Tracking pixel Klarstellendes Urteil des EuGH zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen - aktuelle Diskussion · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Klarstellendes Urteil des EuGH zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen - aktuelle Diskussion

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Am 19.07.2012 entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 19.07.2012, Az.: C-33/11) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus, dem obersten Verwaltungsgericht Finnlands, verschiedene Rechtsfragen im Rahmen der Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl.L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie
92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 (ABl.L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Der rechtliche Rahmen dieser wichtigen Entscheidung ist wie folgt zu skizzieren: 

Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.

Art. 15 („Steuerbefreiungen bei Ausfuhren nach einem Drittland, gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehendenBefreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsitzen, von der Steuer:

...

6. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrtzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

...“

Dem EuGH wurden durch das Korkein hallinto-oikeus Finnlands folgende Vorlagefragen gestellt:

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „entgeltlicher internationaler Verkehr“ im Sinne von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er allein den regelmäßigen Linienverkehr erfasst oder dahin, dass er auch Charterflüge zur Befriedigung der Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen einschließt.

Hierauf antwortet der EuGH, dass im Ergebnis der Begriff „entgeltlicher internationaler Verkehr“ im Sinne von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch internationale Charterflüge zur Befriedigung der Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen einschließt.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Befreiung für die Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer gilt, der selbst nicht zu den „Luftfahrtgesellschaften ..., die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind“, im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern das betreffende Luftfahrzeug zum Zwecke der ausschließlichen Nutzung durch eine solche Gesellschaft erwirbt.

Im Ergebnis antwortet der EuGH auf diese zweite Frage, dass Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Befreiung auch für die Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer gilt, der selbst nicht zu den „Luftfahrtgesellschaften ..., die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind“, im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern das betreffende Luftfahrzeug zum Zwecke der ausschließlichen Nutzung durch eine Gesellschaft erwirbt.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, ob die Antwort auf die zweite Frage durch den Umstand beeinflusst werden kann, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der das Luftfahrzeug erworben hat, die Kosten für dessen Versendung auf eine Privatperson abwälzt, die sein Anteilseigner ist und die dieses Luftfahrzeug hauptsächlich für ihre eigenen geschäftlichen und/oder privaten Zwecke nutzt, wenn berücksichtigt wird, dass die Luftfahrtgesellschaft auch die Möglichkeit hat, das Luftfahrtzeug für andere Flüge einzusetzen.

Der EuGH antwortet auf diese dritte Vorlagefrage, dass die vom vorlegenden Gericht genannten Umstände – die Tatsache, dass der Erwerber des Luftfahrtzeugs die Kosten für dessen Benutzung auf eine Privatperson abwälzt, die sein Anteilseigner ist und die dieses Luftfahrzeug hauptsächlich für ihre eigenen geschäftlichen und/oder privaten Zwecke nutzt, wobei die Luftfahrtgesellschaften auch die Möglichkeit hat, es für andere einzusetzen – nicht geeignet sind, die Antwort auf die zweite Frage zu ändern.

Rückfragen & weitere Informationen: Rechtsanwalt Professor Martin Maslaton und Rechtsanwalt Christian Frohberg, Tel.: 0341/149500, 
E-Mail: leipzig@maslaton.de, frohberg@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de