Gesetz zur Reform des Bauvertrags- und Kaufrechts passiert erste Lesung im Bundestag
« NewsübersichtAm 10.06.2016 fand im Bundestag die erste Lesung des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ statt.
Vorangegangen war eine intensive Debatte über die Defizite des geltenden Werkvertragsrechts. Schon lange besteht Konsens darüber, dass die existierenden Regelungen zum Werkvertragsrecht den Anforderungen nicht genügen, die komplexe Bauleistungen mit sich bringen. Mit dem zweiten Teil der Gesetzesreform – Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung – sollen insbesondere die in den letzten Jahren ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Sachen und die sich daraus ergebenden Regressfragen eine gesetzliche Regelung erfahren.
Im Folgenden stellen wir eine Auswahl der geplanten Neuregelungen dar, die nach dem Willen der Bundesregierung bereits Anfang 2017 in Kraft treten sollen:
1. Änderungsrecht des Bestellers
Durch § 650 b BGB Reg-E soll dem Besteller künftig ein Änderungsrecht eingeräumt werden. So soll dieser nach Vertragsabschluss und auch noch während der Bauphase die zu erbringende Leistung (ggf. einseitig) ändern bzw. anordnen können. Voraussetzung soll jedoch sein, dass die Ausführung der Änderung dem Unternehmer zumutbar ist oder die von dem Besteller begehrte Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist. Hat der Besteller sein Änderungsrecht wirksam ausgeübt, soll der Unternehmer künftig verpflichtet sein, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen.
Macht der Besteller von seinem Änderungsrecht Gebrauch, soll der Unternehmer eine ggf. dadurch entstehende Mehrvergütung in die Abschlagszahlungen mit einstellen können. Gem. § 650c Abs. 3 BGB Reg-E soll der Unternehmer insofern bei der Berechnung von Abschlagszahlungen grundsätzlich 80 % der in dem „Änderungsangebot“ nach § 650 b Abs. 1 Satz 2 Reg-E genannten Mehrvergütung ansetzen können.
Das Änderungs- bzw. Anordnungsrecht war massiver Kritik seitens der Bauwirtschaft und des Bundesrates ausgesetzt, die u.a. damit begründet wurde, dass damit dem bauausführenden Handwerk eine vorausschauende Kalkulation unmöglich gemacht und unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit eingegriffen werde. Die Befürworter halten dem jedoch entgegen, dass insbesondere das geplante Zumutbarkeitskriterium und das geplante System der Abschlagszahlungen diesen Bedenken hinreichend Rechnung tragen.
2. Einführung eines Verbraucherbauvertrags
Vor dem Hintergrund, dass einerseits seit Jahren das Verbraucherschutzniveau etwa im Kaufrecht einen beachtlichen Standard erreicht hat, sich andererseits jedoch der (private) Bauherr eines Eigenheims, der zumeist die größte Investition seines Lebens tätigt, mit einem nur rudimentär ausgestalteten Verbraucherschutz konfrontiert sieht, soll der „Verbraucherbauvertrag“ nun gesetzlich vertypt werden und eine eigene, umfassende gesetzliche Ausgestaltung in den §§ 650h – m BGB Reg-E erfahren. So sollen Verbraucher Bauverträge künftig binnen 14 Tagen widerrufen können. Ferner soll der Unternehmer künftig verpflichtet sein, eine im Detail geregelte Baubeschreibung zu erstellen und verbindliche Angaben zum Bauende bzw. zur Dauer der Bauzeit zu machen.
3. Abschlagszahlungen
Auch die Bemessung von Abschlagszahlungen soll neu geregelt werden. Die Regelung des § 632a Abs. 1 BGB Reg-E sieht vor, dass sich die Höhe einer Abschlagszahlung künftig nicht mehr nach dem Wertzuwachs bei dem Besteller, sondern nach dem Wert der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen bemisst. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß und damit mangelhaft, soll der Besteller künftig nur noch die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern können und nicht wie bisher die Abschlagszahlung in voller Höhe.
4. Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der kaufvertraglichen Nacherfüllung
Der Käufer einer mangelhaften Sache soll nach § 439 Abs. 3 BGB Reg-E künftig einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer mangelfreien Sache haben (alternativ soll es dem Verkäufer ggf. möglich sein, Aus- und Einbau selbst bzw. auf eigene Kosten zu veranlassen). Der Gesetzgeber folgt damit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2011, das eine entsprechende Erstattungspflicht bejahte.
Nach dem Regierungsentwurf soll mit § 445a BGB Reg-E zugleich für den Verkäufer eine Möglichkeit geschaffen werden, die ihn treffenden Ein- und Ausbaukosten von seinem Lieferanten ersetzt zu verlangen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen so die Kosten bis hin zum eigentlichen Verursacher – dem Hersteller – durchgereicht werden können. Nach den Plänen der Regierung soll diese Regressmöglichkeit jedoch nicht „AGB-fest“ ausgestaltet werden – d.h. es soll kein ausdrückliches Klauselverbot geben, das eine Regressbeschränkung im Verhältnis Unternehmer-Unternehmer („B2B“) verbietet.
Im Hinblick auf die Bedeutung der zu erwartenden Neuregelungen empfehlen wir, sich als betroffener Akteur bereits jetzt mit der Gesetzesreform auseinanderzusetzen – insbesondere auch mit Blick auf Fragen zur Vertragsgestaltung.
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