Konzessionsrecht: Kein Schadensersatz bei verzögerter Netzübertragung
« NewsübersichtIm Zuge der anstehenden Energiewende nutzen immer mehr Kommunen die Möglichkeit, den Wandel der bundesdeutschen Energieversorgung initiativ und selbsttätig voranzutreiben und durch den Betrieb eigener Energieversorgungsnetze die regionale bzw. kommunale Wertschöpfung in die eigenen Hände zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht kommt den Gemeinden dabei zugute, dass – so Schätzungen des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU) – in den kommenden Jahren insbesondere auf dem Stromsektor mehrere tausend Konzessionsverträge auslaufen werden.
Der Rechtsrahmen für ein solches Vorhaben findet sich dabei in den §§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Nach § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG besteht insoweit ein gesetzlicher Anspruch des neuen Konzessionärs gegenüber dem bisherigen Konzessionär auf Übereignung des Netzes gegen Zahlung einer wirtschaftlich „angemessenen“ Vergütung. Dabei stellt sich die durchaus berechtigte Frage, welcher Gegenwert als wirtschaftlich angemessen angesehen werden kann. Nicht selten kommt es hierzu zwischen den Altkonzessionär und dem Neukonzessionär zu erheblichen Streitigkeiten, die massive wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen können. Dabei ist festzustellen, dass die Netzbetreiber und Altkonzessionäre in der Praxis recht häufig dazu neigen, den Kaufpreis für ihre Netze künstlich in Höhe zu treiben und somit den Vorgang der Netzübergabe absichtlich verzögern.
Berücksichtigt man außerdem, dass nach den entsprechenden Vorschriften des § 48 Abs. 4 EnWG längsten ein Jahr nach Ablauf des alten Konzessionsvertrages Konzessionsabgaben weiter zu zahlen sind, wird deutlich, dass sich die konzessionslose Zeit im Hinblick auf das Stromverteilnetz mit zunehmender Dauer für die Kommunen als wirtschaftlich problematisch darstellt, denn bis zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages kann der Altkonzessionär nach Ablauf der vorgenannten Jahresfrist das Netz kostenlos weiter betreiben, soweit nicht zwischenzeitlich eine andere Regelung getroffen wird.Während die Netzbetreiber regelmäßig dazu neigen, die Kosten für die Übertragung des Netzes auf Grundlage des sogenannten Sachzeitwertes zu berechnen, hat der BGH schon vor Jahren entschieden, dass der Kaufpreis auf Grundlage des Ertragswertes zu ermitteln ist. Damit dürfte die Frage, welcher Preis für die Übernahme eines kommunalen Stromversorgungsnetzes als angemessen angesehen werden kann, regelmäßig eine solche des Einzelfalls sein. Hier ist frühzeitiger und umfangreicher Rechtsrat nahezu unumgänglich.
Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass sich vor allem in jüngster Zeit eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen insbesondere zu der Frage der Bestimmung des angemessenen Kaufpreises für die Übertragung des Eigentums an einem Energieversorgungsnetz entwickelt hat:
Unter dem 30.11.2012 hat in diesem Zusammenhang nunmehr das LG Mainz (Urteil v. 30.11.2012; Az. 10 HK O 10/11 Kart.) entschieden, dass sich der abgebende Netzbetreiber / Altkonzessionär keines Schadensersatzanspruches des Neukonzessionärs gegenüber sieht, solange die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises noch nicht feststeht. Hintergrund dieses Urteils war ein Fall, in dem eine neue Konzessionsnehmerin bereits seit dem 01.01.2007 mit der Altkonzessionärin im Rechtsstreit darüber befand, wie hoch der Gegenwert für die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Verteilnetz zu bemessen sei. Hierüber führten die Parteien vor dem OLG Koblenz einen
Rechtsstreit, in dem die Altkonzessionärin – wie üblich – auf Grundlage des Sachzeitwertes einen (wohl) überhöhten Kaufpreis verlangte. Die Durchführung des Rechtsstreites verzögerte die Abwicklung der Netzübertragung erheblich, sodass die Klägerin vor dem LG Mainz den Ersatz des im Jahr 2007 aufgrund der verzögerten Netzübertragung entstandenen Schadens begehrte.
Das LG Mainz wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die neue Konzessionärin könne die nach § 46 EnWG vorgesehene Eigentumsübertragung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen. Solange zwischen den Parteien jedoch ein anhängiger Rechtsstreit – hier vor dem OLG Koblenz – zu der Frage der Höhe des zu zahlenden Entgeltes bestehe, habe die Altkonzessionärin ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB und müsse nicht übereignen. Insofern liege auch keine einen Schadensersatz begründende Pflichtverletzung seitens der Altkonzessionärin vor. Auch müsse die Altkonzessionärin das, was sie aufgrund des biszur Klärung des Rechtsstreits mit dem Weiterbetrieb des Netzes erlangt hat, nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) herausgeben, denn insoweit begründe in dem vorgenannten Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB ein Rechtsgrund, der einen bereicherungsrechtlichen Anspruch ausschließe.
Mit dieser Rechtsprechung eröffnet das LG Mainz in Verkennung der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung des Gegenwertes für den Erwerb eines Versorgungsnetzes anhand des Ertragswertes den Netzbetreibern die Möglichkeit, durch überhöhte Zahlungsforderungen die nach § 46 Abs. 2 EnWG vorgesehene Übertragung an örtlichen Versorgungsnetzen mutwillig zu verzögern und somit rechtswidrig zeitlichen und vor allem wirtschaftlichen Druck auf die Kommunen auszuüben, ohne hierbei wenigstens im Wege des Schadenersatzanspruches einstehen zu müssen. Gemeinden, die ein Interesse daran haben, die kommunalen Versorgungsnetze künftig selbst zu betreiben, sollten vor
diesem Hintergrund frühzeitig kompetenten Rechtsrat hinzuziehen, um die drohende konzessionslose Zeit zu vermeiden oder wenigstens auf ein Minimum zu beschränken und somit sicherzustellen, dass keine überhöhten Kaufpreise für den Erwerb des örtlichen Verteilnetzes zu entrichten sind. Hierbei beraten wir Sie selbstverständlich gern.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton und Dr. Christoph Richter,
Tel.: 0341 – 149500, E-Mail: martin@maslaton.de oder richter@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de