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Gericht lässt Geschwindigkeitsdaten auslesen

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Fahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt – LG Köln liest Daten des Pkw aus

Moderne Autos können mittlerweile als Rechner auf vier Rädern bezeichnet werden – Autos sind bewegliche Rechenzentren. Vergleichbar zum Mobiltelefon ist es möglich, mittlerweile sämtliche Daten zu speichern, diese aber auch im Ergebnis auszulesen.

Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren hat das Landgericht Köln (Urteil vom 23.05.2016 – 113 KLs 34/15) die Daten aus dem Tatfahrzeug auslesen lassen und somit in Erfahrung gebracht, dass der Täter, der in der Innenstadt mit seinem Fahrzeug einen Fahrradfahrer tödlich verletzte, zum Zeitpunkt der Kollision weit über 100 km/h gefahren sein muss.

Das Landgericht Köln, das den Angeklagten im Ergebnis wegen fahrlässiger Tötung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilte, beauftragte einen Sachverständigen, um die Fahrtroute nebst Geschwindigkeitswerten zu rekonstruieren. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw des Carsharing-Anbieters DriveNow – der Sachverständige wertete sodann die seitens der Firma BMW übersandten Log-Daten aus dem sogenannten Car-Sharing-Modul des gefahrenen BMW aus, die insbesondere die GPS-Daten beinhalteten.

Bei dem sogenannten Car-Sharing-Modul handelt es sich um ein in sämtlichen Fahrzeugen der Firma DriveNow verbautes Steuerungsgerät der Firma BMW, das sämtliche im Zusammenhang mit der Anmietung und dem Führen eines solchen Fahrzeuges entstehenden Daten im Abstand von – je nach Datenanfall – Zehntel- oder sogar Hundertstelsekunden aufzeichnet und für eine nicht näher bekannte Zeitspanne speichert. Unter anderem werden dabei die exakten GPS-Daten (Längen- und Breitengrade) zur Position des Fahrzeuges, die jeweilige Geschwindigkeit sowie die jeweilige – in Stunden, Minuten, Sekunden, Zehntelsekunden sowie Hundertstelsekunden erfasst – Uhrzeit gespeichert.

Der Sachverständige war sodann in der Lage, diese Daten beim Kartendienst „Google Maps“ einzugeben und somit einen exakten Fahrtverlauf zu rekonstruieren.

Fazit:

Auf Grund der Schwere der Tat ist das Vorgehen des Landgerichts Köln nachvollziehbar.

Es bleibt zukünftig jedoch abzuwarten – und hier ist es egal, ob es sich um ein Mietfahrzeug oder ein eigenes Fahrzeug handelt –, wann im Zusammenhang mit der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten oder leichteren Straftaten im Straßenverkehr auch auf diese Daten durch den Staat zurückgegriffen wird.

Rückfragen und weitere Informationen:
Rechtsanwalt Ulrich Hauk, Fachanwalt für Verkehrsrecht
E-Mail: hauk@maslaton.de
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Tel. 0341/149500