Tracking pixel Kino.to - Verpflichtung eines Internetanbieters zur Sperrung des Zugangs zu einer die Urheberrechte verletzenden Website ist zulässig · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kino.to - Verpflichtung eines Internetanbieters zur Sperrung des Zugangs zu einer die Urheberrechte verletzenden Website ist zulässig

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In einem Urteil des EuGH vom 27.03.2014 (Az.: -C-314/12) entschied das Gericht, dass es einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgegeben werden kann, für seine Kunden den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche Anordnung und deren Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen.

Dem Verfahren liegen Anträge des deutschen Unternehmens „Constantin Film Verleih GmbH“ und dem österreichischen Unternehmen „Wega Filmproduktionsgesellschaft“ gegen die UPC Telekabel Wien, ein Anbieter von Internetzugangsdiensten, zugrunde. Die Unternehmen stellten im Vorfeld fest, dass ihre Filme ohne Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten. Die österreichischen Gerichte untersagten daraufhin UPC, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu gewähren. OPC war dagegen der Auffassung, dass ihr gegenüber eine solche Anordnung nicht getroffen werden dürfe, da diese im relevanten Zeitraum zu keiner Zeit eine Geschäftsbeziehung zu den Betreibern von kino.to hatte und es auch keine Belege dafür gäbe, dass ihre eigenen Kunden rechtswidrig gehandelt hätten. Daraufhin ersuchte der Oberste Gerichtshof (Österreich) den EuGH um die Auslegung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und der unionsrechtlich anerkannten Grundrechte.

Die Richtlinie sieht vor, dass Rechteinhaber den Erlass von Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Die UPC Telekabel ist der Auffassung, dass sie nicht als Vermittler in diesem Sinne eingestuft werden könne.

Der EuGH erklärte, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste desjenigen Unternehmens nutzt, das den Personen, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen, den Zugang zum Internet ermöglicht. Somit ist ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie UPC Telekabel, ein Vermittler, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden. Ein besonderes Verhältnis zwischen den Urheberrecht verletzenden Personen und dem Vermittler ist dabei nicht erforderlich.

Weiter führt das Gericht aus, dass im Rahmen einer solchen Anordnung die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte in erster Linie mit der unternehmerischen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer (wie der Anbieter von Internetzugangsdiensten) und der Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidieren. Im Fall mehrerer kollidierender Grundrechte sei es Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung des Unionsrechts und ihres nationalen Rechts stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen. Die hier in Frage gestellte Anordnung lässt insbesondere den Wesensgehalt des Rechts des Anbieters von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit unangetastet. Sie überlässt es zum einen dem Adressaten selbst, die konkreten Maßnahmen zur Erreichung des Ziels zu bestimmen und zum anderen ermöglicht es ihm, sich von seiner Haftung zu befreien, in dem er selbst nachweist, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.

Daher stehen die betroffenen Grundrechte einer solchen Anordnung nicht entgegen, wenn - zur Wahrung der Informationsfreiheit der Internetnutzer - die vom Anbieter getroffenen Maßnahmen den Internetnutzern nicht unnötig dahingehend einschränken, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu bekommen, und wenn sie bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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