüglich der unvollständigen Angaben im Impressum zur Person der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen „Geschäftsführerin“ und „Einzelunternehmerin“ ausreichend. Ebenso irrelevant ist die überschrittene, kurze Zeitspanne zwischen angeblicher Unternehmenseröffnung und Registrierung der Domain im Geschäftsverkehr, sodass der Klägerin dafür kein Recht auf Unterlassung zusteht.

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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