Tracking pixel Kommunale Beteiligung – Ein Flickenteppich aus landesrechtlichen Beteiligungsgesetzen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kommunale Beteiligung – Ein Flickenteppich aus landesrechtlichen Beteiligungsgesetzen

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Seit der Einführung von § 6 EEG führen immer mehr Bundesländer verpflichtende Beteiligungsgesetze ein, die inhaltlich jedoch teils stark variieren. Wir fassen die aktuelle Situation zusammen und geben einen Überblick über die Rechtslage in den Bundesländern. 

Mit Inkrafttreten des § 36k EEG wurde der Grundstein für eine neue Rechtslage gelegt. Seit dem Jahr 2021 ist jedoch die Nachfolgeregelung des § 6 EEG die wohl bekannteste Beteiligungsvorschrift. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Bestandsanlagen, wie unser Beitrag zur Auslegungshilfe der Clearingstelle zu § 6 vom Juli 2024 zeigt. Inzwischen konnten ihre positiven Effekte auf die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber den Erneuerbaren Energien in Umfragen nachgewiesen werden. Dennoch haben immer mehr Bundesländer die Öffnungsklausel des § 22b Absatz 6 EEG genutzt, um eigene Beteiligungsgesetze zu erlassen.

Seit den ersten Versuchen von Mecklenburg-Vorpommern und Hessen im Jahr 2016 sind sechs weitere Landesgesetze in Kraft getreten (hier geht es zu unserem Überblick aus dem Jahr 2023). Zudem arbeiten zwei weitere Bundesländer derzeit an ähnlichen Gesetzesentwürfen. Die Länderbeteiligungsgesetze verfolgen dabei unterschiedliche Ansätze, um die Akzeptanz und Beteiligung in den Gemeinden weiter zu stärken. Wir geben einen Überblick, in welchen Bundesländern gesetzliche Regelungen geschaffen wurden, welche Beteiligungsmodelle jeweils vorgesehen sind, ob die Beteiligung nur für Windenergievorhaben oder auch für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt und ob unter Umständen Sanktionsmechanismen greifen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden.

Ein Überblick:

Bundesländer mit Kommunaler und Bürger-beteiligung

Neben dem langjährigen Vorreiter Mecklenburg-Vorpommern (seit 2016 in Kraft) haben in den letzten 12 Monaten auch Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und das Saarland Beteiligungsgesetze verabschiedet, die sowohl die Kommunen als auch die Bürgerinnen und Bürger vor Ort einbeziehen.

1. Mecklenburg-Vorpommern

  • Beteiligung: Bürger:innen und Kommunen/Gemeinden
  • Verpflichtend für: Windenergieanlagen
  • In Kraft seit: 28. Mai 2016
  • Name: Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V

Das seit 2016 in Mecklenburg-Vorpommern geltende Bürger- und Gemeinden Beteiligungsgesetz (BüGembeteilG M-V) verfolgt das Ziel, die Akzeptanz durch finanzielle Beteiligung zu schaffen. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass der Vorhabenträger allen Einwohnern und Gemeinden, die in einem fünf Kilometer-Radius um das Vorhaben wohnhaft sind, 20 % der Anteile einer von ihm eigens zu diesem Zweck zu gründenden Projektgesellschaft zum Kauf/Erwerb anbieten muss. Der Kaufpreis eines Anteils darf dabei nicht mehr als 500 € betragen. Die Einwohner und Gemeinden können sich also gesellschaftsrechtlich an dem Vorhaben beteiligen, mit allen damit einhergehenden Gewinn- und Verlustrisiken. Alternativ kann der Vorhabenträger den Gemeinden auch eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe vom Ertrag des Vorhabens abhängt. In diesem Fall muss die Gemeinde ihren Einwohnern in Kooperation mit einer Bank ein Sparprodukt anbieten.

Eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Beteiligungsmodellen kann seit der Überarbeitung des BüGembeteilG M-V im Jahr 2021 (die nächste Novellierung ist bereits in Arbeit) gemäß § 1 Abs. 3 zugelassen werden, wenn der Vorhabenträger ein eigenes akzeptanzförderndes Konzept vorlegt. In der Praxis ist diese Ausnahmeregelung zum Regelfall des Gesetzes geworden. Das alternative Konzept zur Beteiligung besteht regelmäßig in einer Vereinbarung nach § 6 EEG 2023 sowie einer darüberhinausgehenden Beteiligung, die konkret auf die Bürgerinnen und Bürger vor Ort gerichtet ist.

