KWK-Ausschreibungen eingeleitet – Meldefrist für Übergangsanlagen beachten!
« NewsübersichtBundesnetzagentur gibt ersten Gebotstermin für KWK-Anlagen bekannt
Im Zuge der letzten Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG) mit Wirkung zum 01.01.2017 und dem Erlass der KWK-Ausschreibungsverordnung hat der Gesetzgeber das Förderregime für KWK-Anlagen weitestgehend auf Ausschreibungen umgestellt (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 24.08.2017).
Die Bundesnetzagentur hat nunmehr am Freitag, den 06.10.2017, die erste Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Ausschreibungstermin ist der 01.12.2017. Bis zu diesem Termin können Gebote für KWK-Anlagen bei der Bundesnetzagentur am Standort in Bonn abgegeben werden. Die erste Ausschreibungsrunde betrifft dabei zunächst nur neue und modernisierte KWK-Anlagen im Leistungssegment von mehr als einem MW bis einschließlich 50 MW. Für innovative KWK-Systeme können zu diesem Gebotstermin noch keine Gebote abgegeben werden.
Ausgeschrieben wird ein Volumen von insgesamt 100 MW. Der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, zu dem die Errichtung und der Betrieb des jeweiligen Projekts angeboten werden darf, beträgt zu diesem Gebotstermin 7 ct/kWh. Gebote, die diesen Wert überschreiten, sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen. Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu hinterlegen. Deren Höhe richtet sich nach der Gebotsmenge, also der zu installierenden Anlagenleistung, und beträgt grundsätzlich 70 €/kW. Die Sicherheitsleistung kann entweder gemeinsam mit der Teilnahmegebühr auf das von der Bundesnetzagentur eingerichtete Verwahrkonto eingezahlt oder in Form einer Bürgschaft gestellt werden.
Für die Gebotsabgabe sind die von der Bundesnetzagentur bekannt gegebenen Formatvorgaben zu beachten. D.h. es sind zwingend die auf der Internetseite der Behörde bereitgestellten Formulare zu verwenden, welche unbedingt am Computer ausgefüllt werden müssen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorlagen und haben den Gebotsausschluss zur Folge.
Bieter, die erfolgreich aus der ersten Gebotsrunde hervorgehen, haben 54 Monate Zeit, um ihr Projekt zu realisieren und sich so einen Zahlungsanspruch für 30.000 Vollbenutzungsstunden zu sichern. Die Förderhöhe richtet sich nach dem individuell gebotenen Wert. Zu beachten ist, dass während der Förderdauer ein Eigenverbauch des aus der Anlage stammenden Stroms grundsätzlich nicht zulässig ist.
Übergangsanlagen müssen auf Ausschreibungsteilnahme verzichten
Die Bekanntgabe der ersten Ausschreibungsrunde ist auch für die Betreiber von Übergangsanlagen von Bedeutung. Für KWK-Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2017 genehmigt bzw. verbindlich bestellt worden sind und die bereits in Betrieb genommen worden bzw. noch bis 31.12.2018 in Betreib genommen werden, kann an sich noch eine Förderung nach dem alten Regime der gesetzlich festgelegten Zuschlagszahlungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Verzicht auf die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt wird. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur, mithin am 06.10.2017, und endet am 20.10.2017. Bis dahin muss die Verzichtserklärung bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein, andernfalls kann die Übergangsbestimmung nicht mehr in Anspruch genommen werden und ein Förderanspruch besteht dann nur noch nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung. Für die Verzichtserklärung ist das von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Behörde abrufbar ist.
Für Rückfragen und weitere Informationen zur Ausschreibungsteilnahme oder Inanspruchnahme der Übergangsbestimmung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de