Hinweis der Clearingstelle EEG zur Netzverträglichkeitsprüfung
« NewsübersichtKein Entgeltanspruch des Netzbetreibers für Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung sowie die Erfüllung seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Informationspflichten
Wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Stromnetz anschließen möchte, muss zunächst ein entsprechendes Anschlussbegehren an den jeweiligen Netzbetreiber richten. Dieser führt darauf hin in aller Regel zunächst eine Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts durch. Der von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Hinweis 2013/20 befasst sich mit der Frage, wer die Kosten für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung und die Informationsübermittlung trägt. Das Hinweisverfahren bezieht sich noch auf die Vorschriften des EEG 2009 bzw. EEG 2012, dürfte im Ergebnis jedoch auch auf das EEG 2014 übertragbar sein, da sich die hier relevanten Vorschriften zum gesetzlichen Schuldverhältnis, zum Netzanschluss und zur Kostentragung gegenüber den Vorgängerregelungen des EEG 2009/2012 inhaltlich nicht geändert haben.
Im Rahmen des Hinweisverfahrens kommt die Clearingstelle EEG zu dem Ergebnis, dass ein Zahlungsanspruch des Netzbetreibers gegenüber dem Einspeisewilligen bzw. Anlagenbetreiber für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung nicht im EEG geregelt ist, somit einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und daher grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen ist. Zur Begründung führt die Clearingstelle EEG u.a. aus, es würde sich bei der Netzverträglichkeitsprüfung nicht um eine Netzanschlussmaßnahme im Sinne von § 13 Abs. 1 EEG 2009/2012 (nunmehr § 16 Abs. 1 EEG 2014) handeln und die dafür anfallenden Kosten seien somit nicht als „notwendige Kosten des Anschlusses“ zu betrachten. Ausnahmen vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit kämen jedoch im Einzelfall in Betracht, wenn sich das Netzanschlussbegehren als unbillig erweist.
Ebenso wie die Netzverträglichkeitsprüfung hat auch die Übermittlung der Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der weiteren in § 5 Abs. 5 und 6 EEG 2009/2012 (nunmehr § 8 Abs. 5 und 6 EEG 2014) genannten Informationen (z.B. Zeitplan für Herstellung des Netzanschlusses, Netzdaten, Kostenvoranschlag) als eine dem Netzbetreiber obliegende Pflicht unentgeltlich zu erfolgen. Dabei sieht sich die Auffassung der Clearingstelle auch durch die aktuelle Gesetzesbegründung bestätigt. In der Konsequenz würden Netzbetreiber, die ihre Pflicht zur Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes und die Übermittelung der für die Prüfung des Verknüpfungspunktes erforderlichen Informationen vom Abschluss eines Vertrags oder der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen, gegen das vormals in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EEG 2009/2012, nunmehr in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EEG 2014 geregelte Kopplungs- sowie Abweichungsverbot verstoßen.
Den Hinweis der Clearingstelle EEG zu Grunde gelegt, können sich für Einspeisewillige bzw. Anlagenbetreiber, die bereits in der Vergangenheit für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung bzw. Informationsübermittlung ein Entgelt an ihren Netzbetreiber entrichtet haben, Rückzahlungsansprüche ergeben. Allerdings sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Hinweise der Clearingstelle EEG keine rechtsverbindliche Wirkung haben, insbesondere binden sie die Gerichte nicht. Inwieweit etwaige Rückforderungsansprüche bestehen und geltend gemacht werden können, bedarf einer rechtlichen Einzelfallprüfung. Hierzu können Sie sich gerne an uns wenden. Wir stehen Ihnen auch für weitere Rückfragen und Informationen gern zur Verfügung.
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