2. Nordrhein-Westfalen

  • Beteiligung: Bürger:innen und Kommunen/Gemeinden
  • Verpflichtend für: Windenergieanlagen
  • In Kraft seit: 28. Dezember 2023
  • Name: Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG

Seit Dezember 2023 gilt auch in Nordrhein-Westfalen ein Beteiligungsgesetz für Windenergieanlagen, das sowohl die Kommunen als auch die Bürger:innen mit einbezieht. Das Gesetz sieht vor, dass Projektierer den betroffenen Kommunen und Bürgern im Umkreis von 2,5 km eine Beteiligungsvereinbarung anbieten müssen (§ 7). Diese kann vielfältige direkte und indirekte finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten beinhalten (bspw. Gesellschaftsanteile, Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen, vergünstigte lokale Stromtarife, Sparprodukte, pauschale Zahlungen).

Sofern keine Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde zustande kommt, erfolgt die kommunale Beteiligung durch eine jährliche Zahlung (Ersatzbeteiligung § 8 bzw. Ausgleichsabgabe § 9), die zweckgebunden zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen verwendet werden muss (§ 10). Weitere Informationen zum BürgEnG sind hier aufgeführt.

3. Niedersachsen 

  • Beteiligung: Bürger:innen und Kommunen/Gemeinden
  • Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
  • In Kraft seit: 18. April 2024
  • Name: Niedersächsisches Windenergie- und Photovoltaikanlagenbeteiligungsgesetz – NWindPVBetG

In Niedersachsen gilt seit April 2024 ein Beteiligungsgesetz, das Kommunen und Bürger an Windenergieanlagen sowie Freiflächenanlagen im Umkreis von 2,5 km beteiligt. Das Gesetz sieht vor, dass Betreiber eine jährliche Zahlung (Akzeptanzabgabe, § 4) i.S.v. § 6 EEG 2023 an die betroffenen Kommunen leisten müssen. Die Gemeinden und Landkreise haben die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen zu verwenden (§ 5).
Darüber hinaus ist der Betreiber verpflichtet den betroffenen Gemeinden oder den betroffenen Bürger:innen ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windenergieanlage oder des Freiflächenvorhabens einmalig zu unterbreiten (§ 6). Hierfür erlaubt das niedersächsische Gesetz verschiedene Formen der Bürgerbeteiligung – vergleichbar mit denen aus dem nordrhein-westfälischen BürgEnG.

4. Saarland

  • Beteiligung: Bürger:innen und Kommunen/Gemeinden
  • Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
  • In Kraft seit: 19. Juli 2024
  • Name: Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz – SGBG

Auch das Saarland verpflichtet seit Juli dieses Jahres neben Betreibern von Windenergieanlagen auch die von Freiflächenanlagen zur Beteiligung. Die Betreiber sind verpflichtet frühzeitig mit den Gemeinden und Anwohner:innen im Umkreis von 2,5 km in die Verhandlung einer Beteiligungsvereinbarung zu gehen (§ 4). Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Anspruchsberechtigten vorzusehen, wobei diese von einer jährlichen Zahlung i.S.v. § 6 EEG bis hin zu den weiteren obengenannten Beteiligungsformen reichen können. Sofern innerhalb eines Jahres keine Beteiligungsvereinbarung mit den Anspruchsberechtigten nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde über 20 Jahre an die Anspruchsberechtigten ab Inbetriebnahme abzugeben (Ersatzabgabe, § 4 Absatz 6). Eine Ausgleichsabgabe ist auf Antrag der Gemeinde bei Verstoß gegen die Vereinbarung ebenfalls möglich (§ 5). Diese Zahlungen sind zweckgebunden und müssen für Maßnahmen in ihren Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnern verwendet werden.

