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Das Mieterstromgesetz will neue Investitionsanreize für erneuerbaren Strom setzen. Die Bundesregierung sieht Potenzial für Mieterstrom in bis zu 3,8 Millionen Haushalten. Fachleute betrachten das Gesetz diff erenziert. Was ist gelungen, was nicht?

Der Ausbau der Solaranlagen im Gebäudebereich wurde bisher hauptsächlich von Eigenheimbesitzern sowie Gewerbe- und Industriebetrieben getragen, die den erzeugten Strom entweder gegen Vergütung in das Netz einspeisten oder zur Eigenversorgung nutzten. Insbesondere wegen der drastisch gesunkenen Förderentgelte sowie der aktuellen Strompreisentwicklung werden nun aber dezentrale Versorgungskonzepte, bei denen der Strom vor Ort erzeugt und verbraucht wird, ohne überhaupt in das öff entliche Stromnetz zu gelangen, zunehmend interessanter.
Denn gegenüber dem Strombezug aus dem öff entlichen Netz lassen sich Netzentgelte sowie netzbezogene Umlagen und Abgaben einsparen. Handelt es sich zudem um eine Eigenversorgung, reduziert sich auch die EEG-Umlage. Dadurch können mitunter fast bis zu 50 % der Strompreisbestandteile gegenüber dem regulären Strombezug aus dem Netz eingespart werden.

RECHNET ES SICH?
Für die Wohnungswirtschaft rechneten sich derartige dezentrale Versorgungskonzepte bisher allerdings kaum. Grund dafür sind vor allem administrative, organisatorische und rechtliche Hürden. Insbesondere die bei der Stromlieferung in Mehrfamilienhäusern regelmäßig voll anfallende EEG-Umlage stellt ein massives wirtschaftliches Hemmnis dar.
Das Ende Juli in Kraft getretene Mieterstromgesetz will daher neue Investitionsanreize für Mieterstrom aus Solaranlagen setzen. Die Bundesregierung sieht Potenzial für Mieterstrom in bis zu 3,8 Millionen Haushalten.
Das EEG 2017 enthält daher nunmehr einen eigenständigen Fördertatbestand für Mieterstrom. Gefördert wird der Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, der innerhalb des Wohngebäudes, auf dem die Anlage installiert ist, geliefert und verbraucht wird. Damit ist neben dem primären Anwendungsfall der Strombelieferung von Mietern grundsätzlich auch die Belieferung von Wohnungseigentümern oder eines in dem Wohngebäude gelegenen Gewerbebetriebs erfasst, sofern mindestens 40 % der Gebäudefl äche Wohnzwecken dient.

ANWENDUNGSBEREICH
Darüber hinaus erstreckt sich der Anwendungsbereich auch auf im räumlichen Zusammenhang zum Wohngebäude stehende Nebengebäude, um so zusätzliches Potenzial zu erschließen. Maßgeblich ist jedoch, dass die Stromlieferung ohne Inanspruchnahme des öff entlichen Stromnetzes erfolgt. Von der Mieterstromförderung profi tieren zunächst einmal die Anlagenbetreiber, in der Regel also die Vermieter. Damit können vor allem kommunale oder private Wohnungsunternehmen, private Kleinvermieter, aber auch Dienstleister, die in Kooperation beziehungsweise im Auftrag des Vermieters den Anlagenbetrieb und die Mieterstromversorgung übernehmen, in den Genuss der  Mieterstromförderung...

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