Koalition entschärft Regelungen zur Höchstbemessungsleistung
« NewsübersichtIm Zuge der EEG-Novelle 2014 sollen die Förderbedingungen für Strom aus Erneuerbaren Energien bekanntlich massiv geändert werden. Von der Änderung der Förderbedingungen werden insbesondere Biomasseanlagen betroffen sein. Neben der Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung wird der Förderanspruch für Neuanlagen dabei zum einen auf eine Bemessungsleistung, die maximal die Hälfte der installierten Leistung beträgt, und zum anderen auf die reine Grundvergütung eingekürzt. Vor diesem Hintergrund wäre es für Anlagebetreiber wirtschaftlich sehr viel attraktiver, bestehende Anlagen um neue BHKW zu erweitern und sich auf diese Weise die deutlich höheren Förderansprüche der erweiterten Altanlagen und dies zu den Konditionen des EEG 2009 oder des EEG 2012 zu sichern.
Um aber einer solchen „Flucht“ ins EEG 2009 oder EEG 2012 einen Riegel vorzuschieben, sah schon der erste Gesetzentwurf des EEG 2014 vom 08.05.2014 vor, dass Bestandsanlagen künftig nur bis zur Höchstbemessungsleistung der Anlage die volle finanzielle Förderung erhalten. Als Höchstbemessungsleistung sollte dabei die höchste Bemessungsleistung, die die Anlage in einem Kalenderjahr seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme erreicht hat, gelten. Anlagenbetreiber, welche die installierte Leistung ihrer Anlage (mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012) bis dato noch nicht haben voll ausfahren können, weil sie ihre Anlage erst kürzlich erweitert haben oder zum Beispiel mit Anfahrschwierigkeiten zu kämpfen hatten, hätten bei unveränderter Umsetzung dieser Regelung für die Zukunft mit empfindlichen Vergütungseinbußen rechnen müssen, denn der Stromanteil, der über der Höchstbemessungsleistung liegt, würde nur noch mit dem sogenannten Monatsmarktwert (gegenwärtig 3 – 4 Cent/kWh) vergütet.
Bei Anlagenbetreibern und Verbänden stieß das Vorhaben des Gesetzgebers daher auf große Kritik. Gerade mit Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz bestanden berechtigte Zweifel an der Verfassungskonformität einer solchen Regelung.
Hierauf haben die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD am 24.06.2014 reagiert und einen Antrag zur Änderung des bisherigen Gesetzesentwurfes zum EEG 2014 vorgelegt, welcher am 26/27.06.2014 in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten und verabschiedet werden soll.
Dieser sieht nun in Bezug auf die Höchstbemessungsleistung Folgendes vor:
Die Höchstbemessungsleistung einer Bestandsanlage soll nunmehr auf zwei Arten definiert werden können:
Zum einen, wie bisher auch schon angedacht, als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung, die in einem Kalenderjahr seit Inbetriebnahme der Anlage vor dem 01.01.2014 tatsächlich erzielt worden ist. Zum anderen – und darin besteht die begrüßenswerte Neuerung – gilt der Wert der um 5 Prozent verringerten, zum 31.07.2014 installierten Leistung als maximal vergütungsfähige Höchstbemessungsleistung. Nach dem Änderungsvorschlag soll in einer Art Günstigerprüfung der jeweils höhere Wert für die Bestimmung der Höchstbemessungsleistung heranzuziehen sein.
Insoweit ist zwar nach wie vor davon auszugehen, dass es gerade gegenüber der bisherigen Regelung zu verfassungsrechtlich bedenklichen Vergütungseinbußen kommen kann, wenn beispielsweise eine Anlage mit bislang geringer Höchstbemessungsleistung zu einem späteren Zeitpunkt mehr als 95 % der installierten Leistung erbringt. Dennoch stellt der Änderungsentwurf eine deutliche Entschärfung gegenüber der ursprünglichen geplanten Regelung zur Höchstbemessungsleistung dar.
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