Bundesländer mit allein kommunaler Beteiligung

Brandenburg, Sachsen und Thüringen haben im vergangenen Jahr ebenfalls Beteiligungsgesetze verabschiedet, die jedoch ausschließlich die Beteiligung von Kommunen und Gemeinden regeln. Eine direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vor Ort ist in diesen Gesetzen nicht vorgesehen. Hessen hingegen hat zwar keine vergleichbaren Regelungen wie die genannten Bundesländer, jedoch gelten hier seit 2016 Ausführungsbestimmungen, die eine kommunale Windenergiedividende ermöglichen.

1. Brandenburg

  • Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
  • Verpflichtend für: Windenergieanlagen
  • In Kraft seit: 19. Juni 2019
  • Name: Windenergieanlagenabgabengesetz – BbgWindAbgG (Entwurf der Novellierung)

In Brandenburg gilt seit 2019 das Windenergieanlagenabgabengesetz. Danach muss jeder Anlagenbetreiber je Windenergieanlage, die ab dem 01.01.2020 in Betrieb gegangen ist, anteilig an Gemeinden, die sich in einem Radius von drei Kilometern um die Anlage befinden, eine jährliche Sonderabgabe von 10.000 Euro zahlen (§ 2). Die Gemeinden müssen die dadurch erhaltenen Mittel für Maßnahmen der Akzeptanzsteigerung der Windenergie vor Ort verwenden (§ 4). Eine direkte Beteiligung der Bürger:innen fehlt hier ebenso wie eine Beteiligungspflicht für Freiflächenanlagen. Die Regierung plant die jährliche zu leistende Pauschalabgabe pro Windenergieanlage dieses Jahr noch auf eine leistungsbasierte Zahlung umzustellen.

2. Sachsen

  • Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
  • Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
  • In Kraft seit: 29. Juni 2024
  • Name: Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG

Das sächsische Beteiligungsgesetz trat im Juni 2024 in Kraft. Dessen kommunale Beteiligung sieht vor, dass die Betreiber von Windenergieanlagen und Solar-Freiflächenanlagen zur Zahlung von jährlich 0,2 Ct je kWh für die tatsächlich eingespeiste und für die fiktive Strommenge an die Kommunen in einem Umkreis von 2,5 km verpflichtet sind (§ 2 und § 4). Neben dieser verpflichtenden und § 6 EEG entsprechenden Zahlungsverpflichtung, enthält das sächsische Gesetz in § 5 auch eine Öffnungsklausel, die es den Kommunen ermöglicht, individuelle Vereinbarungen mit den Projektierern zu treffen, um zusätzliche Formen der Bürgerbeteiligung zu schaffen. Die Verwendung der Mittel ist wie in den anderen Bundesländern ebenfalls zweckgebunden (§ 6).

3. Thüringen

  • Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
  • Verpflichtend für: Windenergieanlagen
  • In Kraft seit: 19. Juli 2024
  • Name: Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks – ThürWindBeteilG

4. Hessens Modell der Windenergiedevidende (2016, Kommunale Beteiligung)

In Hessen können Städte und Gemeinden im Rahmen der sog. Windenergiedividende über den Landeshaushalt eine direkte Beteiligung an den Pachteinnahmen aus Windenergieanlagen im Staatswald erhalten. Eine finanzielle Beteiligung ist möglich, wenn eine Windenergieanlage auf ihrem Gemeindegebiet oder in direkter Nachbarschaft gelegen ist. Die Gemeinde kann dann maximal 20 Prozent des Ertrages aus der Verpachtung der Waldflächen erhalten und diese Einnahmen frei für die Verwirklichung kommunaler Projekte verwenden. Diese Ausführungsbestimmungen treten bislang mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Eine den neuen Beteiligungsgesetzen vergleichbares Vorhaben zur verpflichtenden unmittelbaren Beteiligung von Bürger:innen und Kommunen ist dagegen nicht vorgesehen.

Bundesländer mit Gesetzesvorhaben

Neben den zuvor genannten, bereits in Kraft getretenen landesgesetzlichen Regelungen zur Beteiligung, planen Sachsen-Anhalt und Bayern aktuell eigene Landesgesetze.

