Tracking pixel Grundsatzurteile des Bundesgerichtshof über Kündigungsrechte von Bausparkassen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Grundsatzurteile des Bundesgerichtshof über Kündigungsrechte von Bausparkassen

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Lang erwartete Urteile des BGH fallen zugunsten der Bausparkassen aus

Laut einer Pressemitteilung des BGH hat dieser mit zwei bis dato unveröffentlichten Urteilen vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, selbst wenn diese noch nicht voll bespart worden sind.

Hintergrund:

In der Vergangenheit häuften sich Fälle, bei denen die Bausparkassen Bausparverträge unter Berufung auf ein für Darlehensverträge geltendes Kündigungsrecht kündigten. Die Bausparkassen argumentierten, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Grundsatzentscheidungen des BGH

Nachdem die Berufungsinstanzen in den beiden Parallelverfahren noch den Bausparern Recht gab und die Kündigungen für unwirksam erklärte, schloss sich der BGH nunmehr der Auffassung der Bausparkassen sowie der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur an, wonach die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist.

Fazit

Die Frage, ob Bausparkassen grundsätzlich zehn Jahre nach Zuteilungsreife entsprechende Verträge kündigen dürfen, ist nunmehr zulasten der Bausparer entschieden worden. Ob und inwieweit der BGH auch über denkbare Ausnahmen Stellung bezogen hat, wird sich nach Veröffentlichung der Urteilsgründe zeigen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Rechtsanwalt Matthias Klinkau,
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