Keine Stromsteuerbefreiung mehr bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung
« NewsübersichtDas Bundesfinanzministerium (kurz: BMF) hat zum 06.01.2017 einen Erlass (AZ. III 3 B – V 4201/16/10001) herausgegeben, der die stromsteuerrechtliche Behandlung im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung neu regelt.
Nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen des BMF galt die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom ebenso wie der damit einhergehende Bezug von Ersatzstrom nicht als „Leisten“ im stromsteuerrechtlichen Sinne. Dies hatte zur Folge, dass der rein bilanziell bezogene Ersatzstrom von der Stromsteuer befreit war. Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien konnten im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung somit zum einen von der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) und zum anderen von der Stromsteuerbefreiung nach Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) profitieren.
Eine derartige „Doppelförderung“ möchte der Gesetzgeber jedoch nunmehr nicht länger gewähren. Daher enthält das kürzlich novellierte EEG 2017 mit Wirkung zum 01.01.2016 ein sog. Kumulierungsverbot. Gem. § 53c EEG 2017 ist die Stromsteuerbefreiung von der EEG-Vergütung in Abzug zu bringen. Dies gilt auch für Bestandsanlagen. Vor diesem Hintergrund sieht das BMF keinen Anlass, seine bisherige Verwaltungspraxis zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung aufrecht zu erhalten. Mit Wirkung zum 01.01.2017 hat es seine bisherigen Erlasse(vom 19.06.2002, Az. III A 1 – V 4201 – 1/02 und vom 29.04.2015, Az. III B 6 – V 4250/05/10003) dazu aufgehoben und somit den stromsteuerrechtlichen Leistungsbegriff für die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung neu bestimmt. Nunmehr handelt es sich sowohl bei der Einspeisung des EEG-Stroms als auch beim Bezug des Ersatzstroms jeweils um eine Leistung im Sinne des Stromsteuerrechts – mit der Folge, dass der bezogene Ersatzstrom mit der Stromsteuer belastet ist. Rein faktisch führt dies dazu, dass das Kumulierungsverbot des EEG 2017 in der Regel erst gar nicht zur Anwendung gelangt.
Da diese Neuregelungen in der Praxis zu Unsicherheiten führten, hat die Generalzolldirektion im Februar 2017 ein Informationsschreiben mit Hinweisen zu den Wechselwirkungen der Stromsteuerbefreiung nach dem EEG und KWKG herausgegeben. Im Rahmen dieses Schreibens erläutert die Behörde einerseits die allgemeinen Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG und arbeitet andererseits heraus, in welchen Fällen das Kumulierungsverbot in der Praxis greift und folglich die Stromsteuerbefreiung von der EEG-Vergütung in Abzug zu bringen ist.
Zum Tragen kommt das Kumulierungsverbot künftig im Wesentlichen in zwei Fallkonstellationen: zum einen bei der regionalen Direktvermarktung des Stroms über das öffentliche Netz, wo neben der EEG-Vergütung eine Stromsteuerbefreiung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG in Betracht kommt; zum anderen bei der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung des EEG-Stroms, wenn der Strom tatsächlich physikalisch durch den Eigenerzeuger in einem sog. „grünen Netz“ verbraucht wird und mithin die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG greift.
Für KWK-Anlagen ist der jüngste Erlass des BMF jedoch eher von untergeordneter Bedeutung. Zwar ist es auch nach dem zum 01.01.2017 geänderten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) grundsätzlich nicht mehr möglich, bei Erhalt der KWK-Förderung zugleich auch von der Stromsteuerbefreiung zu profitieren. Allerdings gilt dies nur für neue und modernisierte KWK-Anlagen, die sich künftig in der Ausschreibung befinden. Für Bestandsanlagen sowie KWK-Anlagen außerhalb der Ausschreibung ist hinsichtlich der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG weiterhin die Sonderregelung des § 12b Abs. 4 S. 2 Stromsteuerdurchführungsverordnung anwendbar. Danach ist im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung die Leistungsbeziehung zum Netzbetreiber unschädlich, wenn die Leistung ausschließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem KWKG zu erhalten.
Wir hoffen, mit den vorstehenden Ausführungen, etwas Klarheit bringen zu können. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, ob Sie weiterhin von der Stromsteuerbefreiung profitieren können, stehen wir Ihnen gerne für Fragen und weitere Informationen zur Verfügung.
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