1. Sachsen-Anhalt: Beteiligungsgesetz kommt voraussichtlich im Herbst 

In Sachsen-Anhalt befindet sich der Gesetzesentwurf „zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien“ nach den Fachgesprächen im Ausschuss für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt. Mit der Beschlussempfehlung ist voraussichtlich im Herbst zu rechnen. Der Entwurf sieht bislang eine jährliche Zahlungspflicht bei Windenergieanlagen i.H.v. 6,00 Euro je Kilowatt Nennleistung vor. Bei Freiflächenanlagen soll es eine jährliche Zahlungspflicht i.H.v. 3,00 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung vor (§ 3 Abs. 1). Anstelle der Zahlungspflicht sollen Anlagenbetreiber mit den anspruchsberechtigten Gemeinden auch andere angemessene Beteiligungsmodelle vereinbaren können (§ 4). Die Mittel sind ebenfalls zweckgebunden einzusetzen (§ 5).

2. Gesetzesvorhaben in Bayern

Auch Bayern möchte noch in diesem Jahr einen Entwurf in den Landtag einbringen. „Betreiber neu errichteter Windenergie- und Photovoltaikanlagen sollen künftig sowohl den Kommunen als auch den Bürgern ein Angebot zur finanziellen Beteiligung an den Anlagen unterbreiten müssen.“

Keine Gesetzesvorhaben in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz

In den drei verbleibenden Bundesländern Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz gibt es derzeit keine Pläne für ein Landesbeteiligungsgesetz. Da die drei Stadtstaaten aufgrund ihres begrenzten Potenzialbereichs ohnehin kaum in Frage kommen, sind hier keine Entwicklungen zu erwarten.

  • Laut einer Stellungnahme des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft verfolgt Baden-Württemberg kein eigenes Beteiligungsgesetz. Stattdessen unterstützt das Land den von der Bundesregierung angestoßenen Prozess zur Vereinheitlichung finanzieller Beteiligungsmodelle.
  • In Rheinland-Pfalz ist kurzfristig ebenfalls nicht mit der Einführung eines Beteiligungsgesetzes zu rechnen. Das Land setzt derzeit auf die Ausgestaltung sogenannter Solidarpakete, wie von der rheinland-pfälzischen Klimaschutzministerin Katrin Eder bestätigt: „Wir müssen […] weiterhin dafür sorgen, dass die Menschen dort profitieren, wo die Anlagen gebaut werden. Das erfolgt beispielsweise über Solidarpakete, mit denen Landesforsten Kommunen an den Pachteinnahmen von Anlagen auf Staatsforstflächen beteiligen.“
  • Schleswig-Holstein zeigt ebenfalls keine Bestrebungen in Richtung einer gesetzlichen Regelung zur Bürgerbeteiligung. Der 2019 veröffentlichte „Leitfaden Bürgerwindpark“ bleibt bislang die einzige relevante Maßnahme in diesem Bereich.

Ausblick: Die Energiewende kann nur mit den Menschen vor Ort gelingen

Es ist mittlerweile allgemeine Überzeugung in Politik und Wirtschaft, dass die Energiewende nur in enger Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Kommunen vor Ort erfolgreich umgesetzt werden kann. Die Umfrage der FA Wind und Solar bestätigt dies eindrucksvoll.

Da die wenigsten Bundesländer über eine rein finanzielle Beteiligung verpflichtend hinausgehen, bleibt es letztlich Aufgabe der Kommunen, die Gelder mithilfe der Erneuerbaren Energien generierten Zuwendungen in Akzeptanz schaffende Maßnahmen zu investieren und konkrete Infrastrukturprojekte vor Ort zu ermöglichen. Da die Bundesregierung bislang keine verpflichtenden Regelungen zur Beteiligung erlassen hat, müssen Kommunen und Projektierer nun mit dem daraus entstandenen Flickenteppich der landesrechtlichen Beteiligungsgesetze umgehen. Es bleibt abzuwarten, ob und wann der von der Bundesregierung angestoßene Prozess zur Vereinheitlichung finanzieller Beteiligungsmodelle tatsächlich realisiert wird. Bis dahin gilt es, die zahlreichen landesrechtlichen Spezifika zu beachten, um nicht Fristen zu reißen oder gar teure Sanktionsmechanismen auszulösen.

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