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Gesetzliche Nachjustierung: Moratorium für Bürgerenergiegesellschaften verlängert

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Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieprojekten an Land bis einschließlich des Gebotstermins 01.06.2020 auszusetzen.

Dem liegt eine Gesetzesinitiative des Bundesrats, der sich um Fehlentwicklungen bei der Ausschreibung sorgte, zugrunde (wir berichteten mit Newsletter vom 27.04.2018). Die nunmehr am 08.06.2018 verabschiedete Gesetzesänderung greift die dortigen Änderungsvorschläge zumindest teilweise auf.

Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates werden die Sonderregelungen des § 36g Abs. 1, 3 und 4 EEG 2017, die die Ausnahme von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht sowie die Verlängerung der Realisierungsfrist regeln, weiterhin ausgesetzt – und zwar bis 01.06.2020. D.h. eine Ausschreibungsteilnahme ist auch für Bürgerenergiegesellschaften bis dahin nur mit bereits nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Projekten möglich. Zudem gilt eine einheitliche Realisierungsfrist von 30 Monaten. Die Änderung geht zwar über den Vorschlag des Bundesrats, der zunächst nur eine Aussetzung bis 01.05.2019 vorsah, hinaus, lässt aber weiterhin eine dauerhafte Regelung vermissen.

Der ebenfalls vom Bundesrat vorgebrachte Vorschlag für Sonderausschreibungen wurde hingegen aus dem Gesetz gestrichen. Begründet wird dies mit der bisher nicht hinreichenden Synchronisierung von Netzkapazität und Zubau an Erneuerbaren Energien. Die auch im Koalitionsvertrag vorgesehenen Sonderausschreibungen sollen daher einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben. Wir werden Sie zu gegebener Zeit selbstverständlich darüber informieren.

Die Verkündung des jetzigen Änderungsgesetzes steht noch aus. Die Änderungen sollen aber bereits für den Gebotstermin 01.08.2018 Wirkung entfalten und somit das Moratorium nahtlos fortführen. Für Rückfragen und weitere Informationen dazu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.