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Gesetzgeber reagiert – Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften in 2018 weitgehend ausgesetzt

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Die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land haben in der Branche für Diskussionen gesorgt. Grund war die hohe Erfolgsquote der Bürgerenergiegesellschaften, die von der Privilegierung des § 36g EEG 2017 Gebrauch machten (wir berichteten mit Newsletter vom 28.06.2017). Diese ermöglicht es Bürgerenergiegesellschaften, sich bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrem Projekt an der Ausschreibung zu beteiligen und gewährt zudem noch eine längere Realisierungsfrist. Dadurch entfielen in der ersten Ausschreibungsrunde über 90 % des Zuschlagsvolumens (742 MW) auf noch nicht genehmigte Projekte, während bereits genehmigte Projekte mit einem Gesamtvolumen von über 600 MW nicht zum Zuge kamen. Die als Ausnahmeregelung angedachte Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften stellte damit in der ersten Ausschreibungsrunde den Regelfall dar. Dies gefährdet jedoch nicht nur die Erreichung der Ausbauziele, sondern hat auch wirtschaftliche Auswirkungen auf die gesamte Windenergiebranche, da die Beaufschlagung noch nicht genehmigter Projekte mit erheblichen Realisierungsrisiken verbunden ist.

Daher wurden nicht nur in der Branche, sondern auch der Politik Forderungen nach entsprechenden Anpassungen des Ausschreibungsdesigns laut. Die Bundesregierung erklärte sich nunmehr bereit, die Auswirkungen der Sonderregelung für Bürgerenergiegesellschaften zu evaluieren. Dafür soll zunächst ausschließlich für die ersten beiden Ausschreibungstermine des Jahres 2018 (01. Februar und 01. Mai) die Sonderregelung des § 36g EEG 2017 weitestgehend ausgesetzt werden.

Konkret bedeutet dies, dass sich Bürgerenergiegesellschaften – wie die übrigen Bieter auch – nur mit einem bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Projekt an der Ausschreibung beteiligen können. Die Genehmigung muss demnach spätestens drei Wochen vor Gebotsabgabe vorliegen. Zudem gilt auch die reguläre Realisierungsfrist von 30 Monaten, innerhalb derer die Windenergieanlagen in Betrieb zu nehmen sind. Hingegen wird die bisher bestehende Beschränkung der Projektgröße auf maximal sechs Anlagen mit insgesamt maximal 18 MW installierter Leistung für diese zwei Gebotstermine entfallen. Beibehalten wird die Aufteilung der Sicherheitsleistung in eine Erst- und eine Zweitsicherheit, wobei letztere innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagsbekanntgabe bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen ist. Ferner bleibt es dabei, dass sich der Zuschlagswert bei Bürgerenergiegesellschaften grundsätzlich nach dem sog. Einheitspreisverfahren bestimmt. Insofern ist für diese weiterhin der in der jeweiligen Gebotsrunde höchste noch bezuschlagte Gebotswert maßgeblich.

Die vorstehenden Änderungen werden im Rahmen des Mieterstromgesetzes (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 03.05.2017) in das EEG 2017 aufgenommen. Dessen zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgte am 29.06.2017. In Kraft treten die Gesetzesänderungen am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt. Wie bereits erwähnt, betreffen die vorstehenden Änderungen nur die Gebotstermine 01.02. und 01.05.2018. Für die noch ausstehenden Gebotstermine diesen Jahres, d.h. den 01.08.2017 und 01.11.2017 gelten die bisherigen Privilegierungen des § 36g EEG 2017 zunächst unverändert fort. Erst im Anschluss an den Gebotstermin 01. Mai 2018 wird die neue Regierung entscheiden, ob und ggf. in welcher Form im Weiteren eine Anpassung des Ausschreibungsdesigns für Bürgerenergiegesellschaften erfolgen soll.

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