Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Barnstorf kippt zugunsten der Windenergie – erneut
« NewsübersichtMit Urteil vom 12.04.2021 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Bauleitplanung der Samtgemeinde Barnstorf, Landkreis Diepholz, nach Normenkontrollantrag durch die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft für eine Bürgerwindgesellschaft in einer der Ortsgemeinden sowie eines weiteren Antragstellers in Bezug auf die Ausschlusswirkung für Windenergie für unwirksam erklärt (Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2032, 12 KN 50/90). Die 60. Flächennutzungsplanänderung hinderte nach Ansicht des 12. Senats die Windenergienutzung in unzulässiger Weise, indem die Windkraftnutzung außerhalb der dargestellten Sondergebiete verboten wurde.
Das Besondere hieran ist, dass der Senat nach der bereits unsererseits im Jahr 2016 erfolgreich beklagten 52. Fassung des Flächennutzungsplans einer Verhinderungsplanung der Gemeinde konsequent einen Riegel vorgeschoben hat. Mit deutlichen Worten wurde in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass einerseits die Ermittlung der Flächen für die Sondergebiete nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen und andererseits die Privilegierung der Windkraft in den ausgewiesenen Sondergebieten nicht konsequent durchgesetzt wurde.
Die Samtgemeinde habe zwar grundsätzlich das sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebende Prüfprogramm beachtet, dabei seien ihr jedoch mehrere Fehler unterlaufen, etwa bei der Berücksichtigung der notwendigen Schutzabstände zu Gasleitungen und der vorsorglich einzuhaltenden Abstände zur Wohnbebauung. Auf diese Weise seien auch Flächen als zur Windkraftnutzung geeignet dargestellt worden, die tatsächlich nicht, nicht im vollen Umfang oder nur möglicherweise geeignet wären.
Diese zu begrüßende Judikatur stellt die Quittung für eine Negativplanung betreibende Gemeinde dar, die mit dem Versuch der Ausweisung von Windenergie auf Flächen, auf denen sie sich nicht gegenüber anderen Nutzungen durchsetzen kann, die Windkraftnutzung beschränken wollte.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung am gleichen Tag hatte das Oberverwaltungsgericht bereits das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz in Bezug auf das Kapitel 4.3.1 „Windenergie“ für unwirksam erklärt. Auch dort hatte sich der Plangeber nach richtiger Ansicht des Gerichts nicht an die von der Rechtsprechung geforderte positive Ausweisung der Flächen für die Windkraftnutzung gehalten, sondern stattdessen die Steuerung den Gemeinden überlassen, welche zur Angabe der nicht realisierungsfähigen Flächen angehalten wurden.