Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung?
« NewsübersichtGerade im Zusammenhang mit der Umstellung der Widerrufsfrist für gewerbliche eBay-Verkäufer als Verkäufer mit „Top-Bewertung“ ist es möglich, dass die Widerrufsbelehrung nicht angepasst wurde und bereits aus diesem Grund „Mitbewerber“ tätig werden. Denkbar ist ebenso, dass die Belehrung nicht die aktuellen Vorschriften des BGB bzw. EGBGB enthält und daher Kummer droht.
In den Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung ist in der Regel die Aufforderung enthalten, in Zukunft den vorgeworfenen Rechtsverstoß zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Unterlassungserklärung wird die Verpflichtung anerkannt, für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen; zudem sind vom Abgemahnten die entstandenen Kosten und Gebühren zu zahlen.
Eine solche Unterlassungserklärung macht jedoch nur dann Sinn, wenn auch eine Wiederholungsgefahr besteht. Genau diese Wiederholungsgefahr ist nach Ansicht des OLG Jena (Beschluss v. 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11) nicht immer gegeben.
Der Beklagte hatte hier nach erfolgter Abmahnung des Klägers keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Gleichwohl hatte der Beklagte gemäß der Abmahnung die zwischenzeitlich veralteten Rechtsnormen in der Widerrufsbelehrung an die neu geltende Fassung angepasst. Das OLG Jena sah hierin bereits durch die bloße tatsächliche Änderung der (unrichtigen) Widerrufsbelehrung den Wegfall der Wiederholungsgefahr. In diesem Fall lag die Besonderheit insbesondere darin, dass der Fehler der Widerrufsbelehrung lediglich eine veraltete Paragraphenbezeichnung darstellte. Das OLG Jena führt dazu aus, dass in solchen Konstellationen die Vermutung für die Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, vielmehr lediglich auf einem Versehen beruht und der Fehler nach erfolgtem Hinweis sofort beseitigt wurde.
Die Verwendung veralteter Paragraphenketten in Widerrufsbelehrungen begründet im Ergebnis nach dieser Entscheidung dann keine Wiederholungsgefahr, wenn diese versehentlich geschehen ist und nach erfolgter Abmahnung berichtigt wurde. Inwieweit diese Rechtsprechung für die Praxis hilft ist fraglich - das OLG Hamm hat beispielsweise in einem ähnlich gelagerten Fall die gegensätzliche Ansicht vertreten (I-4 U 99/11) und gerade nicht angenommen, dass der Verweis auf eine veraltete Paragraphenkette die Wiederholungsgefahr entfallen lasse.
Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, weiterhin auf die korrekte und aktuelle Bezeichnung der Paragraphen in der Widerrufsbelehrung zu achten und, sofern dennoch etwas schief läuft, eine rechtliche Beratung einzuholen.