Tracking pixel „Isolierte“ Darstellung von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan ohne gesamträumliches Planungskonzept · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Isolierte“ Darstellung von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan ohne gesamträumliches Planungskonzept

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Das OVG Münster hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Normenkontrollurteil zu den Angriffsmöglichkeiten gegen eine isolierte Darstellung von Flächen für die Windenergie nach § 249 Abs. 1 BauGB geäußert.

Haben Gemeinden eine Flächennutzungsplanung zur Darstellung von Flächen für die Windenergie auf Grundlage eines gesamträumlichen, schlüssigen Planungskonzeptes dargestellt, gibt ihnen § 249 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit, im Nachgang zu dieser Planung „isoliert“, also ohne erneutes gesamträumliches Planungskonzept zusätzliche Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen. Diese – für den Laien nur schwer verständliche – Regelung dient der verstärkten Förderung des Kilmaschutzes, indem Gemeinden nicht mehr besorgen müssen, dass durch die weitere Ausweisung von zusätzlichen Flächen für die Windenergie das bisherige Planungskonzept in Frage gestellt wird. Gemeinden sollte also nicht mehr vorgehalten werden können, die Ausweisung zusätzlicher Flächen sei ein Indiz dafür, dass die bisher dargestellten Flächen der Windenergie nicht substanziell Raum geben. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erarbeitet wurde und die zusätzliche Darstellung von Flächen diesem Konzept nicht komplett widerspricht.

Im vom OVG Münster zu entscheidenden Fall hatte die Gemeinde auf dieser Weise zwei weitere Flächen für die Windenergie in der 80. Flächennutzungsplanung „isoliert“ dargestellt, zuvor hatte sie mit der 52. Flächennutzungsplanung eine Konzentrationsplanung auf Grundlage eines – so das Gericht – schlüssigen Planungskonzept erstellt. Diese nachträgliche Darstellung der beiden Flächen war jedoch nicht mit einer außergebietlichen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verbunden, es handelte sich um eine reine Positivplanung mit ausschließlich innergebietlicher Zulassungswirkung. Für den Bereich dieser Positivplanung wurde ein Bebauungsplan beschlossen, welchen ein Nachbar mit Normenkontrollantrag angriff.

Das OVG hielt den Normenkontrollantrag schon für unzulässig: Es sprach dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis ab, da diesem die Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan keinen Vorteil bringen könne. Denn selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam sei, würde das an der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit der Windenergienutzung im Plangebiet nichts ändern. Windenergienutzung sei dort jedenfalls auf Grund der isolierten 80. Flächennutzungsplanung zulässig. Da es sich hierbei eben um eine reine Positivplanung ohne die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB handelt, könne diese Planung wiederum vom Kläger nicht mit Normenkontrolle angefochten werden.

In der Tat kann Gegenstand einer Normenkontrolle nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur die außergebietliche Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sein. Ein Normenkontrollantrag, der sich allein gegen eine reine Positivplanung richtet, ist unstatthaft.

Insoweit ist das Urteil des OVG Münster konsequent und bedeutet letztendlich, dass Gemeinden – und auch Projektierer auf den betreffenden Flächen – im Falle einer isolierten Positivdarstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergie im Hinblick auf drohende Normenkontrollanträge von Nachbarn oder Konkurrenten praktisch auf der sicheren Seite liegen.