Kein Anspruch auf Löschung von negativen Bewertungen
« NewsübersichtDer BGH hat mit Urteil vom 23.09.2014 (Az.: VI ZR 358/13) entschieden, dass einem Arzt kein Anspruch auf die Löschung seiner Daten aus dem Ärztebewertungsportal "jameda" zusteht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes überwiege nicht das Recht auf Kommunikationsfreiheit der Plattform.
Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe, wandte sich gegen ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei gespeicherte Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Für die Abgabe einer Bewertung muss der Nutzer registriert sein, wobei die Angabe einer E-Mailadresse ausreicht. Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Er wurde durch verschiedene Nutzer mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er von der Beklagten („jameda“), es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also “Basisdaten” und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen; Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab.
Die vom Kläger daraufhin eingelegte Revision beim BGH wurde von diesem zurückgewiesen. Zur Begründung führte der BGH aus, dass das Recht des klagenden Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Das beklagte Portal sei nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Der BGH wies zunächst daraufhin, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet werde, da die abgegebenen Bewertungen die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen kann und er im Falle negativer Bewertungen möglicherweise wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hat. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der BGH führt weiter aus, dass die durch das Portal erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre" berühren, also einem Bereich, der die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen betrifft. Hier müsse der Einzelne mit der Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie mit Kritik rechnen. Einer Missbrauchsgefahr sei der betroffene Arzt hier auch nicht schutzlos ausgeliefert, da von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen verlangt werden könne.
Zu keinem anderen Ergebnis würde eine anonyme Abgabe einer Bewertung führen, da die Möglichkeit zur anonymen Nutzung dem Internet immanent sei (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG)).
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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
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