Filesharing in der FeWo - Haftung des Vermieters?
« NewsübersichtIn einem kürzlich ergangenen Urteil des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12) hatte das Gericht einen Fall zu entschieden, in dem ein Gast eines Ferienhauses Urheberrechtsverletzungen über den zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangen hat. Die Klägerin ist die Inhaberin des Ferienhauses und beantragte im Wege einer negativen Feststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte (welcher die Abmahnungen an die Klägerin versandt hatte) keine Rechte ihr gegenüber geltend machen kann.
Ausgangspunkt war dabei die Überlegung, dass die Klägerin als Mittäter neben dem Mieter des Ferienhauses haften soll. Das LG Frankfurt a.M. orientierte sich dabei nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen für Täterschaft, Gehilfe oder Anstifter einer Urheberrechtsverletzung. Der Inhaber der ermittelten IP-Adresse, von welcher die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, hat darzulegen und zu beweisen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Gelingt dies, so hat der Rechteinhaber die für eine Haftung der Kläger als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Weiter führt das LG Frankfurt a.M. aus, dass für eine Handlung als Gehilfe mindestens neben der objektiven Tathandlung ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Haupttat gegeben sein müsste. Außerdem hätte der Gehilfe mit vergleichbaren Rechtsverletzungen durch den Haupttäter rechnen müssen. Für eine Beihilfe durch Unterlassen ist darüber hinaus eine Erfolgsabwendungspflicht erforderlich. Das ist regelmäßig bei Vermietern von Ferienwohnungen, die über einen Internetzugang verfügen, nicht anzunehmen. Nur wenn es bereits zu Verstößen gekommen ist, trifft den Vermieter eine gesteigerte Prüfungs- und Überwachungspflicht. Die Anforderungen an einen Anschlussinhaber, der seinen WLAN Anschluss den Mietern seiner Ferienwohnung überlässt, sind in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Für einen Hotelier ist in einem vergleichbaren Fall ausreichend, wenn er den Gästen die rechtswidrige Nutzung des Internets untersagt.
Nach Ansicht des LG ist es für den Ausschluss der Haftung ausreichend, wenn den Gästen der Internetzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken eröffnet wurde. Das gilt erst recht, wenn die Gäste von sich aus nur die Nutzung zur Versendung von E-Mails sowie zu beruflichen Zwecken gewünscht haben. Kommt es dann zu einer Rechtsverletzung durch illegale Downloads oder Anbieten in einer Tauschbörse, ist dieses dem Vermieter nicht anzulasten.
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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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